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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.
3Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks G01, mit der postalischen Anschrift W.-straße in T. und betreibt dort ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Im Osten grenzt das ca. 5.400 m² große Grundstück an den N. und im Westen an die Verkehrsfläche der Straße „W.-straße“ an. Es ist mit einem traufständigen, ca. mittig auf dem Grundstück aufstehenden Wohnhaus, an das nördlich ein gewerblich genutztes Gebäude angebaut ist, bestanden. Ferner ist das Grundstück östlich des Wohnhauses mit einem zu gewerblichen Nutzwecken genehmigten „Holzlagerschuppen“ mit einer Grundfläche von 20 m x 11,75 m bebaut, der nach Norden hin offen ist.
4Ursprünglich hatte der Bürgermeister der Beklagten mit Baugenehmigung vom 10. Oktober 1978 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit einer Wohnung auf dem klägerischen Grundstück genehmigt. Die genehmigten Nutzungen des landwirtschaftlichen Gebäudes waren „Scheune“, „Stallung“ und „Futterküche“. Unter dem 2. August 2017 erteilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger eine Baugenehmigung für die Entprivilegierung „einer ehem. landwirtschaftlich genutzten Hofstelle zu einer gewerblich landwirtschaftlichen Lohnarbeit mit einer sonstigen Wohneinheit“. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen sind in dem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude nunmehr ein „Geräteabstellraum“, ein „Holzlager“ und ein „Lagerraum“ für den Lohnbetrieb des Klägers genehmigt.
5Das mit einem Satteldach versehene Wohngebäude verfügt über ein Erd- sowie ein Obergeschoss, über dem sich ein Spitzboden mit nach Westen hin weisenden Dachluken befindet. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen verfügen die im Erdgeschoss genehmigten Räume „Küche“ und „WC“ jeweils über nach Westen hin weisende Fenster. Die im Obergeschoss genehmigten Räume „Eltern“ und „Kind“ weisen Fenster in der südlichen Fassade auf. Der Garten- und Terrassenbereich ist südlich des Wohngebäudes angelegt und wird im Süden durch eine Hecke begrenzt, die in ihrem weiteren Verlauf nach Nordosten zur Rückwand des Holzlagerschuppens hin verschwenkt. In einem Abstand von mindestens ca. 35 m südlich der Hecke verläuft die südliche Grundstücksgrenze. Bei dem Bereich zwischen der südlichen Grundstücksgrenze und der Hecke handelt es sich um eine Wiese, die nach Angaben des Klägers einmal jährlich gemäht wird.
6An das klägerische Grundstück grenzt im Süden das im Eigentum des Beigeladenen stehende, ca. 9.200 m² große Grundstück G02 an.
7Die vorgenannten Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet „K.“. Das klägerische Grundstück liegt innerhalb der Umgrenzung eines allgemeinen Schutzgebietes („L1. Gebiete zum Schutz, Pflege, Entwicklung“). Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt die Grundstücke als Flächen für die Landwirtschaft dar.
8Circa 500 m nördlich des Vorhabengrundstücks führt der Vater des Beigeladenen, Herr U. L., auf dem Grundstück G04 (postalische Anschrift: W.-straße N03 und N04, T.) einen Schweinemastbetrieb mit 1.000 genehmigten Mastplätzen. Ferner ist Herr U. L. Pächter eines im Eigentum der Frau P. stehenden Schweinemastbetriebs mit 1.125 baugenehmigten Plätzen für Mastschweine sowie 700 Aufzuchtferkel auf dem Grundstück G05. Dieses Grundstück liegt ca. 1,5 km östlich des Grundstücks des Beigeladenen. Außerdem ist circa 250 m nordnordöstlich des Vorhabengrundstücks auf den Grundstücken G06 und G07 (postalische Anschrift: W.-straße N05, T.), ausweislich einer vom Stadtdirektor der Beklagten am 13. Oktober 1976 erteilten Baugenehmigung ein Schweinemastbetrieb mit 360 Mastplätzen genehmigt. Der Bürgermeister der Beklagten erteilte dem Grundstückseigentümer, Herrn R., unter dem 30. Januar 2017 zudem eine Baugenehmigung für die „Erweiterung einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung und Anbau einer zweiten Ferienwohnung“. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung hält der Grundstückseigentümer insgesamt 70 Masthähnchen und Mastenten, 80 freilaufende Legehennen sowie 50 Puten und 60 Gänse. Für das Grundstück mit der postalischen Anschrift C.-straße N06, T., das ca. 1,5 km nordöstlich des Vorhabengrundstücks gelegen ist, wurde die Haltung von 60 Sauen, 3 Schweinen, 20 Hennen sowie je 10 Stück weibliches und männliches Jungvieh genehmigt. Circa 800 m östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich südlich der I.-straße auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H.-straße N07 ein Pferdebetrieb mit 31 genehmigten Pferdeboxen. Etwa 550 m südlich des Vorhabengrundstücks ist auf dem Grundstück G07 (postalische Anschrift: S.-straße 12, T.) die Haltung von 5.200 Legehennen genehmigt. Auf dem ca. 830 m südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück mit der postalischen Anschrift S.-straße N08 ist ein Stallgebäude mit 8 Pferdeboxen genehmigt. Das ca. 600 m südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Grundstück mit der postalischen Anschrift S.-straße G09 hat folgende Baugenehmigungshistorie: Mit Baugenehmigung vom 1. Juni 1955 genehmigte der Oberkreisdirektor des Landkreises Iserlohn der Frau M. BE. den Neubau eines Stallgebäudes, das ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen für die Unterbringung von Schweinen und Kühen vorgesehen war. Unter dem 15. März 1977 genehmigte der Stadtdirektor der Beklagten u.a. den „Neubau eines Rinder-Laufstalles“ mit einer Breite von ca. 6 m und einer Länge von ca. 15 m. Schließlich genehmigte dieser dem Herrn YT. BE. die „Erstellung eines Abreiteplatzes“. In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag, die mit einem grünen Häkchen versehen ist, gab Herr BE. an, im Haupterwerb Rindermast zu betreiben. In die Felder zur Tierhaltung im Ist-Zustand trug er in die Spalten „Zuchtpferde“ und „Reitpferde“ jeweils „3“ ein. Weitere Angaben zur Anzahl der Tiere im Bestand machte er nicht.
9Bereits unter dem 12. August 2016 hatte der Bürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes - Schweinemaststall - mit 1.350 Mastschweineplätzen auf dem G02 erteilt. Bestandteil der Baugenehmigung war u.a. ein von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LWK NRW) erstelltes Geruchsemissionsgutachten. Gegen diese Baugenehmigung wendete sich u.a. der Kläger mit seiner bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 4146/16 geführten Klage.
10Unter dem 18. Dezember 2016 rief die „Interessengemeinschaft der Anwohner aus dem Ortsteil H.-straße der Stadt T./JU.“, vertreten durch Herrn DS. XP., welcher der Kläger angehörte, den Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen wegen der Baugenehmigung vom 12. August 2016 an. Im Rahmen des Petitionsverfahrens (Aktenzeichen 16-P-2016-16866-00) nahm das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zu dem Geruchsemissionsgutachten der LWK NRW mit Schreiben vom 6. März und 4. Oktober 2017 gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg Stellung. In dem Schreiben vom 4. Oktober 2017 führte das LANUV u.a. aus, die Wahl der meteorologischen Daten der Station TJ. sei mit Blick auf die Windrichtungsverteilung plausibel.
11Am 26. Oktober 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine „1. Nachtragsbaugenehmigung“ zum Bauschein vom 12. August 2016, versah einige - zum Teil nachträglich erstellte - Unterlagen mit einem Genehmigungsvermerk und erklärte diese zum Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung.
12Das erkennende Gericht stellte u.a. in dem Verfahren 8 K 4146/16 mit Urteil vom 20. November 2017 fest, dass der Rechtsstreit durch die Baugenehmigung vom 26. Oktober 2017 erledigt war. Die Baugenehmigung vom 12. August 2016 habe durch die Erteilung der „1. Nachtragsbaugenehmigung“ vom 26. Oktober 2017 ihre Erledigung gefunden, weil dadurch, wenn auch an derselben Stelle auf dem Grundstück des Beigeladenen, ein anderes Vorhaben genehmigt worden sei als mit der im Verfahren 8 K 4146/16 angefochtenen Baugenehmigung. Die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. September 2018 - 2 A 209/18 - ab.
13Unter dem 12. November 2018 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes - Schweinemaststall - und einer Stellfläche für Trecker und landwirtschaftliche Maschinen auf dem Grundstück G02.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten zudem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das zur Baugenehmigung gestellte Vorhaben.
15Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte der Direktor der LWK NRW als Landesbeauftragter u.a. mit, nach telefonischer Rücksprache mit dem Beigeladenen könne mitgeteilt werden, dass der anfallende Festmist direkt aus dem Stall in eine naheliegende Biogasanlage verbracht werde.
16Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte der Landrat des Märkischen Kreises als Untere Immissionsschutzbehörde der Beklagten mit, für die Wohnnutzung auf dem Grundstück W.-straße N10 sei eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt worden. Demnach werde dort als „Wert für die Geruchshäufigkeit“ 0,22 festgelegt.
17Nachdem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen am 19. März 2019 öffentlich bekannt gemacht worden war, lagen in der Zeit vom 11. April 2019 bis einschließlich 17. Mai 2019 folgende Unterlagen zu jedermanns Einsicht bei der Beklagten sowie im Internet (www.LFM.) aus: Lageplan des Bauvorhabens, Ansichten zu dem Bauvorhaben, Grundriss des Güllekellers und der Stallebene, „UVP Bericht zum Vorhaben TE. zur Errichtung eines Schweinemastalls am Standort W.-straße/YN.-straße“ der Firma JB. GmbH vom 15 November 2018 (nachfolgend: „UVP-Bericht“), „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben TE. zur Errichtung eines Schweinemastalls am Standort W.-straße/YN.-straße“ der Firma JB. GmbH vom 1. März 2019, „Immissionsschutzgutachten“ hinsichtlich Geruch, Ammoniak und Staub der LWK NRW vom 13. November 2018 (nachfolgend: „Immissionsschutzgutachten“), Landschaftspflegerischer Begleitplan für das Bauvorhaben im Außenbereich vom 12. November 2018, „Wissenschaftliche Begutachtung zur Abschätzung eines umweltmedizinischen Gefährdungs-/Risikopotentials durch Bioaerosole durch die Errichtung und den Betrieb eines Mastschweinestalls mit 1.350 Tierplätzen“, von Univ.-Prof. Dr. Dott, Aachen, vom 14. November 2018, „Schalltechnisches Gutachten - Immissionsprognose -“ des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz LF., Ahaus, vom 22. August 2017 (nachfolgend: „Lärmgutachten“), „Güllebagger zur Berechnung von benötigter Lagedauer und benötigtem Lagerraum“ der LWK NRW vom 14. November 2018, Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke sowie eine „Ergänzende Betriebsbeschreibung“ des Beigeladenen vom 11. November 2018 und ein Brandschutzkonzept für das Vorhaben vom 12. November 2018.
18Im Rahmen der Öffentlichen Beteiligung erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einwendungen.
19Am 9. Juli 2019 fand aufgrund der fristgerecht erhobenen Einwendungen im Rathaus der Beklagten ein Erörterungstermin statt.
20Unter dem 4. März 2020 erteilte der Landrat des Märkischen Kreises dem Beigeladenen eine „Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ‚K.‘“.
21Am 9. Juni 2020 erteilte der Bürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes - Schweinemaststall -, [und die] Errichtung Stellfläche für Trecker u. landw. Maschinen“ und kennzeichnete u.a. die öffentlich ausgelegten Dokumente mit einem Genehmigungsvermerk als zum Bauschein gehörig. Genehmigt ist danach die Errichtung eines ca. 6,72 m hohen und traufständig zur Verkehrsfläche der westlich angrenzenden Straße „W.-straße“ ausgerichteten Stallgebäudes mit Satteldach und 1.350 Mastplätzen für Schweine. Die Traufseite des Gebäudes weist eine Länge von 73,48 m und die Giebelseite weist eine Breite von 24,68 m auf. In der Mitte des Stalles sind, getrennt durch einen Mittelgang, zwei Reihen mit jeweils 18 bzw. 20 „Liegebuchten eingestreut“ und an den äußeren Stallseiten - jeweils für zwei Liegebuchten gemeinsam - ein Bereich als „Auslauf auf Spaltenboden“ genehmigt. Etwa mittig im Stallgebäude sind vier Futtersilos, eine „Hygieneschleuse“ und ein „Versorgungsraum“ integriert. Östlich und westlich des Stallgebäudes schließen sich insgesamt vier als „Auslauf Weide“ genehmigte Flächen an. Unter dem Stall ist ein „Güllekeller“ genehmigt, der aus vier separaten Güllelagerräumen jeweils unterhalb der Ausläufe mit Spaltenboden besteht. Insgesamt beträgt die Lagerraumkapazität des Güllekellers 1.280,65 m³. Das Stallgebäude verfügt über jeweils ein Einfahrtstor („Sektionaltor“) in den Gebäudelängswänden und eine hölzerne Doppeltür in den Giebelwänden. Ausweislich des Lageplans ist unmittelbar südlich an das Stallgebäude angrenzend eine 10 m breite und 47 m lange, mit einer „Stützmauer“ abschließende „befestigte Fläche“ vorgesehen, auf die sich die Eintragung „Stellfläche für Trecker u. landw. Maschinen“ bezieht. Ferner findet sich hinsichtlich der südöstlichen Ecke dieser Fläche die Eintragung „Kadavercontainer“. Weitere befestigte Flächen sind vor der westlichen Stalltür (ca. 8 m x 9,50 m) sowie nördlich des Gebäudes (ca. 9,50 m x 39,50 m) genehmigt. Ausweislich der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 11. November 2018 erfolgt die Belüftung des Stalls „frei über die traufseitigen Wände“, die nach der Baubeschreibung aus Holz und lichtdurchlässigen Jalousien bestehen.
22Die Baugenehmigung enthält u.a. folgende „Auflagen“:
23„29. Für die Wohnnutzungen der Straßen H.-straße und YN.-straße darf der Geruchsimmissionswert von 0,15 nicht überschritten werden.
2430. Die von dem Gesamtbetrieb verursachten Geruchsimmissionen dürfen am Immissionsort W.-straße N10 den Wert von 0,22 nicht überschreiten.
2531. Die dem Betrieb zu zurechnenden Emissionen (z. B. Betriebsgeräusche, Ladebetrieb, Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) dürfen die in der Tabelle genannten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel nicht überschreiten.
26|
Immissionsort |
Immissionsrichtwert in dB(A) |
|
|
tags 06:00 - 22:00 Uhr |
nachts 22:00 - 06:00 Uhr |
|
|
W.-straße N10 |
60 |
45 |
32. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
2933. Die schalltechnische Messung und Bewertung richtet sich nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26. August 1998.“
30In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen „Lärmgutachten“ legte der Gutachter unter Ziffer 4 die von ihm berücksichtigten Emissionsquellen dar. Demnach würden die Laute der Schweine sowie der Betrieb der automatischen Fütterungsanlage kontinuierlich zur Tag- und zur Nachtzeit in Ansatz gebracht. Ferner würden zur Abschätzung der schalltechnisch ungünstigsten Situation für die Tagzeit die Nutzung eines „HD-Reinigers“ für vier Stunden, ein LKW für den Tiertransport, ein LKW für die Anlieferung der Futtermittel, sieben Schlepper für den Abtransport von Gülle sowie 11 Schlepper für Versorgungsfahrten berücksichtigt. Die Gülleentnahme werde mit 10 Minuten pro Vorgang (nur) an der nördlichen Fassade berücksichtigt, obwohl diese tatsächlich auch an der südlichen Fassade erfolge. Aus schalltechnischer Sicht stelle die Entnahme an der Nordseite jedoch die ungünstigere Situation dar. Die Verladung der Tiere werde tagsüber an der westlichen Seite für die Dauer einer halben Stunde berücksichtigt. Dort würden auch die Futtermittel per LKW angeliefert und in die Futtersilos geblasen, wofür 20 Minuten zu veranschlagen seien. Zur Nachtzeit werde „zusätzlich“ ein LKW für den Tiertransport berücksichtigt, der an der südlichen Giebelseite verortet werde. Unter Ziffer 4.1 („Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“) wurde ausgeführt, dass für die „Tierverladung“ in „Anlehnung an eigene Messungen“ ein Schallleistungspegel von LWA = 105 dB(A) zu Grunde gelegt werde. Die unter Ziffer 5 („Immissionsberechnung“) aufgeführte Formel für die Immissionsberechnung enthält die Position Cmet, mithin eine „meteorologische Korrektur nach [3] und [9], WD TJ. 1981 - 1990“. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass auf den Immissionspunkt „IP1“ an der westlichen Fassade sowie den Immissionspunkt „IP3“ an der südlichen Fassade des Gebäudes des Klägers Schallpegel von 45,5 dB(A) bzw. 58,3 dB(A) tagsüber und 39,0 dB(A) bzw. 43,6 dB(A) nachts in der ungünstigsten Stunde einwirken. Unter Ziffer 7 („Qualität der Ergebnisse“) gab der Gutachter an, die lärmrelevanten Emissionsquellen mit einem pessimalen Ansatz ermittelt zu haben. Er gehe im vorliegenden Fall von einer „Prognoseunsicherheit von +1 dB bis -3 dB“ aus.
31In dem ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehenen „Immissionsschutzgutachten“ der LWK NRW wurde angegeben, dass am 7. Juli 2015 durch Frau ET. (LWK NRW) und am 11. Juli 2017 durch den Verfasser Ortsbegehungen erfolgt seien. Unter dem Punkt B-4 wurde dargelegt, dass der geplante Stallneubau als Offenstall für 1.350 Mastschweine realisiert werden solle. In Tabelle 1 heißt es zum „Plan-Zustand: Belegung, Lüftungstechnik:“ 1.350 Mastschweine, Offenstall, diffuse Abströmung, Ansatz als Volumenquelle. Durch nährstoffangepasste Fütterung in der Mastschweinehaltung sei eine Reduktion der Ammoniakemissionen in der Stallabluft von mindestens 20 % zu erwarten. Diese Reduktion werde bei der Berechnung der Quellstärken konservativ nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Quellstärken seien Konventionswerte nach dem „Mittelwertmodell“ verwendet worden, was nach aktuellem Kenntnisstand bei der Schweinehaltung für die vorgesehene Auswertung zu sachgerechten Ergebnissen führe. Besondere Überlegungen könnten nur bei „Rein-Raus-Belegungen“ anzustellen sein, die für den gesamten Tierbestand eines Betriebes zeitgleich praktiziert würden. Der Mittelwertbildung komme bei Ausbreitungsberechnungen für den Luftinhaltsstoff Geruch eine besondere Bedeutung zu, denn es würden Mittelwerte für Überschreitungshäufigkeiten errechnet und nicht Konzentrationsmittelwerte wie bei anderen Luftinhaltsstoffen. Unter dem Punkt C-2 „Beurteilungsgebiet und Untersuchungsraum (Vorbelastung)“ wurden in der Abbildung 4 folgende die Vorbelastung bildende Betriebe angegeben: Baudessin - gemeint sein dürfte „von Baudissin“ - (1.125 MS, 700 Ferkel), Kaspar - gemeint sein dürfte „R.“ - (360 MS), L. (1.015 MS), C.-straße - gemeint sein dürfte „XZ.“ - (150 MS), Reithalle - gemeint sein dürfte „WZ.“ - (33 Pferde), IW. (2 Pferde), OS. (10 Pferde), JS. - gemeint sein dürfte „ZG.“ - (5.200 Legehennen). Konservativ seien für die Quellen der Vorbelastung keine Abgasfahnenüberhöhungen angesetzt worden. Abweichungen von den verwendeten Tierbestandszahlen führten in den häufigsten Fallkonstellationen nicht dazu, die Kernaussagen des vorliegenden Gutachtens infrage zu stellen. In der Regel sei für das Ergebnis der Prognose entscheidend, dass Emittenten (tierhaltende Betriebe) überhaupt als Emissionsquelle für die Ausbreitungsberechnung berücksichtigt worden seien. Unter dem Punkt C-3.2.1 („Gesamtbelastung“) kam der Gutachter ausweislich der Abbildung 7 zu dem Ergebnis, dass die belästigungsrelevante Gesamtbelastung (IGb) auf dem klägerischen Grundstück im Bereich des Wohnhauses („Whs. A“) 17 %b, im Bereich östlich des Wohnhauses 20%b und im südlichen sowie südöstlichen Grundstücksbereich 22 %b bzw. 28 %b Geruchsstundenhäufigkeit betrage.
32Im Teil D („Ammoniak“) des Gutachtens heißt es: Zu prüfen sei als Anhaltspunkt für eine Schadgaswirkung durch Ammoniakemissionen, ob eine „Zusatzbelastung“ von 3 µg/m³ vorliege. Eine Prüfung der Stickstoffdeposition (als Folgewirkung des im Ammoniak enthaltenen Stickstoffs) sei nicht notwendig, da es sich bei dem Vorhaben um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handele. In Abbildung 10 „Ammoniakimmissionskonzentration µg/m³ (Zusatzbelastung)“ wird das Ergebnis der durchgeführten Ausbreitungsberechnung dargestellt. Das Grundstück des Klägers ist ungefähr bis zur südlichen Gebäudeabschlusswand des Wohnhausanbaus orange eingefärbt und liegt innerhalb der abgebildeten 10 µg/m³-Isolinie. Nach der Legende bedeutet die Einfärbung in orange, dass das „Jahresmittel der Konzentration“ zwischen 10,5 µg/m³ und 174,5 µg/m³ liegt.
33Im Teil E „Staub“ führte der Gutachter aus, die „Anhaltspunkteprüfung für Bioaerosole über Staub“ werde „mit dem Irrelevanzwert von 3 % x 40 µg/m³ = 1,2 µg/m³“ empfohlen. Abbildung 11 „PM10-Staubimmissionskonzentration in µg/m³, Isolieniendarstellung Jahresmittels“ zeige das Ergebnis der Prognoseberechnung der Zusatzbelastung durch Staub. Ausweislich dieser Abbildung ist das klägerische Grundstück teilweise von einer Zusatzbelastung von mehr als 1,2 µg/m³ betroffen. Für den an der nördlichen Fassade des klägerischen Wohnhauses dargestellten Analysepunkt „ANP_1“ prognostiziert der Gutachter eine Immissionskonzentration von 1,7 µg/m³.
34Im Teil F („Dokumentation der Ausbreitungsberechnung“) des Gutachtens legte der Gutachter dar, das Gelände sei nur schwach gewellt, es herrschten landwirtschaftliche Nutzflächen vor und einzelne Parzellen seien mit Waldbeständen durchsetzt. Im vorliegenden Fall seien die Wetterdaten „AKS TJ. (1984-1993)“ verwendet worden. Hinsichtlich der Eignung der verwendeten Wetterdaten werde auf ein Schreiben vom 23. August 2017 und hinsichtlich der Wahl und der Verwendung der Wetterdaten auf eine an das LANUV gerichtete Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 verwiesen, die dem Gutachten im Anhang beigefügt sind. Der Abbildung 12 ist die Windhäufigkeitsverteilung aus den verwendeten Wetterdaten (Windrichtung und Transportrichtung) zu entnehmen. Ausweislich der Windrose kommt der Wind überwiegend aus Südwesten (im Bereich 220° bis 260°) und seltener aus Süden (190° bis 160°) und (Nord-)Osten (50° bis 90°). Er - der Gutachter - habe die Ausbreitungsberechnungen mit einem individuellen Windfeld für die Geländegliederung durchgeführt. Die errechnete Anemometerhöhe (ha) betrage 16,3 m. Es sei ein Fachgutachten zu (nächtlichen) Kaltluftabflüssen eingeholt worden. Dieses sei als Anhang 8 Bestandteil der vorliegenden Begutachtung. Dem Fachgutachten sei zu entnehmen, dass im Falle der Bildung von nächtlichen Kaltluftabflüssen diese überwiegend (75 %) zu einer Belastungsminderung führten. „Verknüpft mit der für den Standort und den Wetterdaten“ grundsätzlich zu erwartenden Kaltlufthäufigkeit von ca. 6,8 % der Jahresstunden, ergebe sich, dass hinsichtlich des Wohnhauses W.-straße N10 eine Erhöhung der Geruchsstundenbelastung um ca. 2 % möglich sein könne. Die Prognoseberechnung liege auf der sicheren Seite, da mit konservativen Ansätzen gerechnet worden sei. Der geplante offene Stall sei als Volumenquelle mit einer vertikalen Ausdehnung angesetzt worden, was eine relativ große Ausdehnung bedeute und zu der Annahme führe, dass der Stall über die gesamte Gebäude- bzw. Quellenausdehnung ständig emittiere. Als Ausströmungsgeschwindigkeit sei der behördlicherseits vorgegebene Mindestwert von 7 m/s festgelegt worden. Das Befolgen dieser behördlichen Vorgabe entspreche vorliegend weniger den realen Bedingungen, habe aber konservative Auswirkungen auf die Prognoseergebnisse und führe daher zu einer Überschätzung der Immissionen. Die Ausbreitungsberechnung der Gesamtbelastung sei mit der Qualitätsstufe qs = 1 durchgeführt worden. Eine Überprüfungsrechnung mit qs = 2 habe keine signifikanten Ergebnisunterschiede gezeigt.
35In dem im „Immissionsgutachten“ in Bezug genommenen Schreiben vom 23. August 2017 führte der Gutachter aus, die Wetterdaten für die Ausbreitungsberechnung mit AUSTAL2000 seien dreidimensional, denn sie beinhalteten Daten zur Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (ein Parameter zur Beschreibung des Turbulenzzustandes der Atmosphäre). Eine AKS enthalte typischerweise über zehn Jahre gemessene Daten, die statistisch aufbereitet worden seien, sodass sie die Häufigkeit bestimmter Kombinationen aus Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse abbildeten. Bei Prognoseberechnungen sei die Häufigkeitsverteilung in Wetterdaten von größerer Bedeutung. Die Geruchsstundenhäufigkeiten seien maßgeblich durch die Windrichtungsverteilung beeinflusst. Daher sei die Prognosesicherheit, d. h. die Vorhersagesicherheit, auf der Grundlage von Wetterdaten aus 10 Jahren (AKS) besser geeignet als aus einem Jahr (AKTerm). Zu der Aktualität von Wetterdaten nahm der Gutachter wie folgt Stellung: Die Windrichtungsverteilung (Windrose) entstehe aus den übergeordneten Winden aufgrund der Erddrehung. Daraus entwickelten sich die standortabhängigen Windrichtungsverteilungen aufgrund der Oberflächengestalt. Die Windrichtungsverteilung eines Kalenderjahres hänge also von Parametern ab, die sich im Verlauf mehrerer Jahre nicht änderten. Daher seien insbesondere über längere Sicht keine maßgeblichen Veränderungen zu erwarten. Kleinere Zeiträume, insbesondere einzelne Jahre wie bei der Verwendung von AKTerm, könnten allerdings maßgebliche Unterschiede aufweisen. Die verwendete AKS lasse vergleichsweise vernachlässigbare Unterschiede zu einer AKS eines jüngeren Zeitraums erwarten. Weiter führte der Gutachter aus, für eine detailliertere Prüfung der verwendeten Wetterdaten könnten unter anderem sogenannte „synthetische“ Wetterdaten herangezogen werden. Solche Daten würden flächendeckend berechnet. Eine Windrose dieser synthetischen Daten gebe die Verhältnisse einer Gitterzelle mit den Maßen 500 × 500 wieder. Abbildung 1 zeige eine Übersicht der verfügbaren synthetischen Windrosen im Bereich des Standortes. Abbildung 3 zeige die Windrose der AKS TJ. (2007-2016) und eine synthetische Windrose für den Vorhabenstandort. Diese stimmten sehr gut überein. Hinsichtlich der Geländestruktur sei zu sagen, dass sich W.-straße in einer Tallage befinde. Die Wetterstation TJ. weise eine relativ ebene Geländestruktur auf, was bedeute, dass die Messdaten keine ausgeprägten lokalen Geländeeinflüsse beinhalteten, sondern eher übergeordnete Winde für die Region darstellten. Die verwendeten Wetterdaten hätten eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,4 m/s. Nach dem Klima-Atlas NRW (Abbildung 4) sei für den Vorhabenstandort eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,5-4,0 m/s zu erwarten, das heiße, dass die verwendeten Wetterdaten eine etwas geringere mittlere Windgeschwindigkeit besäßen als der Erwartungswert, sodass sich tendenziell überschätzende Prognoseergebnisse ergäben. Die verwendeten Wetterdaten seien daher in dieser Hinsicht geeignet. Im ursprünglichen Gutachten sei auf eine individuelle Windfeldberechnung verzichtet worden. Aufgrund des gerichtlichen Ortstermins sei eine zusätzliche Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, in die die Wetterdaten aus TJ. nicht unmittelbar, sondern mit einer individuellen Windfeldberechnung für komplexes Gelände (modifizierte Daten, Windfeldbibliothek) eingingen. Zu dem im vorherigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Firma MM. und Partner sei anzumerken, dass für dieses andere Wetterdaten (andere Messstation, AKTerm, individuelles Windfeld, mittlere Windgeschwindigkeit von 1,4 m/s) verwendet worden seien. Der Gutachter habe die Wahl dieser Wetterdaten nicht begründen können. Abbildung 6 zeige einen Vergleich der Windrichtungsverteilungen. Die Windrose, welche die Firma MM. und Partner verwendet habe, zeige, dass der Wind häufig aus südöstlicher Richtung wehe, gelegentlich aus Westen und noch weniger aus Südwesten.
36Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 änderte der Bürgermeister der Beklagten den Bescheid vom 9. Juni 2020 „aus Gründen der Klarstellung und zur Heilung etwaiger mangelnder Bestimmtheit der Baugenehmigung“ wie folgt:
37„30. Für das Wohnhaus W.-straße N10 darf der Geruchsimmissionswert von 0,22 nicht überschritten werden.“
38Ferner erklärte er, die Baugenehmigung um die Unterlage „Immissionsschutzbegutachtung: zusätzliche Vorbelastung durch landwirtschaftlichen Betrieb BE., Neuberechnung der Geruchsimmissionen“ (im Folgenden: „Neuberechnung“) der LWK NRW vom 5. September 2019 zu ergänzen und sie zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 9. Juni 2020 zu machen, die im Übrigen unverändert bestehen bleibe. In der „Neuberechnung“ legte der Gutachter dar, er habe die Geruchsimmissionen unter Einbeziehung eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes („BE.“), für den er einen potentiell möglichen Tierbestand von 2 Pferden, 100 Mastschweinen, 35 Mastrindern und 12 Milchkühen zu Grunde lege, neu berechnet. Die dem Schreiben beigefügte Abbildung des Rechengitters zeigt auf dem klägerischen Grundstück in der südöstlichen Rasterfläche eine Geruchsstundenhäufigkeit von 29 Jahresgeruchsstunden. Die Zahlenangaben in den Rasterflächen im Bereich des Wohnhauses des Klägers sind gegenüber der Abbildung 7 des Immissionsschutzgutachtens unverändert.
39Der Kläger hat bereits am 2. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 geltend, die Klagebegründungsfrist nach § 6 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) sei auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die durch den Schweinemaststall verursachten Geruchsimmissionen würden die zulässigen Grenzwerte auf seinem Grundstückstück überschreiten. Nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handele. Die Betriebsbeschreibung sei offensichtlich darauf gerichtet, die Bedenken der Kammer aus dem Urteil vom 20. November 2017 auszuräumen. Der Betrieb des Maststalls und die Bewirtschaftung der Flächen erforderten deutlich mehr als die vom Beigeladenen angegebenen Arbeitsstunden pro Jahr. Das Zahlenmaterial sei unglaubwürdig.
40Der Kläger beantragt,
41die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Juni 2020 in der Fassung des Bescheides vom 8. Juli 2021 und der klarstellenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie erwidert: Der Anwendungsbereich des UmwRG sei eröffnet. Der Kläger habe es versäumt, innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel zu benennen. Es handele sich um einen verspäteten Vortrag, dessen Rechtsfolgen eo ipso einträten, sodass die Klage unbegründet sein dürfe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die auf dem Grundstück des Klägers zu erwartenden Geruchsimmissionen lägen innerhalb der Grenze des Zumutbaren, Hinzunehmenden und zu Duldenden, da sie unterhalb der Grenzwerte lägen. Der Kläger könne deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Sie vermöge in den vorliegenden Zahlen keine Absicht des Beigeladenen dahingehend zu erkennen, dass dieser eine „geschönte“ Berechnung zum Nachweis einer Privilegierung vorgelegt habe. Insoweit gehe der Kläger zu Unrecht von einer drittschützenden Wirkung des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus.
45Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
46die Klage abzuweisen
47Er führt aus, der Anwendungsbereich des UmwRG sei eröffnet. Für den Bereich der Geruchsimmissionen gebe es keine verbindlichen, normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte. Auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei nicht geeignet, solche Grenzwerte zu bestimmen. Auf die Frage, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, komme es nicht an, da § 35 BauGB Drittschutz allein im Rahmen des in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verankerten Gebots der Rücksichtnahme vermittle. Ein allgemeiner bauplanungsrechtlicher Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig seien, bestehe nicht. Der Kläger sei somit hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein allein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt.
48Nachdem das Gericht den Beigeladenen mit Verfügung vom 31. Mai 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Einsatz eines „Bobcat“ nicht im Lärmgutachten berücksichtigt worden sei, teilte das Ingenieurbüro LF. mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Juli 2021 mit, das Bobcat solle nach den Angaben des Beigeladenen zur Tagzeit für die Dauer einer Stunde für diverse Tätigkeiten wie das Verteilen von Einstreu oder zur Reinigung eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Angaben und bei einem Schallleistungspegel des Bobcat von LWA 1h = 101 dB(A) ergebe sich nunmehr für die Immissionspunkte „IP 1“ und „IP 3“ jeweils ein Beurteilungspegel von 45,7 dB(A) bzw. 58,4 dB(A) tagsüber.
49Die Berichterstatterin hat am 16. Juni 2021 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 K 1885/20 und 8 K 1963/20 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
52Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
53Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2020 in der Fassung des Bescheides vom 8. Juli 2021 und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes - Schweinemaststall -, [und die] Errichtung Stellfläche für Trecker u. landw. Maschinen“ auf dem Grundstück G02 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
54Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden.
55Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 2021 - 2 A 437/20 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris, Rn. 3.
56Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Denn die Baugenehmigung ist im Rahmen einer Nachbarklage nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris, Rn. 5, und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris, Rn. 8; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, juris, Rn. 11.
58Das ist hier der Fall. Der Kläger ist zwar hinsichtlich der vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen nicht präkludiert (dazu I.). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt allerdings nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da der Betrieb des streitgegenständlichen Schweinemaststalls keine zu Lasten des klägerischen Grundstücks unzumutbaren Geruchs- oder Lärmimmissionen hervorruft (dazu II.).
59I. Der Kläger hat die vorliegende Klage nicht rechtzeitig begründet. Nach § 6 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO erfüllt ist (Satz 2). § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (Satz 3). Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte (Satz 4).
60Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu dieser Regelung in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 19 bis 29, Folgendes ausgeführt:
61„Die Vorschrift begründet eine prozessuale Obliegenheit, die ein Prozessrechtsverhältnis voraussetzt und mit dessen Begründung - nämlich mit Klageerhebung - wirksam wird. Die Klageerhebung - regelmäßig innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO - dokumentiert den Abschluss der Überlegungen, ob überhaupt Klage erhoben werden soll.
62Vgl. zur entsprechenden Regelung in § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris, Rn. 47.
63Innerhalb der anschließenden Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengen Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist,
64vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16,
65hat der Kläger daraufhin den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Auch Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. So soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion verhindert werden, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14 m. w. N.
67Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen, sofern nicht der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
68Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab.
69Vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16.
70Darauf, ob die Zulassung des nachträglichen Vorbringens nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es nicht an. Über die Präklusionswirkung ist auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 15 m. w. N.“
72Entgegen der Ansicht des Klägers ist im vorliegenden Klageverfahren der Anwendungsbereich von § 6 Satz 1 UmwRG eröffnet. Bei der angefochtenen Baugenehmigung handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG, weil für das zu dem Vorhaben auf den Grundstücken W.-straße N03 und N04 hinzutretende und mit diesem (möglicherweise) kumulierende Vorhaben des Beigeladenen (vgl. Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG) nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand oder jedenfalls bestehen konnte, nachdem der Beigeladene die Durchführung einer solchen beantragt und die Beklagte dessen Antrag (konkludent) zugestimmt hatte. Sollte die streitgegenständliche Baugenehmigung - entgegen der Auffassung der Kammer - keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG darstellen, so wäre sie aber jedenfalls eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. In diesem Falle handelte es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in den Nummern 1 bis 2b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird. Nach § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Für die Einschlägigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Baugenehmigungsbehörde solche Vorschriften zu prüfen hat. Dies ist jedenfalls - wie hier - bei Vorhaben im Außenbereich der Fall.
73Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 -, juris, Rn. 28 f.; Marquard, „Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2019, 1162(1163).
74Denn Außenbereichsvorhaben können umweltspezifische (öffentliche) Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB beeinträchtigen, was von der Genehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. §§ 64 Abs. 1 Nr. 1, 65 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW).
75Die daher nach § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Frist ist durch die Klageerhebung am 2. Juli 2020 in Gang gesetzt worden und endete am 10. September 2020.
76Innerhalb dieser Frist ist der Kläger seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. In der Klageschrift vom 2. Juli 2020 hat er lediglich erklärt, die Klage erfolge zunächst zur Fristwahrung. Die erste Klagebegründung mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 ging mithin deutlich verspätet beim erkennenden Gericht ein.
77Bei den Verfügungen der Berichterstatterin vom 22. September 2020, 8. Oktober 2020 und 23. November 2020, mit denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils unter Setzung einer Frist an die Begründung der Klage erinnert worden war, handelte es sich mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers nicht um Fristverlängerungsverfügungen gemäß § 6 Satz 4 UmwRG, zumal der Kläger im Genehmigungsverfahren die Möglichkeit der Beteiligung hatte und diese mit seinen Einwendungen im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch wahrgenommen hat. Selbst wenn es sich bei diesen Verfügungen aber um solche im Sinne von § 6 Satz 4 UmwRG gehandelt hätte, wäre die Frist zur Klagebegründung durch diese allenfalls bis zum 1. Dezember 2020 verlängert worden. Allerdings hat der Kläger seine Klage auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet.
78Die innerprozessuale Präklusion ist mit Blick auf die vom Vorhaben des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchs- und Lärmimmissionen indes nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Denn es war für die Kammer insoweit möglich, den Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Zu dieser Regelung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 46 bis 49, Folgendes ausgeführt:
79„§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gilt nach § 6 Satz 3 UmwG entsprechend. Dabei reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG - anders als die Antragsteller es unter Berufung auf Stimmen zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO,
80etwa: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 12,
81geltend machen - nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen finanziellen Aufwand ermitteln kann. Ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ‚mit geringem Aufwand‘ kommt deshalb jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
82Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, UmwRG § 6, Rn. 84.“
83Ist hierfür das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen.
84Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 150; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 161; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2020 - 16 K 479/G09 -, juris, Rn. 29.
85Gemessen daran konnte die Kammer den Sachverhalt - also die maßgeblichen Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung aufzuheben ist - mit Blick auf die Geruchs- und Lärmimmissionen auch ohne die Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand ermitteln.
86Es lag nämlich auf der Hand, dass der Kläger sich gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen wendet. Denn die Betroffenheit des klägerischen Grundstücks ließ sich insoweit bereits ohne Weiteres der der Klageschrift vom 2. Juli 2020 als Anlage in Kopie beigefügten Baugenehmigung entnehmen. Das klägerische Grundstück wird in den Auflagen 30 und 31 zur streitgegenständlichen Baugenehmigung als einziger Immissionsort sowohl hinsichtlich der Geruchs- als auch hinsichtlich der Lärmimmissionen gesondert angeführt.
87II. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt allerdings mit Blick auf die vom Vorhaben des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchs- und Lärmimmissionen nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
88Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Flurstück 99, auf dem der genehmigte Schweinestall errichtet werden soll, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und - insoweit nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten - auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt.
89Welche Anforderungen durch das vorliegend zu beachtende und in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot begründet werden, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, dass das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris, Rn. 22.
91Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in einem nicht derart vorgeprägten Gebiet hinzunehmen wären.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, juris, Rn. 31, m.w.N.
93Davon ausgehend erweist sich das genehmigte Vorhaben nicht als rücksichtslos. Denn die Verwirklichung des Vorhabens lässt auf dem klägerischen Grundstück weder unzumutbare Geruchsimmissionen (dazu 1.) noch unzumutbare Lärmimmissionen (dazu 2.) befürchten.
941. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. All dies ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
95Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris, Rn. 12 f., und Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B N10.05 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris, Rn. 65 ff.; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
96Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf auf die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 (für NRW in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. November 2009, MBL. NRW 2009 S. 534) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. Die Geruchsimmissions-Richtlinie darf nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden und sieht im Übrigen für weitere nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen selbst nur eine sinngemäße Anwendung vor. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind folglich die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 -, juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris, Rn. 75-81, mit zahleichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen des BVerwG.
98Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Dorfgebiete hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ein Immissionswert von 0,15. Dabei sind landwirtschaftliche Gerüche nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB, sondern auch solche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen,
99vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 39.15 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris, Rn. 78,
100so dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob das streitgegenständliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen dient, oder ob es als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen ist.
101Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Daher sei unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
102Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Bürgermeister der Beklagten mit Auflage Nr. 30 zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers einen Immissionswert von 0,22 festgesetzt hat (dazu a.). Dieser wird beim Betrieb des genehmigten Schweinemaststalls auf der sicheren Seite liegend nicht überschritten (dazu b.).
103a. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei der Festsetzung von Geruchsimmissionswerten im Einzelfall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris, Rn. 82-108, Folgendes ausgeführt:
104„Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind namentlich etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen regelmäßig zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären.
105(…)
106Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Dorfgebiete hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 ist ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Daher sei es unter der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 heranzuziehen.
107(…)
108Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf dabei stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Denn der Wert von 25 % ist bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.
109(…)
110Dies gilt namentlich dann, wenn die prognostizierte Belastung den Wert von 20 % der Jahresstunden überschreitet. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Zumutbarkeit umso eingehender zu prüfen und zu begründen, je weiter sich die Belastung von den regelmäßig als zumutbar markierten Orientierungswerten entfernt. Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
111(...)
112Zu den bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen.
113(…)
114Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche etwa aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
115(…)
116Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
117(…)
118In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa einer verdichteten Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
119(…)
120Ebenso kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen oder standen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines ‚Gebens und Nehmens‘ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
121(…)
122Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
123(…)
124In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
125(…)
126Diese in der Rechtsprechung für das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und ehemaligen, inzwischen wohngenutzten Hofstellen entwickelten Grundsätze gelten mindestens gleichermaßen für (aufgegebene) Betriebe, die wegen ihres besonderen Emissionspotentials nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zuzulassen sind.
127(…)
128Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zu ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
129(…)
130Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
131(…)
132Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung klargestellten Verortung der vorstehenden Problematik im Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch, dass die Frage der im Einzelfall zulässigen Immissionsbelastung grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen ist, ohne dass es insoweit auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung im Sinne eines sine qua non ankommt.“
133Gemessen daran ist dem Kläger für das Wohnhaus auf seinem Grundstück - wie mit Auflage 30 der Baugenehmigung in der Fassung vom 8. Juli 2021 festgelegt - ein Geruchsimmissionswert von 0,22 (22 % der Jahresstunden) zuzumuten. Die Kammer berücksichtigt dabei folgende Aspekte, die bei einer Gesamtschau im vorliegenden Einzelfall zu einer Erhöhung der zumutbaren Geruchsimmissionen gegenüber dem im Ausgangspunkt geltenden Wert von 0,15 führen:
134In der Umgebung der Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen befinden sich mehrere Hofstellen mit Tierhaltung, darunter vier Betriebe mit Mastschweinehaltung, sodass landwirtschaftliche Gerüche in hohem Maße als ortsüblich einzustufen sind. Die drei Hofstellen, die dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegen sind, existierten bereits an ihren heutigen Standorten, bevor der Bürgermeister der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers unter dem 10. Oktober 1978 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit einer Wohnung genehmigte. Die Hofstelle auf den Grundstücken W.-straße N03 und N04 muss bereits vor 1949 bestanden haben, denn unter dem 12. Juli 1949 wurde dort der „Wiederaufbau einer abgebrannten Hofscheune“ genehmigt. Die Mastschweinehaltung im gegenwärtig legalen Umfang von 1.000 Tieren ist dort seit dem 27. Mai 1992 genehmigt, wobei die Schweinemast dort auch schon vorher legal betrieben worden war. Die Hofstelle mit Stallungen auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift W.-straße N05 besteht ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge jedenfalls seit 1904. Für dieses Grundstück erteilte der Stadtdirektor der Beklagten dem Grundstückseigentümer am 13. Oktober 1976 zudem eine Baugenehmigung für einen Schweinemastbetrieb mit 360 Mastplätzen. Schließlich besteht die Hofstelle auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift S.-straße 12 dort jedenfalls seit dem Jahr 1925. Auf diesem Grundstück wurde mit Bauschein vom 20. Dezember 1925 u.a. die Haltung von Schweinen genehmigt. Gegenwärtig ist dort die Haltung von 5.200 Legehennen legalisiert.
135Außerdem spricht die Siedlungsstruktur dafür, dass auf dem klägerischen Grundstück Gerüche auch im Umfang von mehr als 15 % Jahresgeruchsstunden zulässig sind. Nach zutreffender Auffassung der Beteiligten liegt (auch) das Grundstück des Klägers planungsrechtlich im Außenbereich. Beim Wohnhaus des Klägers handelt es sich zudem um eine Einzelbebauung, die sich angesichts der sie großzügig umgebenden Freiflächen insbesondere gegenüber der Streubebauung nördlich der I.-straße (H.-straße N11, N12, N13,N14, N15, N16 sowie N17 und YN.-straße N18, N19, N20, N21 sowie 15a) sowie den nördlich gelegenen Hofstellen (W.-straße N03, N04 und W.-straße N05) als isoliert darstellt.
136Hinzu kommt die Historie der Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück. Diese war ursprünglich im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks genehmigt. Diese landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Tierhaltung hätte sogar noch bis zur Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung durch den Bürgermeister der Beklagten am 2. August 2017 legal ausgeübt werden können. Nach der Aufgabe der Landwirtschaft nimmt die Wohnnutzung nunmehr allerdings die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch und profitiert damit weiterhin von der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks. Ferner berücksichtig die Kammer, dass das klägerische Grundstück derzeit nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch gewerblich genutzt wird. Der Kläger betreibt dort ein Lohnunternehmen, das - wenn auch wohl nur in geringem Umfang - selbst Emissionen verursacht.
137Vor diesem Hintergrund war ein Immissionswert von weniger als 0,22 für das Wohnhaus des Klägers auch nicht deshalb festzusetzen, weil es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen nicht im gleichen Maße ortsgebundenen gewerblichen Betrieb handeln dürfte.
138b. Der für den Bereich des Wohnhauses auf dem klägerischen Grundstück demnach zu Recht festgesetzte Geruchsimmissionswert von 0,22 wird beim Betrieb des genehmigten Schweinemaststalls voraussichtlich - zum Teil deutlich - auf den für die Beurteilung relevanten Grundstücksflächen eingehalten. Bei der Beurteilung sind (nur) solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Außenflächen eines Grundstücks sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres bis an dessen äußere Grenzen gleichermaßen wie diese schutzwürdig. Auszugehen ist vielmehr von den mit der Eigenart des Gebietes berechtigterweise verbundenen Wohn- und Nutzungserwartungen.
139Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 8 A 2660/15 -, juris, Rn. 8 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 -, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris, Rn. 94.
140Ausgehend davon sind der Bereich des klägerischen Wohngebäudes nebst westlich vom Wohnhaus gelegenem Eingangsbereich und südlich angrenzendem Garten- und Terrassenbereich sowie der gewerblich genutzte Gebäudeteil nebst ebenfalls gewerblich genutztem „Holzlagerschuppen“ für die Beurteilung relevant. Der unbebaute südliche und südöstliche Grundstücksbereich, der sich südlich der den Garten- und Terrassenbereich separierenden und weiter südlich des Holzlagerschuppens verlaufenden Hecke erstreckt, ist indes kein im vorstehenden Sinne relevanter Außenaufenthaltsbereich. Denn dieser vom übrigen Grundstück durch die Hecke klar abgegrenzte Bereich ist Teil einer Wiesenfläche, die nach den Bekundungen des Klägers im Erörterungstermin lediglich einmal im Jahr gemäht und sonst nicht (zu Aufenthaltszwecken) genutzt wird.
141In den nach den vorstehenden Ausführungen relevanten Grundstücksbereichen wird der festgesetzte Immissionswert von 0,22 nicht überschritten. Ausweislich der klarstellenden Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bildet die Abbildung auf Seite 2 der „Neuberechnung“ des Geruchsgutachters vom 5. September 2019 die Geruchsgesamtbelastung - d.h. die Vorbelastung zuzüglich der Zusatzbelastung durch den genehmigten Betrieb - an dem klägerischen Grundstück ab. Danach beträgt die höchste zu erwartende Geruchsbelastung auf dem klägerischen Grundstück im Bereich des Wohnhauses 17 % und östlich von diesem im Bereich des „Holzlagerschuppens“ 20 % Jahresgeruchsstunden.
142Diese Prognose liegt in der Gesamtschau mit dem Immissionsschutzgutachten vom 13. November 2018 zur Überzeugung des Gerichts „auf der sicheren Seite“.
143Vgl. zu dieser Anforderung nur: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 51, m.w.N.
144Der Gutachter hat die seinen Prognoseergebnissen zu Grunde liegenden Annahmen für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt. In Bezug auf die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks hat er insgesamt neun Tierhaltungsanlagen und deren jeweiligen Tierbestand in einer Entfernung von bis zu ca. 1,5 km zum Vorhabenstandort als Emittenten von Geruchsstoffen ermittelt. Diese Emissionsquellen werden als Volumenquellen, vertikale Flächen- und vertikale Linienquellen berücksichtigt. Die von diesen Quellen ausgehenden Emissionen und Gewichtungsfaktoren für den Geruch sind tabellenartig in der „Neuberechnung“ sowie in Anhang 3 des „Immissionsschutzgutachtens“ aufgeführt. Für die Berechnung der Quellstärken hat der Gutachter Konventionswerte nach dem Mittelwertmodell verwendet. Er hat ferner weder für die Quellen der Vorbelastung noch für das genehmigte Vorhaben Abgasfahnenerhöhungen in Ansatz gebracht. Den genehmigten Schweinestall hat er als Volumenquelle mit vertikaler Ausdehnung und mit diffuser Abströmung berücksichtigt sowie 7 m/s als Ausströmungsgeschwindigkeit festgesetzt. Für die Ausbreitungsberechnung hat er eine individuelle Windfeldberechnung für die Geländegliederung durchgeführt und die Wetterdaten der „AKS TJ. (1984-1993)“ verwendet. Die Windrose der „AKS TJ. (1984-1993)“ hat er mit der der „AKS TJ. (2007-2016)“ verglichen und anhand einer „synthetischen Windrose“ für den Vorhabenstandort validiert. Die verwendeten Wetterdaten beinhalten eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,4 m/s. Da die Anemometerhöhe der Wetterstation TJ. bei 16,3 m liegt, hat er die Windgeschwindigkeit auf die Standardhöhe von 10 m heruntergerechnet. Die Ausbreitungsberechnung wurde mit dem Programm AUSTAL2000 und der Qualitätsstufe 1 durchgeführt. Im Rechengebiet wurde eine Rauhigkeitslänge von 0,05 m angesetzt. Zur Darstellung der Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung wurde ein geschachteltes Gitter mit einer Rasterkantenlänge von 30 m verwendet.
145Diese Annahmen sind nach dem Dafürhalten der Kammer überzeugend. Insbesondere sind die vom Gutachter herangezogenen Wetterdaten plausibel. Der Gutachter hat in dem Immissionsschutzgutachten und den dazugehörigen Anhängen nachvollziehbar dargelegt, warum er im Ausgangspunkt die Wetterdaten der „AKS TJ. (1984-1993)“ für die Ausbreitungsberechnung verwendet hat. Gegen die Heranziehung der AKS TJ. aus den Jahren 1984 bis 1993 bestehen trotz ihres Alters keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies folgt aus der einleuchtenden Erklärung des Gutachters, dass die Windrichtungsverteilung aus den übergeordneten Winden aufgrund der Erddrehung sowie der Oberflächengestalt des Standortes entstehe, sodass die Windrichtungsverteilung im Wesentlichen von Parametern abhänge, die sich im Verlauf einiger Jahre nicht änderten. Daher lasse die Verwendung einer älteren AKS vernachlässigbare Unterschiede zu einer AKS neueren Datums erwarten. Diese Aussage hat der Gutachter durch einen Vergleich der Windrosen der „AKS TJ. (1984-1993)“ und der „AKS TJ. (2007-2016)“, die lediglich unwesentliche Unterschiede aufweisen, belegt und anhand einer sog. „synthetischen Wetterrose“ für den Vorhabenstandort validiert. Auch das LANUV, das regelmäßig mit Ausbreitungsberechnungen befasst ist, hat die Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station TJ. bezüglich der Windrichtungsverteilung als plausibel eingestuft.
146Zudem hat der Gutachter die Daten der „AKS TJ. (1984-1993)“ seinen Ausbreitungsberechnungen nicht isoliert zu Grunde gelegt. Um den individuellen Verhältnissen vor Ort insbesondere mit Blick auf die von der Umgebung der Wetterstation TJ. abweichende Oberflächenstruktur (Tallage statt Lage in der Ebene) gerecht zu werden, hat er für das Rechengebiet vor der Durchführung der Ausbreitungsberechnung ein individuelles Windfeld erzeugt, wodurch nach seinen nachvollziehbaren Angaben kleinräumige Strömungsbedingungen - d.h. kleiner als die Gitterzellen der „synthetischen Windrose“ mit 500 m x 500 m - durch die Geländestruktur berücksichtigt werden, sodass für jeden Ort im Rechengebiet quasi eine eigene AKS entsteht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass in dem Immissionsschutzgutachten die von den Klägern behauptete „Bergleitwirkung“ und die „Bodenwindbesonderheiten“ nicht (hinreichend) berücksichtigt worden sind.
147Außerdem führt die Anwendung der „AKS TJ. (1984-1993)“ wegen der ihr zugrunde liegenden mittleren Windgeschwindigkeit von 3,4 m/s in 16 m Höhe zu auf der sicheren Seite liegenden Prognoseergebnissen. Heruntergerechnet auf Standardbedingungen in einer Messhöhe von 10 m ergibt sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,0 m/s für die weitere Berechnung. Nach dem „Klima-Atlas NRW“ wäre demgegenüber am Vorhabenstandort eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,5 bis 4,0 m/s in 10 m Höhe zu erwarten. Da sich nach der plausiblen Einschätzung des Gutachters die Verdünnungsbedingungen verschlechtern, je geringer die Windgeschwindigkeit in einer Ausbreitungsberechnung ist, erachtet die Kammer die angesetzte, deutlich unter dem Erwartungswert liegende Windgeschwindigkeit als für das klägerische Grundstück pessimal.
148Die Plausibilität der im Immissionsschutzgutachten angesetzten Wetterdaten wird schließlich nicht durch das Gutachten der Firma MM. und Partner, das in einem der früheren Klageverfahren vorgelegt worden war, in Zweifel gezogen. Denn der Gutachter des Immissionsschutzgutachtens hat nachvollziehbar die Mängel des Gutachtens der Firma MM. und Partner aufgezeigt.
149Schließlich würde der festgesetzte Geruchsimmissionswert von 0,22 mit Blick auf die relevanten Immissionsorte auf dem klägerischen Grundstück selbst dann nicht überschritten, wenn zu den Prognoseergebnissen der Neuberechnung wegen eventueller nächtlicher Kaltluftabflüsse zwei weitere Jahresgeruchsstunden hinzuzuaddieren sein sollten. In dem „Fachgutachten Kaltluftabflüsse“, das Bestandteil des Immissionsschutzgutachtens ist, heißt es, bei pessimaler Betrachtung ergebe sich für das klägerische Wohngebäude infolge von Kaltluftabflüssen eine Erhöhung um „ca. 2 % der Jahresstunden“.
1502. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich auch nicht wegen der von ihm ausgehenden Lärmemissionen bezogen auf das Grundstück des Klägers als rücksichtslos.
151Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet.
152Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, Rn. 18 f., und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 65.
153Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind den Bewohnern des Außenbereichs - wie dem Kläger - Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm festgelegten Grenzwerte, zuzumuten.
154Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 94, vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 157, und vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 32 ff.
155Aufgrund des zum Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemachten Lärmgutachtens des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz LF. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Immissionsrichtwerte auf der sicheren Seite liegend eingehalten werden können. Denn das Lärmgutachten prognostiziert schlüssig und nachvollziehbar für die Immissionspunkte „IP1“ und „IP3“ am Wohnhaus des Klägers Immissionswerte von 45,5 dB(A) bzw. 58,3 dB(A) tagsüber und von 39,0 dB(A) bzw. 43,6 dB(A) nachts. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des „Bobcat“ für eine Stunde zur Tagzeit im Betrieb des Beigeladenen prognostiziert der Lärmgutachter ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juli 2021 um 0,2 dB(A) bzw. 0,1 dB(A) höhere Beurteilungspegel für die Immissionspunkte „IP1“ und „IP3“.
156Die der schalltechnischen Bewertung zugrunde liegenden Annahmen sind nach dem Dafürhalten der Kammer in jeder Hinsicht plausibel. Die Mastschweine werden danach während der gesamten Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und während der lautesten Nachtstunde als kontinuierlich emittierende Schallquellen mit einem Schallleistungspegel von LWA, 1 Tier = 61,0 dB(A), der einen Zuschlag für die Impuls- und Tonhaltigkeit der Laute der Schweine enthält, berücksichtigt. Ebenso wird der Betrieb der Fütterungsanlage kontinuierlich in Ansatz gebracht. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr berücksichtigt der Gutachter für die Reinigung des Tierhaltungsbetriebes die vierstündige Nutzung eines „HD-Reinigers“ mit einem Schallleistungspegel von LWA = 100 dB(A) als Flächenschallquelle, die Entnahme von Gülle für die Dauer von 70 Minuten an der nördlichen Giebelseite als Punktschallquelle und das Befüllen der Silos mit Futtermitteln über ein Gebläse für die Dauer von 20 Minuten ebenfalls als Punktschallquelle. Mit Blick auf den anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr nimmt er zur Tagzeit zwei LKW-Fahrten mit Fahrzeugen mit einer Motorleistung von mindestens 105 kW (LWA = 63 dB(A)) und 18 Schlepperfahrten (LWA = 65 dB(A)) an. Eine Fahrt besteht aus der Anfahrt, dem Rangiervorgang auf dem Vorhabengrundstück und der Abfahrt. Dieser Vorgang wird als Linienschallquelle berücksichtigt. Zur Nachtzeit bringt der Gutachter für die lauteste Nachtstunde eine LKW-Fahrt zur Tierverladung an der südlichen Giebelseite in Ansatz. Für den Verladevorgang setzt er eine Dauer von 30 Minuten und einen Schallleistungspegel von LWA = 105 dB(A) an.
157Gegen diese Ansätze des Gutachters bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere berücksichtigt er alle relevanten Immissionsquellen und legt seiner Begutachtung ein realistisches Betriebsgeschehen zu Grunde. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Anzahl der prognostizierten Fahrzeugbewegungen. Denn bei der Errichtung eines neuen Betriebes kann dessen voraussichtliches Verkehrsaufkommen nur prognostisch geschätzt werden. Darüber hinaus werden auch vom Kläger keine Mängel des Lärmgutachtens geltend gemacht.
158Dass nach dem Lärmgutachten ein Überschreiten des nächtlichen Immissionsrichtwertes am Immissionspunkt „IP2“ wegen der vom Gutachter angenommen Prognoseunsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist unerheblich. Denn der Immissionspunkt „IP2“ ist kein relevanter Immissionsort im Sinne der TA Lärm. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 Buchstabe a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 sind schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Lärm zu schützen sind. Dies sind solche Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind und bei denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, wie etwa Wohn- und Schlafräume.
159Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 8 B 548/20 -, juris, Rn. 67 ff.; VGH BW, Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris, Rn. 108.
160Der Immissionspunkt „IP2“ ist jedoch keinem in diesem Sinne schutzbedürftigen Raum zugeordnet. Er liegt an der westlichen Fassade des klägerischen Wohnhauses auf Höhe des zweiten Obergeschosses, mithin des Spitzbodens im Dachgeschoss. Dieser ist weder zu Wohnzwecken genehmigt noch ist er dazu aufgrund seiner maximalen Raumhöhe von ca. 1,60 m geeignet.
161Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
162Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
163Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.