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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 5 K 4118/19.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2019 – 7840993‑269 – enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für dasGerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der aus dem Entscheidungsausspruch ersichtliche Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
3Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG) gestellt worden. Die Antragstellerin verfügt ferner über das für einen Antrag der vorliegenden Art erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis der minderjährigen Antragstellerin an einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin gegenüber der Mutter der Antragstellerin, Frau G. E1. , mit Bescheid vom 24. Februar 2017 (7034135-269) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Senegals festgestellt hat. Ein Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht, wenn der Rechtsbehelf für den betroffenen Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
4Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb § 40 Rn. 38.
5Dies ist hier bereits deswegen nicht der Fall, weil ein stattgebender Beschluss im vorliegenden Verfahren unmittelbar zur Aussetzung der Abschiebung führt.
6Vgl. dazu auch VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 2 B 5445/05 –, S. 3 d. amtl. Entscheidungsumdr., juris.
7Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet.
8Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) an der Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Diese beziehen sich auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 2019 zu Ziff. 4. getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen.
9Insoweit ist maßgeblich, dass hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich des Senegals festgestellt worden ist. Insoweit ist in der Begründung des Bescheides vom 24. Februar 2017 (7034135-269) ausgeführt worden, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die minderjährige Antragstellerin des dortigen Verfahrens (d. h. die Mutter der Antragstellerin des vorliegenden Eilverfahrens), wie sie in der Anhörung glaubhaft dargetan habe, keine familiäre Unterstützung durch ihre eigenen Angehörigen erwarten könne. Die Mutter der Frau E1. G. lebe mittlerweile in Guinea und ihr Vater sei bereits verstorben. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände sei daher nicht ersichtlich, dass es der Frau E1. G. bei einer Rückkehr in den Senegal möglich wäre, ihren Lebensunterhalt und ihr Obdach zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern.
10Vor dem Hintergrund dieser im Verfahren der Mutter der Antragstellerin getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in dem nur eine summarische Prüfung möglich ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es liege im Falle der Antragstellerin - anders als in dem Bescheid vom 24. Februar 2017 hinsichtlich ihrer Mutter angenommen - kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Vielmehr muss die Beantwortung dieser Frage dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
13E. . L.