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Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2288/11

Datum:
16.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2288/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2013:1016.2K2288.11.00
 
Tenor:

Die Ernennung der Beigeladenen zu 5. zur Oberstudienrätin und ihre Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 14 BBesO werden mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Auswahlentscheidung aus März 2011 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers vom 12. Oktober 2010 auf die erneut zu besetzende Beförderungsstelle der BesGr. A 14 BBesO am Berufskolleg des N. L. in J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits  zu 1/5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. – 3. und 5. tragen diese selbst.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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