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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 662/20

Datum:
26.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 662/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2020:1126.11K662.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3619/20
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.01.2020 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Abfallgebühren in Höhe von 119,00 EUR aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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