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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1261/20

Datum:
25.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1261/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2021:1125.7K1261.20.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Straßenteilstück I.       , welches über das Grundstück Gemarkung I1.      , G1, G2 verläuft, nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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