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Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3163/18

Datum:
25.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3163/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2019:0425.6K3163.18.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die mündlich erlassenen beschränkenden Verfügungen des Polizeipräsidiums I vom 22. Juni 2018 zu der am selben Tag stattgefundenen Eilversammlung rechtswidrig gewesen sind,

soweit damit das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeugs während des Aufzugs im Straßenraum sowie jegliches Mitführen von Transparenten ‑ über die Nutzung des Transparents mit der Aufschrift „Widerstand organisieren - Gegen Polizeigewalt und staatliche Repressionen“ als Fronttransparent auf Gehwegen hinaus ‑ untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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