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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
2Der Kläger hat am 23. April 2015 Asylantrag gestellt. Die Anhörung des Klägers vor dem C. für N. und G. fand am 10. März 2016 statt. Auf Anfrage des Klägers vom 22. März 2016 teilte die Beklagte mit Schreiben des C1. für N. und G. mit, dass es zu Wartezeiten kommen könne. Wann eine Bescheidung erfolgen könne, sei noch nicht bekannt; jede werde aber schnellstmöglich erfolgen. Auf weitere Antragen des Klägers vom 17. August 2016 und vom 18. Oktober 2016 antwortete die Beklagte nicht.
3Der Kläger hat am 31. Oktober 2016 Klage erhoben. Wegen der Begründung der Klage wird auf die Klageschrift vom 28. Oktober 2016 verwiesen.
4Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt – sinngemäß –,
5die Beklagte zu verurteilen, ihm mitzuteilen, wann über seinen Asylantrag voraussichtlich entschieden wird.
6Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst zur Sache nicht eingelassen.
7Entscheidungsgründe:
8Die Kammer entscheidet nach Übertragung durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
9Die zulässige Klage hat Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf die den Beteiligten bekannt Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Anforderungen des Gesetzes hat die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 13. April 2016 nicht Genüge getan, weil gerade nicht mitgeteilt worden ist, „bis wann“ über den Antrag voraussichtlich entschieden wird.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.