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Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 50/14

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 50/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2015:0702.5K50.14.00
 
Tenor:

Der Kostenersatzbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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