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Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3842/13.A

Datum:
29.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3842/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2014:1029.2K3842.13A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola vorliegt.

Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 2) darin die Abschiebung nach Angola angedroht wird.

Gerichtskosten werden für den Rechtsstreit nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1) selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 6/12 und der Kläger zu 2) 5/12 und die Beklagte 1/12.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet

 
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