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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 9375/17

Datum:
16.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 9375/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2020:1116.7K9375.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ablichtung der nach dem Trennungsbeschluss vom heutigen Tag in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Dokumente der Akte über die Bestellung eines Untererbbaurechts an Flächen der ehemaligen S.      -C.     -Straße in Q.           unter Schwärzung der darin enthaltenen Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften sowie unter Beibehaltung der Schwärzung des § 27 des Untererbbaurechtsvertrages und der entsprechenden Entwürfe zu übersenden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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