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Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3009/16

Datum:
24.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3009/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2017:0724.8K3009.16.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 1. Juli 2015 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung I.      und andere nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.

              Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

 
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