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Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. August 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Herausgabe des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2019 an den Beigeladenen oder dessen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt K. , zu unterlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist bevollmächtigter C1. und der Beigeladene ist T2. und Geschäftsführer der T3. GmbH Freier T2. Service. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Absicht der Bezirksregierung B. , dem Beigeladenen ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übermitteln.
3Der Beigeladene legte für die T3. GmbH bei der Bezirksregierung B. Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger ein. Inhalt der Beschwerde war im Wesentlichen ein Feuerstättenbescheid, den der Kläger gegenüber einem von der T3. GmbH vertretenen Grundstückseigentümer erlassen hatte. Unter anderem mit Schreiben vom 27. Mai 2019 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Kreis T4. als zuständiger Aufsichtsbehörde zu dem Beschwerdevorbringen Stellung. Dieses Schreiben wurde an die Bezirksregierung B. weitergeleitet. Daraufhin teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass von der Einleitung einer Aufsichtsmaßnahme abgesehen werde und forderte ihn auf, zukünftig seinen Pflichten als öffentlich beliehener Unternehmer in vollem Umfang nachzukommen. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe die bemängelten Unterlagen den rechtlichen Vorgaben entsprechend korrigiert. Zudem seien die Angaben seiner Prozessbevollmächtigten, dass er bereit sei, einen bürgerfreundlichen Umgang vorzunehmen und mit der Aufsichtsbehörde zusammen zu arbeiten, zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Jedoch habe der Vorwurf des nicht kundenfreundlichen Verhaltens nicht entkräftet werden können.
4Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 beantragte die T3. GmbH über Rechtsanwalt K. die Übermittlung des Schreibens vom 27. Mai 2019, um die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Argumente nachvollziehen zu können. Die Bezirksregierung B. wertete dieses Schreiben als Antrag des Klägers persönlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dazu angehört gab die Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass dieser seine Einwilligung zur Herausgabe verweigere und führte zur Begründung aus: Es fehle an einem überwiegenden Informationsinteresse des Beigeladenen. Dem Informationsanspruch stünden Ablehnungsgründe entgegen, da sich das Schreiben auf das Arbeits- bzw. Amtsverhältnis des Klägers beziehe. Im Übrigen lägen dem Beigeladenen die zulässigerweise weiterzugebenden Informationen bereits vor. Ein berechtigtes persönliches Interesse könne der Beigeladene nicht geltend machen, da der betroffene Grundstückseigentümer durch die T3. GmbH und nicht den Beigeladenen persönlich vertreten werde. Darauf teilte der Bevollmächtigte des Beigeladenen mit, dass dieser durchaus ein besonderes Interesse geltend machen könne, da er befürchte, das Schreiben beinhalte Informationen, die ihn als Person beträfen. Ferner erklärte er sein Einverständnis mit der Übermittlung des Schreibens unter Schwärzung der personenbezogenen Daten des Klägers.
5Mit Bescheid vom 29. August 2019, zugestellt am 3. September 2019, teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, das Schreiben vom 27. Mai 2019 mit Schwärzungen an den Beigeladenen herauszugeben. Da eine Übersendung des Schreibens unter Schwärzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erfolgen könne, könne eine Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW unterbleiben. Die personenbezogenen Daten des Klägers, die in dem Schreiben enthalten und dem Beigeladenen nicht bekannt seien, seien geschwärzt worden. Darüber hinaus enthielte das Schreiben keine weiteren schützenswerten personenbezogenen Daten aus dem ehemaligen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis des Klägers.
6Der Kläger hat am 4. Oktober 2019 Klage erhoben und führt ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren zur Begründung aus:
7Ein mit dem Antrag des Beigeladenen geltend gemachter Ausforschungsanspruch bestehe nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht. Trotz der vorgenommenen Schwärzung von drei Zeilen sei ein Personenbezug weiterhin gegeben. Der Herausgabe des Schreibens stünde das Verbot des § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW entgegen und die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW sei nicht einschlägig. Das Schreiben enthalte eine vertrauliche Stellungnahme in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren und bestehe damit in seiner Gesamtheit aus personenbezogenen Daten. Es enthalte Ansichten des Klägers über den Beigeladenen und dessen Bevollmächtigten sowie zu seinem Verhältnis zu den zuständigen Behörden und anderen Personen. Das Schreiben lasse durch seinen Briefkopf, das Aktenzeichen und die geäußerte Meinung einen direkten Personenbezug erkennen. Die Schwärzungen seien nicht ausreichend, um die personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen. Die Stellungnahme betreffe neben Ausführungen zur Amtstätigkeit des Klägers auch solche zu seinem Verhältnis zur Bezirksregierung B. . Zudem würden auch personenbezogene Daten der Prozessbevollmächtigten offenbart. Durch die Herausgabe des Schreibens werde ferner das Urheberrecht der Prozessbevollmächtigten an dem Text und der Gestaltung des Briefkopfes verletzt; § 45 des Urhebergesetzes (UrhG) sei nicht anwendbar. Der Beigeladene könne auch kein nachvollziehbares Interesse vorweisen, da er mit dem Informationsbegehren lediglich die Vorbereitung eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger bezwecke. Jedenfalls habe die Bezirksregierung B. ausweislich ihres Bescheides keine Interessenabwägung vorgenommen.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2019 an den Beigeladenen oder dessen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt K. , zu unterlassen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid der Bezirksregierung B. und führt zur Begründung ergänzend aus:
13Die Klage sei unbegründet, da für die Ablehnung des Auskunftsersuchens keine Gründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vorlägen. Bei den angeforderten Informationen handele es sich um Informationen i. S. d. §§ 3, 4 IFG NRW, da das Schreiben vom 27. Mai 2019 Teil des Verwaltungsvorganges zur Fachaufsichtsbeschwerde sei. Es bestehe ein qualifizierter, fachlicher Zusammenhang zwischen der Information und der Bezirksregierung B. . Hinsichtlich entgegenstehender Urheberrechte der Prozessbevollmächtigten dürfte bereits der Anwendungsbereich des § 2 UrhG nicht eröffnet sein und im Übrigen die Zulässigkeit aus § 45 Abs. 1 UrhG folgen. Ferner seien alle Textpassagen des Schreibens unkenntlich gemacht worden, die Rückschlüsse auf das Verhältnis des Klägers zu der Bezirksregierung B. zuließen. Darüber hinaus seien keine weiteren schützenwerten personenbezogenen Daten ersichtlich; insbesondere seien den Parteien die jeweiligen Kontaktdaten und gegenseitigen Ansichten aus deren jahrelangem dienstlichen Kontakt bereits bekannt. Der Kläger sei auch ausschließlich in seiner Funktion als bevollmächtigter C1. und nicht als Privatperson betroffen.
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten den Inhalt des Schreibens vom 27. Mai 2019 näher skizziert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15Der Beigeladene hat keine Stellung genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2019 verfolgt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
20Soweit die Klage auf das Unterlassen der Herausgabe des Schreibens vom 27. Mai 2019 gerichtet ist, ist sie als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage gerichtet auf schlichtes Verwaltungshandeln statthaft. Der Kläger macht – vorbeugend – einen Unterlassungsanspruch geltend. Er begehrt zu verhindern, dass der Beklagte das Schreiben mit Schwärzungen an den Beigeladenen herausgibt. Auch wenn in der Verwaltungsgerichtsordnung die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage keine Regelung erfuhr, so ist gleichwohl von der Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes durch diese Klageart anerkannt.
21Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, Vorb § 40 Rn. 4, 33 ff..
22Der Kläger ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die Herausgabe des Schreibens mit den beabsichtigten teilweisen Schwärzungen jedenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) verletzt werden könnte.
23Dem Kläger steht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz offen, da er durch die Herausgabe des Schreibens als Dritter belastet wird. Dabei besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, soweit der Kläger als betroffener Dritter die Verletzung drittschützender Rechte – hier: Schutz personenbezogener Daten gemäß §§ 9, 10 IFG NRW – geltend macht. Demgegenüber kann er nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass Rechte seiner Prozessbevollmächtigten verletzt würden.
24Vgl. Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Ed. Februar 2021, § 8 IFG Rn. 40; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 8 IFG Rn. 70 ff..
25Dem Kläger fehlt auch nicht das für die vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz besteht nicht, wenn sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. März 1974 – I C 7.73 –, juris, Rn. 41; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2007 – 12 A 3565/06 –, juris, Rn. 4 ff..
27Dem Kläger ist danach vorbeugender Rechtsschutz zu gewähren. Die Bezirksregierung B. hat mit dem Bescheid vom 29. August 2019 ausreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, dem Beigeladenen auf seinen Antrag Informationszugang durch Übermittlung des Schreibens mit den vorgenommenen Schwärzungen gewähren zu wollen. Der Kläger kann auch nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden, da mit der Herausgabe des begehrten Schreibens an und der Kenntnisnahme durch den Beigeladenen vollendete Tatsachen geschaffen würden.
28Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 29. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat ferner einen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung B. die Herausgabe des Schreibens vom 27. Mai 2019 an den Beigeladenen unterlässt.
29Die in dem Bescheid vom 29. August 2019 getroffene – als verbindlich gewollte – Entscheidung der Bezirksregierung B. , dass der Herausgabe des Schreibens vom 27. Mai 2019 aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen nicht ein Ablehnungsgrund nach § 9 IFG NRW entgegensteht, ist rechtswidrig. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den – nach dem unten Stehenden auch materiell rechtswidrigen – Verwaltungsakt.
30Der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes – wie hier der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 29. August 2019 – setzt grundsätzlich voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht und dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf. Dies gilt auch für feststellende Verwaltungsakte, soweit diese sich als im Einzelfall für den Betroffenen belastende Maßnahme darstellen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 –, juris, Rn. 14; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 35 Rn. 21 ff..
32Die hiernach erforderliche gesetzliche Ermächtigung, die durch den angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung in der Form eines Verwaltungsaktes zu treffen, fehlt. Dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ist eine Befugnis der Behörde, gegenüber einem Drittbetroffenen einen eigenen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zu entnehmen.
33Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 31. Mai 2018 – 2 K 174/17 –, juris, Rn. 19 zum IFG Berlin.
34Für das Verfahren auf Informationszugang sieht das Informationsfreiheitsgesetz NRW ausschließlich vor, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Antragsteller zu treffen ist (vgl. § 5 Abs. 2 IFG NRW). Die einen Dritten belastende Entscheidung ist diesem nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bekannt zu geben. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sieht bezogen auf den Dritten lediglich die Verpflichtung zur Anhörung und die Möglichkeit zur Stellungnahme vor (vgl. § 9 Abs. 2 IFG NRW).
35Dem Kläger steht auch ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Herausgabe des Schreibens vom 27. Mai 2019 an den Beigeladenen unterlässt.
36Als Anspruchsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dessen Herleitung ist zwar umstritten, seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung jedoch geklärt. Er setzt die – hier erstmals drohende – Beeinträchtigung der Rechte des Bürgers durch einen Realakt der Verwaltung und die Rechtswidrigkeit dieser Beeinträchtigung voraus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 – , juris, Rn. 17 allgemein zum öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch.
38Der Anspruch besteht, da der Kläger durch die ernsthaft wahrscheinliche Herausgabe des Schreibens vom 27. Mai 2019 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung erfolgt dabei rechtswidrig. Denn der Informationsanspruch des Beigeladenen ist nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da personenbezogene Daten des Klägers betroffen sind und kein Ausnahmetatbestand eingreift.
39Der Beigeladene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn er begehrt als natürliche Person von der Bezirksregierung B. als informationspflichtiger Stelle eine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 3 IFG NRW. Bei dem begehrten Schreiben handelt es sich um eine solche amtliche Information, da es eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Fachaufsichtsbeschwerdeverfahrens beinhaltet und damit von der Bezirksregierung B. im dienstlichen Zusammenhang als Bestandteil eines Verwaltungsvorganges erlangt wurde.
40Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Informationszugang mit Schreiben des Rechtsanwaltes K. vom 8. Juli 2019 für die T3. GmbH erfolgte. Denn die Bezirksregierung B. wertete das Schreiben als Antrag des Beigeladenen, der als natürliche Person anspruchsberechtigt sein kann. Dieser Wertung trat der Beigeladene im nachfolgenden Schriftwechsel nicht entgegen.
41Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen, da das begehrte Schreiben personenbezogene Daten enthält und dem Informationsanspruch auch nicht ausnahmsweise entsprochen werden kann.
42Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW liegt vor. Es sind zunächst die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 lit. b) bis e) IFG NRW zu prüfen. Liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, ist eine Zugangsgewährung nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW), wobei die zum Zugang verpflichtete Stelle zunächst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen hat, ob dem Zugangsanspruch durch Schwärzen oder Abtrennen der betroffenen personenbezogenen Daten entsprochen werden kann. Auf die Einwilligung der betroffenen Person kommt es demnach an, wenn eine Abtrennung unmöglich oder die Schwärzung oder Abtrennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
43Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 9 IFG NRW Rn. 15.
44Danach ist der Informationszugang des Beigeladenen abzulehnen.
45Bei den Angaben in dem Schreiben vom 27. Mai 2019 handelt es sich insgesamt um personenbezogene Daten des Klägers.
46Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW nicht definiert. Stattdessen ist auf die Legaldefinition des Datenschutzrechtes in § 36 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) und Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zurückzugreifen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris, Rn. 29; Tege a.a.O., § 9 IFG NRW Rn. 8; Pabst, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 32. Edition Mai 2021, § 9 IFG NRW Rn. 7.
48Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.
49Der Schutz personenbezogener Daten gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten wie demjenigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris, Rn. 29 ff..
51Der Begriff der personenbezogenen Daten schließt neben den Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung, auch Angaben zu einem auf ihn beziehbaren Sachverhalt ein. Dazu gehören etwa die rechtlichen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Zugleich gehören auch Werturteile zu dem Begriff der personenbezogenen Daten, da sie der Darstellung persönlicher und sachlicher Verhältnisse einer Person dienen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 –, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2021 – 20 K 4117/19 –, juris, Rn. 60; Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Auflage 2006, § 3 Rn. 11 ff..
53Personenbezogene Daten sind von solchen Daten abzugrenzen, die ausschließlich sachbezogen sind; also Daten, die eine Sache beschreiben. Wird allerdings mit der Sachinformation zugleich eine Aussage zur Bezugsperson getroffen, so handelt es sich insoweit auch um eine personenbezogene Angabe. Sachbezogene Daten sind mithin personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren. Haben demzufolge Sachangaben im jeweils gegebenen Kontext Auswirkungen entweder auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Position des Betroffenen oder eignen sie sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse, so sind sie ihm als eigene personenbezogene Daten zuzurechnen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 –, juris, Rn. 11 zur Bewertung von Tierhaltungsakten als personenbezogene Daten des Tierhalters; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2021 – 20 K 4117/19 –, juris, Rn. 62; Dammann a.a.O., § 3 Rn. 3 ff., 57 ff..
55Gemessen daran sind die Angaben in dem Schreiben vom 27. Mai 2019 angesichts des dem Beigeladenen bekannten Namens des Klägers und dem Umstand, dass das Schreiben aus einem Fachaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Kläger herrührt, in ihrer Gesamtheit als personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW zu bewerten.
56Dies kann die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes, in dem das Schreiben steht, feststellen, ohne das Schreiben selbst zu kennen. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere auch die hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Inhalt des Schreibens.
57Hiernach begründen die einzelnen Angaben in dem Schreiben für sich und insgesamt einen Bezug zu der bekannten Person des Klägers, da sie aus einem beruflichen und persönlich-sozialen Sachverhalt herrühren und ausschließlich im Zusammenhang zu diesem vorgebracht sind. Die Angaben sind auf den Kläger als identifizierte Person bezogen. Denn das Schreiben beinhaltet eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der gegen diesen geführten Fachaufsichtsbeschwerde des Beigeladenen. Das Schreiben setzt sich aus verschiedenen Angaben zu den beruflichen und sozialen Beziehungen des Klägers und dessen Verhältnis zu seinen Kunden und der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Im Einzelnen beinhaltet es eine Beschreibung des Verhaltens des Klägers, insbesondere gegenüber den Grundstückseigentümern, deren Feuerstättenbescheide Gegenstand des Fachaufsichtsbeschwerdeverfahrens waren. Zudem umfasst das Schreiben die Auseinandersetzung des Klägers mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und eine Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Weiter enthält es Vermutungen über die Hintergründe des Handelns des Beigeladenen und Aussagen zum aus Sicht des Klägers sinnvollen weiteren Ablauf des Verfahrens. Dabei stellen die Angaben durch die konkrete Sachverhaltsanknüpfung – Fachaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Kläger – einen unmittelbaren Bezug zu dessen Person her und ermöglichen Feststellungen über seine Beziehungen zur Umwelt. So geben etwa Ausführungen zu dem Verhalten des Klägers gegenüber den Grundstückseigentümern Aufschluss über seine soziale Kompetenz und sein Auftreten gegenüber Kunden. Durch seine Auseinandersetzung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der Darstellung seiner Sichtweise können zudem Aussagen über seine fachlichen Fähigkeiten und berufliche Professionalität getroffen werden.
58Der Bezug zu der Person des Klägers besteht auch dann, wenn eine Einzelangabe zugleich eine Sache betrifft. Dies dürfte gerade in einem Fachaufsichtsbeschwerdeverfahren gelten, denn diesem liegt ein konkret personen- und sachverhaltsbezogener Anlass zugrunde, sodass der Inhalt des Verfahrens und der dazugehörigen Unterlagen sich gleichfalls um solche Daten dreht.
59Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 4063/18 – juris, Rn. 80 zur Einordnung der Angaben im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens als personenbezogene Daten; VG Berlin, Urteil vom 5. März 2019 – 2 K 230/17 – juris, Rn. 25 ff..
60Zudem kommen in dem Schreiben Werturteile und Meinungen des Klägers über den Beigeladenen und dessen Verhalten in der Vergangenheit zum Ausdruck. Diesen lassen sich – auch, wenn die Stellungnahme durch seine Prozessbevollmächtigte abgegeben wurde – persönliche Ansichten des Klägers und Informationen über seine soziale Beziehung zum Beigeladenen entnehmen.
61Der Informationszugang ist abzulehnen, da eine Schwärzung der personenbezogenen Daten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW nicht in Betracht kommt und der Kläger seine sonst nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW erforderliche Einwilligung ausdrücklich verweigert hat. Die Schwärzung personenbezogener Daten scheidet aus, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden kann oder wenn es dem Antragsteller gerade auf die Kenntnis dessen ankommt, was durch Schwärzung den Schutz personenbezogener Daten verwirklichen würde. Danach kommt die Herausgabe einer Information unter Schwärzungen nicht in Betracht, wenn dadurch die Anonymisierung der betroffenen Person nicht gewahrt werden und daher der Informationszugang nicht ohne die Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 –, juris, Rn. 11; Pabst a.a.O., § 10 IFG NRW Rn. 3, 6 ff..
63Das Schreiben enthält insgesamt personenbezogene Daten, sodass eine Anonymisierung des Schreibens durch Schwärzungen ausscheidet. Auf die Schwärzungen einzelner Bestandteile wie etwa der Anschrift des Klägers kommt es dann nicht mehr an, denn hierdurch kann angesichts des bereits offen gelegten Namens keine vollständige Anonymisierung des Schreibens mehr hergestellt werden. Zudem würde die Vornahme der erforderlichen Schwärzungen dem Antrag des Beigeladenen nicht entsprechen. Denn diesem kommt es gerade darauf an, Kenntnis darüber zu erlangen, welche Äußerungen der Kläger über ihn gemacht hat und die Stichhaltigkeit seiner Aussage zu überprüfen. Doch fallen solche sachverhaltsbezogenen Angaben und Werturteile gerade unter den Schutz personenbezogener Daten.
64Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 20 K 2852/18 –, juris, Rn. 32.
65Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 1 lit. b) bis e) IFG NRW ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Vortrag des Beigeladenen kein nach § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW gefordertes rechtliches Interesse entnommen werden, welchem überwiegende schutzwürdige Belange des Klägers nicht entgegenstünden. Insbesondere genügt es nicht, dass er befürchtet, in dem Schreiben als Person betroffen zu sein.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko daher nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
68Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
71Die Berufung ist nur zuzulassen,
721. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
732. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
743. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
754. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
765. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
77Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
78Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
79Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
80T5. C2. T6.
81Ferner ergeht folgender
82Beschluss:
83Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
86Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.