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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 274/21

Datum:
19.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 274/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2021:0519.7L274.21.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 884/21 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin zu 2., mit denen für die Landesstraße 000 zwischen dem Haus P.------straße  00 in I.     und der Einmündung der Straße T1.             die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet und durch dessen Aufstellung umgesetzt wurde, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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