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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 6296/16

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6296/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2018:1004.7K6296.16.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird zur Klarstellung eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Einsichtnahme in die bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführte Akte übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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