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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 763/18

Datum:
02.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 763/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2018:0502.1L763.18.00
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass Verkaufsstellen im Stadtgebiet Mitte der Antragsgegnerin am 6. Mai 2018 nicht auf der Grundlage der vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26. April 2018 beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Mitte der Antragsgegnerin geöffnet haben dürfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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