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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2500 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 13 K 2405/20) gegen die in Ziff. 2 des Bescheides vom 4. August 2020 verfügte Beurlaubung wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
5Der Antrag ist insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn in der Hauptsache ist gegen die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 4. August 2020 verfügte Entbindung („Beurlaubung“) des Antragstellers von dem Dienst in der Einsatzabteilung bis zum Nachweis der dienstlichen Eignung durch den amtsärztlichen Dienst aufgrund der ihr zukommenden Eigenschaft als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW),
6vgl. zur Außenwirkung einer Entbindung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Einsatz- und Ausbildungsdienst: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris, Rn. 14 ff.,
7die Anfechtungsklage statthaft. Diese hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
8Der Zulässigkeit des Antrags stehen auch nicht bereits bestandskräftige Verfügungen der Antragsgegnerin entgegen. Zwar hat diese am 1. Mai 2020 die Beurlaubung des Antragstellers „vom Feuerwehrdienst“ ausgesprochen. Die streitgegenständliche Verfügung ist aber nach Auffassung der Kammer nicht lediglich als wiederholende Verfügung ohne eigenständige Regelung, sondern als ein eine neue Sachprüfung eröffnender Zweitbescheid anzusehen.
9Vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris, Rn. 8.
10Bereits aufgrund des Wortlauts der Verfügung zu Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides („weiterhin“) kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin gewillt war, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Beurlaubung lediglich vom Dienst in der Einsatzabteilung aussprach und nicht - wie zuvor - vom gesamten „Feuerwehrdienst“.
11Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin begegnet keinen formellen Bedenken und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
12Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich begründet.
13Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollziehungsinteresses auferlegt. Die Begründung kann zwar knapp gehalten sein. Sie muss aber nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 4.
15Nach diesen Maßstäben ist gegen die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin nichts zu erinnern. Durch den Verweis auf die Möglichkeit einer mit einer weiteren Teilnahme am Einsatzdienst verbundenen Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers, der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Bevölkerung hat die Antragsgegnerin auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ein besonderes Vollziehungsinteresse dargelegt und den Grund für dessen Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse hinreichend deutlich gemacht. Ohne Belang ist insoweit, ob die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris, Rn. 5.
17Die im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
18Bei Durchführung der vorgenannten Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung Berücksichtigung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig, der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich kein schützenswertes Interesse, die Vollziehung eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
19Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ergibt vorliegend, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers Maßgebliches dafür spricht, dass die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Beurlaubung des Antragstellers von dem Dienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin bis zum Nachweis der dienstlichen Eignung durch den amtsärztlichen Dienst rechtmäßig ist (1). Die sich anschließende Interessenabwägung fällt demnach zu Lasten des Antragstellers aus (2).
20(1) Die Antragsgegnerin dürfte die vorläufige Beurlaubung des Antragstellers gem. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ohne rechtliche Bedenken auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage stützen können.
21Nach Auffassung der Kammer kann die Antragsgegnerin die Regelung indes nicht auf eine direkte Anwendung des § 15 Satz 1 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2017 (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW), mit dessen Inkrafttreten am 27. Mai 2017 die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist (VOFF NRW a.F.) außer Kraft trat, stützen.
22Gem. § 15 Satz 1 VOFF NRW kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr eine befristete Beurlaubung zugelassen werden. Für die Vorgängernorm des § 8 VOFF NRW a.F., wonach eine Beurlaubung aus wichtigem Grund durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr befristet möglich ist, führte das OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 - 8 A 2020/10 -, juris (Rn. 5), aus:
23„Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht Einiges dafür, dass Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Einsatzdienst § 8 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (LVOFF) - GV.NRW, 2002, 53 - sein kann.“
24Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf den neu gefassten § 15 Satz 1 VOFF NRW steht aber voraussichtlich der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Zwar dürfte unverändert davon ausgegangen werden, dass der Begriff der „Beurlaubung“ nicht zwingend erfordert, dass der Betroffene einen vorherigen Antrag auf eine solche stellt. Denn die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm dürfte Gegenteiliges ergeben, da die Beurlaubung als Vorstufe zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. der Freiwilligen Feuerwehr angesehen werden kann.
25Vgl. noch zu § 8 VOFF NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris, Rn. 32 ff.
26Diese Auslegung dürfte insbesondere auch noch von dem Wortlaut „Beurlaubung“ umfasst sein, da die Wortbedeutung nicht nur die auf eine Initiative des Beschäftigten zurückzuführende Beurlaubung, sondern auch die einseitig durch den Dienstherrn ausgesprochene Suspendierung umfasst.
27Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Beurlaubung.
28Wenngleich Sinn und Zweck vorliegend ebenfalls für die Heranziehung des § 15 Satz 1 VOFF NRW als Ermächtigungsgrundlage sprechen dürften, steht vorliegend der Wortlaut einer solchen Auslegung entgegen. Der Wortlaut ist Grenze einer jeden Auslegung. Anstatt dass eine Beurlaubung durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr „möglich“ ist, regelt § 15 Satz 1 VOFF NRW, dass eine solche „zugelassen“ werden kann. Dem Wort „zulassen“ ist ein zeitlich vorgelagertes Geschehen in Gestalt einer Initiative des Gegenübers immanent. So bedeutet „zulassen“: Nichts unternehmen, um etwas Bestimmtes zu verhindern; geschehen lassen; dulden; tolerieren. Alternativ kann es auch bedeuten: Jemandem zu etwas Zugang zu gewähren; jemandem zur Ausübung von etwas, zu einem bestimmten Zweck, für eine bestimmte Betätigung o.ä. die amtliche Erlaubnis erteilen. Schließlich kann das Wort zulassen auch bedeuten: Die Möglichkeit zu etwas geben; ermöglichen; gestatten.
29Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/zulassen.
30Mit dem Wortsinn, der in allen drei Deutungsvarianten auch das Element der Freiwilligkeit beinhaltet, lässt es sich demnach nicht vereinbaren, dass die Beurlaubung ohne jegliches Zutun des Beschäftigten bzw. sogar gegen seinen Willen vom Dienstherrn angeordnet wird.
31Ob eine Analogie des § 15 Satz 1 VOFF NRW aufgrund des Umstandes, dass eine solche im Rahmen der - hier vorliegenden - Eingriffsverwaltung grundsätzlich abzulehnen ist,
32vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 -, juris, Rn. 13; anders offenbar: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, juris, Rn. 5,
33möglich ist, kann dahinstehen.
34Denn selbst wenn der Verwaltungsakt sich nicht (mehr) auf § 15 VOFF NRW analog stützen ließe, so spricht Vieles dafür, dass als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das auch für die Freiwillige Feuerwehr anzunehmen ist,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris, Rn. 14, m.w.N. („öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu der Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze angesichts der gleich gelagerten Interessenlage anzuwenden sind“),
36innewohnende Fürsorgepflicht, die den Dienstherrn berechtigt und sogar verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei Zweifeln an der Feuerwehrtauglichkeit vom aktiven Dienst auszuschließen, bis die Feuerwehrtauglichkeit nachgewiesen ist, herangezogen werden kann.
37Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010 - 26 K 2388/09 -, juris, Rn. 37, das die Frage aber offenlässt.
38Denn soweit es um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Feuerwehrangehörigen geht, kommt nach der Rechtsprechung eine vorübergehende Beurlaubung als milderes Mittel und damit als Vorstufe zum endgültigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in der Einsatzabteilung gemäß § 9 Abs. 1 VOFF NRW in Betracht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 - 8 A 2020/10 -, juris, Rn. 6 noch zu Vorgängerreglung §§ 6, 22 VOFF NRW a.F.
40Ein „Austausch“ der Ermächtigungsgrundlage ist nach den Grundsätzen zum Nachschieben von Gründen möglich und von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 -, juris, Rn. 26.
42Dies berücksichtigt führt die Heranziehung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis innewohnende Fürsorgepflicht des Dienstherrn weder zu einer Wesensänderung der angefochtenen Verfügung noch zu einer Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Antragstellers. Die Ermächtigungsgrundlage dient denselben Zwecken, nämlich Beeinträchtigungen der Rechtsgüter der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Allgemeinheit zu verhindern, und stellt auf denselben Sachverhalt ab. Liegen demnach begründete Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vor, so ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, diesen bis zur Ausräumung dieser Zweifel zu beurlauben.
43Die oben genannten Ermächtigungsgrundlagen haben gemein, dass auf Tatbestandsseite - sei es ausdrücklich normiert („wichtiger Grund“) oder dem Telos der Ermächtigungsgrundlage entsprechend - begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers erforderlich sind. Diese müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein.
44Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.
45Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen vorliegend voraussichtlich konkrete Umstände vor, die begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung annehmen lassen.
46Die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr umfasst auch die geistige Eignung. Da im Feuerwehrdienst schnelle Entscheidungen in kritischen Situationen gefordert werden, von denen der Schutz von Menschenleben und von erheblichen Sachwerten abhängig ist, ist von den ehrenamtlichen Angehörigen eine geistige Wendigkeit zu erwarten. Mit der Tätigkeit geht eine innere und äußere Stressbelastung einher, die von den Feuerwehrangehörigen eine große psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erfordert. Trotz der Freiwilligkeit ergibt sich für die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr aufgrund der besonderen Eigenartigkeit der Tätigkeit und den damit typischerweise verbundenen Gefahrensituationen auch eine Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Lebens sowie eine Pflicht zum Gehorsam und zur Befolgung von Anordnungen der Vorgesetzten. Weiterhin muss die Bereitschaft hinzukommen, in kritischen Situationen für sich selbst und die betroffenen Personen Verantwortung zu übernehmen.
47Vgl. zur geistigen Eignung für den Dienst in der Einsatzabteilung auch: Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 4., überarbeitete Auflage, § 2, Rn. 62.
48Der Antragsteller litt - von diesem unbestritten - im Jahr 2019 an einer Burn-out Depression. Diese Erkrankung war Inhalt eines Gesprächs am 25. Januar 2020 mit der Einheitsführung der Löschgruppe Zurstraße der Beklagten (Herrn C. und Herrn K.), der der Antragsteller angehört. Zu diesem Zeitpunkt informierte der Antragsteller die Einheitsführung ebenfalls darüber, dass er sich „bereits in Behandlung befinde“, aber keine akute Krise vorliege. Am 22. Februar 2020 rief die Ehefrau des Antragstellers gegen 20:40 Uhr den Notruf der Kreisleitstelle B. an. Der Abschlussbericht des Rettungseinsatzes enthielt die Stichwörter:
49„Meldeb.: unklar psychiatrisch (ggf. Selbst- und Fremdgefährdung); Bem.: *Suizid Gedanken* in L. - F.-straße N01 - Zusatz: EG; Pat.: G.; (…)“.
50Am darauffolgenden Tag erkundigte sich Herr W. über den Nachrichtendienst Whats-App bei dem Antragsteller. Der Antragsteller antwortete hierauf:
51„Geht so. Bin nur gestern per RTW in die Klinik gekommen, weil ich mich umbringen wollte, sonst ist alles OK. Aber ich bin noch hier! Also wieder zu Hause.“
52Im Anschluss hieran kam es am 10. März 2020 zu einem Gespräch zwischen der Einheitsführung, der Leiterin des Teams Psycho-Soziale Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr L. (Frau S.) und dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr L. (Herr D.). Ergebnis des Gesprächs war, dass der Sozialpsychiatrische Dienst des B.-Kreis (SPDi) über den Fall informiert und dem Antragsteller eine Kontaktaufnahme mit diesem nahgelegt werde. Der Antragsteller telefonierte am 16. und 24. März 2020 mit dem SPDi und legte fernmündlich dar, dass seine psychische Situation „nicht so akut“ sei, wie sie von seinem „Arbeitgeber“ beschrieben werde. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung und bedürfe keine Unterstützung durch den SPDi. Dem Bericht des SPDi lässt sich zudem folgender Hinweis entnehmen:
53„Auch nach ausführlichem Gespräch wurden keine Hinweise auf selbstgefährdendes Verhalten festgestellt. Auf die Mitteilung („Suizidankündigung“) vom 10.03. teilt er mit, dass er zu Unrecht von einem anderen R. Bürger gemeldet wurde, es habe nie eine Suizidalität vorgelegen. (…) Herr J. sehe keinen weiteren Gesprächsbedarf, wolle sich aber im Bedarfsfall wieder melden.“
54Der Antragsteller bot dem Leiter der Feuerwehr, Herrn D., mit E-Mail vom 17. März 2020 sinngemäß an, seine Einsatztauglichkeit durch Beibringung der Unterlagen seines Psychotherapeuten nachzuweisen („Ginge es lediglich darum[,] meine Einsatztauglichkeit zu bescheinigen, hätte ich jederzeit Unterlagen meines Therapeuten beibringen können, sofern man mich danach gefragt hätte.“). In einem Telefongespräch am 6. April 2020 bat Herr P. um die Vorlage eines Attests des den Antragsteller behandelnden Psychotherapeuten, das die Einsatztauglichkeit des Antragstellers bestätigt, und zeigte ihm gegenüber - nach Abstimmung mit der Einheitsführung - an, dass er die Beurlaubung vom Feuerwehrdienst bis zur Vorlage eine solchen Attests für erforderlich halte. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bestätigte Herr P. den Inhalt des Telefonats. Mit weiterem Schreiben vom 24. April 2020 erinnerte Herr P. den Antragsteller an die Vorlage des ärztlichen Attests. Unter dem 1. Mai 2020 forderte Herr P. den Antragsteller abermals schriftlich auf, ein entsprechendes Attest vorzulegen und sprach die vorläufige Beurlaubung des Antragstellers „vom Feuerwehrdienst“ aus. Ein ärztliches Attest hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt.
55Aus der Gesamtschau der dargelegten Umstände ergeben sich voraussichtlich begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr. Der Umstand, dass der Antragsteller am 22. Februar 2020 wegen einer „unklaren psychiatrischen“ Lage mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht wurde, lassen den Verdacht zu, dass der Antragsteller - trotz andauernder psychotherapeutischer Behandlung - nicht die psychische und mentale Stabilität vorweisen kann, die den oben aufgezeigten besonderen Erfordernissen einer Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr entsprechen. Dieser Verdacht wird auch durch den Zusatz „Suizidgedanken“ im Einsatzbericht vom 22. Februar 2020 gestützt. Es dürften mithin begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller die erforderliche psychische Belastbarkeit für die Tätigkeit in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufweist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller gegenüber der Einsatzführung am 23. Februar 2020 selbst die Angabe machte, er habe sich selbst das Leben nehmen wollen.
56Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragsteller, der Einsatzbericht vom 22. Februar 2020 und die Whats-App Nachricht an den Einheitsführer Herrn W. unterlägen einem Verwertungsverbot und dürften nicht - weder von der Antragsgegnerin noch dem Gericht - für die Begründung von Zweifeln an der psychischen Eignung des Antragstellers für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr verwertet werden.
57Das Verwertungsverbot ex lege gem. § 136a Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) greift - entgegen der Ansicht des Antragstellers - voraussichtlich nicht, auch nicht in analoger Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erlangung des Einsatzberichtes vom 22. Februar 2020 und der Whats-App Nachricht vom 23. Februar 2020 eine unzulässige Vernehmungsmethode (Misshandlung, Drohung, Täuschung etc.) zugrunde liegen soll, geschweige denn ein hiermit vergleichbarer Sachverhalt.
58Die Verletzung materieller Vorschriften - etwa §§ 201, 203 des Strafgesetzbuches (StGB), die der Antragsteller durch das Verhalten des Herrn W. und der Feuerwehrleitung verwirklicht sehen will - kann per se nicht die normative Grundlage für ein Verwertungsverbot bilden.
59Vgl. R. Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 86, Rn. 98, m.w.N.
60Ein Verwertungsverbot lässt sich voraussichtlich auch nicht aus Grundrechten ableiten. Ein solches lässt sich weder anhand der Weitergabe des Einsatzberichtes vom 22. Februar 2020 noch an dem Umstand festmachen, dass der Einheitsführer, Herr W., den Inhalt der an ihn gerichteten Whats-App Nachricht vom 23. Februar 2020 mit weiteren Entscheidungsträgern in der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin teilte. Zwar dürften beide Vorgehensweisen - sei es unmittelbar durch die Behörde oder mittelbar durch Verwertung des durch Herrn W. Preisgegebenen - das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers tangieren. Dieses gewährleistet u.a. die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte - wie der Rettungswageneinsatz vom 22. Februar 2020 und die Whats-App Nachricht vom 23. Februar 2020 - offenbart werden. Die vorgenannten, nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung („Intimsphäre“) betreffenden Eingriffe in den Schutzbereich sind aber voraussichtlich aufgrund von überwiegenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Denn den für eine Verwertung sprechenden gegenläufigen Schutz- und Rechtsgütern ist der Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einzuräumen. Aufgrund der besonderen Anforderungen und Gefahren des Einsatzdienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr (s.o.) bedeuten mögliche Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines Angehörigen der Feuerwehr drohen Beeinträchtigungen von Rechtsgütern von überragend wichtiger Bedeutung, wie Leib und Leben des Antragstellers, anderer Feuerwehrkameraden und der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
61Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermögen die sonstigen Umstände die vorliegenden Zweifel an der Einsatztauglichkeit nicht aufzuwiegen.
62Soweit der Antragsteller behauptet, er habe am 22. Februar 2020 keinen Selbstmordversuch unternommen und es habe zu keinem Zeitpunkt eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung bestanden, kann dies unterstellt werden. Denn von dem Antragsteller unbestritten kam es am 22. Februar 2020 zu einem Notruf seiner Ehefrau und einem anschließenden - wenn auch kurzen - Klinikaufenthalt des Antragstellers. Laut dem Einsatzbericht waren der Grund hierfür eine „unklare psychiatrische Lage“ und „Selbstmordgedanken“. Diese Umstände begründen - wie oben ausgeführt - für sich betrachtet bereits Zweifel an der fortbestehenden Einsatztauglichkeit des Antragstellers, selbst wenn zu keinem Zeitpunkt ein vollendeter Versuch unternommen wurde, sich das Leben zu nehmen, bzw. hierzu unmittelbar angesetzt wurde oder eine akute Fremd- und/oder Selbstgefährdung bestand.
63Auch der Einwand, der Inhalt der SPDi Akte sei von der Antragsgegnerin nicht (hinreichend) gewürdigt worden, dürfte die begründeten Zweifel an der Einsatztauglichkeit des Antragstellers nicht ausräumen. Zum einen gilt auch insoweit, dass die oben dargelegten Zweifel nicht an ein akutes selbstgefährdendes Verhalten des Antragstellers anknüpfen, das der SPDi nicht feststellen konnte (vgl. S. 3 der Akte des SPDi). Zum anderen beruht die Akte des SPDi lediglich auf zwei mit dem Antragsteller geführten Telefongesprächen, die gegenüber einer ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung weitaus weniger Gewicht haben dürften. Im Übrigen ist der Akte zu entnehmen, dass der Antragsteller keinen weiteren Gesprächsbedarf gesehen habe. Er bedürfe nicht der Unterstützung durch den SPDi. Mithin spricht Maßgebliches dafür, dass der Antragsteller in der Tat - wie die Antragsgegnerin behauptet - die Kooperation mit dem SPDi abgebrochen hat bzw. schon nicht anging.
64Soweit der Antragsteller ferner der Ansicht ist, die Antragsgegnerin hätte ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf „Hören-Sagen“ stützen dürfen, sondern vielmehr seine gegenteiligen Bekundungen berücksichtigen müssen, so verkennt er den Maßstab des Tatbestandes. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin sich eine Überzeugung davon bildet, dass er - der Antragsteller - nicht (mehr) geistig für die Tätigkeit im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr geeignet ist. Hinreichend sind bereits begründete und nicht aus der Luft gegriffene Zweifel, die vorliegend anzunehmen und durch die Bekundungen des Antragstellers nicht ausgeräumt sind (s.o.).
65Die weiteren von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen betreffend das in dem streitgegenständlichen Bescheid geschilderte Geschehen vom 23. März 2020 („entspricht nicht der Wahrheit“, vgl. S. 5 der Antragsbegründung), weitere in dem Verwaltungsvorgang zu findende Einsatzsituationen unter seiner Beteiligung („niemals so stattgefunden“, vgl. S. 5 der Antragsbegründung) und den Vorfall vom 1. Februar 2020 („zu keiner Zeit“, vgl. S. 5 der Antragsbegründung) dürften ins Leere gehen. Sie stellen die bereits aufgrund der oben ausgeführten Umstände begründeten Zweifel an der Einsatztauglichkeit voraussichtlich - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt („Schon dies erweckt Zweifel daran, dass […]“, vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheides) - nicht durchgreifend infrage.
66Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller vorträgt, aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lasse sich entnehmen, dass seine gesundheitliche Eignung und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine „völlig untergeordnete Rolle“ einnähmen und vielmehr sein (angebliches) Verhalten im Vordergrund stünde. Es werde hauptsächlich nach charakterlichen Fehlern und unkameradschaftlichem Verhalten gesucht. Indes kann der Behörde nicht verwehrt werden, zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts umfangreiche Ermittlungen anzustellen. Diese mögen insbesondere im Zusammenhang mit weiteren behördlichen Entscheidungen stehen.
67Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides durch die Antragsgegnerin verfügte Beurlaubung des Antragstellers von dem Dienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin bis zum Nachweis der dienstlichen Eignung durch den amtsärztlichen Dienst auch nicht unverhältnismäßig. Die vorübergehende Beurlaubung des Antragstellers von dem Dienst in der Einsatzabteilung fördert den als legitimen Zweck anzuerkennenden Schutz von Leib und Leben des Antragstellers selbst, anderer Feuerwehrkameraden und der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insoweit, als die Teilnahme eines nicht gesichert gesundheitlich geeigneten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr unterbunden wird und ist damit geeignet.
68Die vorläufige Beurlaubung vom Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr ist auch erforderlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erscheint es angesichts der möglicherweise vorliegenden psychischen Defizite nicht gleich effektiv, ihn nur für einen Teilbereich des Einsatzdienstes zu beurlauben. Soweit er einwendet, er könne weiter im Lösch- (z.B. als Melder, Maschinist, Mitglied des Wassertrupps) als auch Hilfeleistungseinsatz (z.B. bei der Personenrettung) tätig sein, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Tätigkeiten weniger psychisch herausfordernd sein sollen als andere Einsatztätigkeiten. Dem Feuerwehreinsatz dürften die oben ausgeführten physischen und psychischen Belastungen immanent sein, sodass es keinen Unterschied machen dürfte, ob diese als Melder, Maschinist oder in der Personenrettung erlebt werden. Das Gefahrenpotential dürfte ungebrochen hoch sein. Bei Einsätzen kommt es regelmäßig zu Situationen, in denen die eingesetzten Einsatzkräfte nicht nur physischem Druck, sondern durch unklare Lagen, schwer verletzte Personen, kurzfristig eintretende Ereignisse und teils erhebliche Gefahren für die eigene Gesundheit auch erheblichem psychischem Druck standhalten müssen. Die Effektivität der Maßnahme würde bei Beschränkung auf Teilbereiche des Einsatzdienstes Einbußen erleiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der möglicherweise psychisch instabile Antragsteller beeindruckt durch die Ausnahmesituation folgenschwere Fehler macht oder geschehen lässt, und dadurch seine eigenen Rechtsgüter, aber auch die seiner Kameraden und der Allgemeinheit in Gefahr bringt. Unabhängig hiervon umfasst die geistige Eignung aber auch die Erfüllung von Pflichten, wie der Pflicht zum Gehorsam und die Pflicht zur Befolgung von Anordnungen (s.o.). Diese geistige Fähigkeit dürfte gerade im Einsatz für den Schutz eigener Rechtsgüter des Antragstellers, solcher seiner Kameraden und der Allgemeinheit von monumentaler Bedeutung sein, unabhängig davon, welche konkrete Aufgabe übernommen wird. Allein schon deshalb wäre nur der Teilausschluss vom Einsatzdienst nicht gleich effektiv gegenüber dem Gesamtausschluss.
69Der zusätzliche Einwand des Klägers, er könne auch im internen Dienstbetrieb eingesetzt werden, weshalb die streitgegenständliche Maßnahme unverhältnismäßig sei, geht ebenfalls ins Leere. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller von einer solchen Tätigkeit in ihrer Freiwilligen Feuerwehr gerade nicht vorläufig beurlaubt. Das Tätigkeitsfeld in der Freiwilligen Feuerwehr, das nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen ist, findet seinen Niederschlag in § 10 VOFF NRW (sog. Unterstützungsabteilung). Die Angehörigen der Unterstützungsabteilung nehmen u.a. Aufgaben der Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Öffentlichkeitsarbeit, der Versorgung (bspw. Verpflegung, Instandsetzung/Wartung und Pflege von Fahrzeugen und Geräten, Infrastruktur, Vorhalten und Warten von Materialien für Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie das Vorhalten und Warten von Kommunikationsmitteln für alle Einsatzbereiche) und der Verwaltungsunterstützung wahr.
70Vgl. Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 4., überarbeitete Auflage, § 10.
71Diese Tätigkeitsfelder sind dem Antragsteller weiterhin möglich, weshalb die Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme zu erkennen vermag.
72Letztlich bestehen auch an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne keine Zweifel. Dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht nur des Antragstellers und seiner Feuerwehrkameraden, sondern auch der Allgemeinheit, steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, ohne die Ausräumung der Zweifel über seinen Gesundheitszustand wieder im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig zu werden. Letzteres Interesse ist grundrechtlich lediglich an der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG anzuknüpfen. Im Übrigen hat es der Antragsteller selbst in der Hand durch die Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung, dessen Kosten die Antragsgegnerin übernimmt, seine Einsatztauglichkeit feststellen zu lassen und so den Dienst in der Einsatzabteilung wieder aufnehmen zu können.
73(2) Die nach alledem durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht Maßgebliches dafür, dass die streitgegenständliche Verfügung rechtmäßig ist (s.o.). Es liegen auch darüber hinausgehende Umstände vor, die ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Für die Vollziehung der Beurlaubung des Antragstellers vom Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch eine amtsärztliche Begutachtung sprechen auch die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Tätigkeit in der Einsatzabteilung betrifft dabei nicht nur den eigenen Leib und das eigene Leben des Antragstellers, sondern vielmehr auch die Rechtsgüter der anderen Feuerwehrkameraden und der Allgemeinheit. Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr können je nach Einzelfall von enormer Dimension sein. Die Tragweite fehlerhafter Entscheidungen und psychischer Unzulänglichkeiten lassen sich aufgrund des dynamischen Einsatzgeschehens nicht vorhersehen. Demgegenüber steht lediglich das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die Ausräumung der Zweifel über seinen Gesundheitszustand wieder im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig zu werden. Andere Einbußen oder (im-) materielle Nachteile sind weder dargetan noch ersichtlich.
74Selbst wenn anzunehmen ist, dass die Erfolgsaussichten der Klage - wovon die Kammer aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausgeht - als offen zu bewerten sind, weil in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die die Zweifel an der Einsatztauglichkeit begründenden Umstände weiterer Ermittlungsbedarf besteht (bspw. aufgrund der „klärenden Gespräche“ zur Whats-App Nachricht vom 23. Februar 2020, deren Inhalt der Antragsteller aber im Übrigen mit keinem Wort erwähnte), fällt eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Insoweit ist eine Gleichwertigkeit von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse ebenfalls nicht anzunehmen. Es verbleibt nach Auffassung der Kammer dabei, dass das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers, von der vorläufigen Beurlaubung vom Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr verschont zu bleiben, in Anbetracht der zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib und Leben des Antragstellers und Dritter, überwiegt (s.o.).
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
77Rechtsmittelbelehrung:
78Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
79Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
80Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
81Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
82Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
83H. T. A.