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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 383/17

Datum:
05.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 383/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2017:0405.7L383.17.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin, folgende Fragen zu beantworten:

1.               Seit wann besitzt der Beigeladene keine Rechtsanwaltszulassung der Rechtsanwaltskammer I mehr?

2.               Ist die Rechtsanwaltszulassung des Beigeladenen nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückgenommen worden, wurde sie widerrufen, weil der Beigeladene nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf sie schriftlich verzichtet hat, oder fand der Widerruf aus einem anderen Grund nach § 14 Abs. 2 BRAO statt?

3.               Aus welchen der in §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 1 bis 10 BRAO genannten Gründe wurde die Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft ggf. zurückgenommen bzw. aus welchen der in §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 bis 9 BRAO genannten Gründe wurde die Zulassung ggf. widerrufen?

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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