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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt
G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 26. Oktober und 2. November 2016 den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren zur Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
3Das Gericht hat nunmehr gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner kann von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.
4Hiernach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Der Kläger wäre mit seinem ursprünglichen Hauptantrag, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in Iserlohn bis zum 6. Juli 2016 stattzugeben, voraussichtlich unterlegen. Die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung von dem sog. Leitererfordernis ist nach § 34 Abs. 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in das Ermessen der Beklagten gestellt. Es spricht alles dafür, dass der Kläger keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung hatte. Eine Ermessensreduzierung auf Null dürfte nicht gegeben gewesen sein. Hierfür dürfte es nicht genügen, wenn die in § 11 Abs. 3 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung, BOStB) im Einzelnen aufgeführten Kriterien erfüllt sind und also die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. Auch wenn ein Steuerberater in der Lage ist, eine weitere Beratungsstelle ohne Verletzung der Berufspflichten zu betreuen, wird damit der Gesetzeszweck nicht in vollem Umfang erreicht. Ausnahmen von dem Leitererfordernis in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG müssen zusätzlich durch atypische Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein und stehen im Ermessen der Steuerberaterkammer.
5Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. August 2000– 1 C 9.00 –, NJW-RR 2001, 351, zu einer vergleichbaren Regelung in § 47 der Wirtschaftsprüferordnung.
6Denn nach § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG können weitere Beratungsstellen ohnehin nur unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Damit darf auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG von vornherein nur dann erteilt werden, wenn die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Wenn sie immer dann erteilt werden müsste, wenn die Erfüllung der Berufspflichten nicht gefährdet ist, würde kein Ermessensspielraum mehr übrig bleiben und die Regelung würde ihren Ausnahmecharakter verlieren. Dies entspräche weder dem Wortlaut des Gesetzes („kann“ „Ausnahme“) noch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung der Gesetzesvorlage zur Neufassung von § 34 Abs. 2 StBerG zum Ausdruck kommt. Dort heißt es, die Steuerberaterkammer solle die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen.
7Vgl. BT-Drucksache 14/2667 S. 30.
8Eine Ermessensreduzierung auf Null hätte sich voraussichtlich auch nicht daraus ergeben, dass die Beklagte dem Kläger in den Jahren 2010 und 2012 jeweils Ausnahmegenehmigungen erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigungen knüpften ersichtlich daran an, dass dem Kläger nach Auflösung der überörtlichen Sozietät Zeit gegeben werden sollte, sein Büro neu zu ordnen. Zudem waren beide Genehmigungen befristet. Schon dies lässt erkennen, dass die Beklagte sich nicht mit Wirkung für alle Zukunft dahingehend binden wollte, weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
9Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Kammer voraussichtlich auch nicht davon ausgegangen, dass das Leitererfordernis mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
10Ob andererseits der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages gehabt hätte, ist offen. Insbesondere ist es offen, ob es verfahrensfehlerhaft war, dass vor Erlass des angegriffenen Bescheides intern nur das Präsidium der Beklagten und zwar im Umlaufverfahren entschieden hatte, und ob das Präsidium bzw. der Vorstand der Beklagten bei den Entscheidungen vom 11. September 2015 hinreichend berücksichtigt hat, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz an das Gericht vom 29. Mai 2015 darauf hingewiesen hatte, dass eine im Büro des Klägers beschäftigte Steuerfachwirtin sich in zwei Jahren zur Steuerberaterprüfung anmelden und sodann die Nachfolge im J. Büro antreten solle.
11Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2011 – 4 A 1940/10 -) auf 15.000 € festgesetzt.