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Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 319/12

Datum:
27.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 319/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2012:0427.9L319.12.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens gegen die Hochschulwahlen für das Jahr 2012 eine Konstituierung der Interessenvertretung für Studierende mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung selbst vorzunehmen oder durch andere Personen vornehmen zu lassen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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