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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 3232/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 06.11.2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die im Rahmen eines Eilverfahrens zu treffende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben wird, weil an der Rechtmäßigkeit des auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – gestützten Bescheides vom 06.11.2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Kammer folgt zunächst den tragenden Erwägungen dieser Entscheidung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen analog § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes.
6Ergänzend hierzu wird darauf hingewiesen, dass sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (nachfolgend: Dublin III-VO) ergibt. Hiernach kann ein Mitgliedstaat sein Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen ausüben, die sich insbesondere aus dem familiären und oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden gemäß § 16 Abs. 1 Dublin III-VO die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
7Auf diese Vorschriften kann sich der Antragsteller, der mit notarieller Urkunde vom 29.10.2014 die Vaterschaft des voraussichtlich am 16.01.2015 geborenen Kindes der Frau I. anerkannt hat, aus zweierlei Gründen nicht berufen.
8Zum einen gelangt Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO nur dann zur Anwendung, wenn das Kind, das auf die Unterstützung eines Antragstellers angewiesen ist, bereits geboren wurde. Denn ein Angewiesensein im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Kind von dem Antragsteller tatsächlich unterstützt werden muss, damit für sein Wohl gesorgt ist und etwaige Gefahren von ihm abgewendet werden. Ein derartiges für ein Selbsteintrittsrecht erforderliches besonderes Unterstützungsverhältnis kann demnach erst mit der Geburt des Kindes und mangels eines Bedarfs an konkreten Unterstützungshandlungen nicht schon vor der Geburt des Kindes begründet werden. Zum anderen verlangt diese Vorschrift, dass die familiäre Bindung, also das Verhältnis zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, bereits in dem Herkunftsland des Antragstellers bestanden haben muss. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil das Kind des Antragstellers voraussichtlich am 16.01.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wird und von daher zwischen ihnen eine familiäre Bindung in H. , dem Herkunftsland des Antragstellers, noch nicht bestanden haben kann.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.