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Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen ist.
3Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren eingestellt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
5Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes angesichts der Bedeutung der mit der Klage begehrten Aufhebung der Nutzungsuntersagung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegedienstes D. - wie bereits vorläufig - auf 10.000,00 € festzusetzen.