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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 5869/16.A

Datum:
10.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 5869/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2017:0810.1K5869.16A.00
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie illegal ausgereist sind, sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben noch weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben.

 
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