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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der im Jahre 1963 geborene Kläger besitzt als Jäger (Jahresjagdschein) und Sportschütze seit 1987 eine zunehmende Anzahl von Waffen.
3Am 4. Januar 2011 beantragte er beim für das beklagte Land handelnden Landrat des F. -S. -Kreises als Kreispolizeibehörde die Eintragung einer am 24. Dezember 2010 erworbenen halbautomatischen Langwaffe des Herstellers Ruger, Model 10-22, SL Büchse, Kaliber 22 lfb. mit der Herstellungsnummer 356-30717 gemäß § 13 Abs. 3 des Waffengesetzes (Erwerb von Jagdwaffen durch Jagdscheininhaber) in seine Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 vom 15. Januar 2008. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 gab er auf Nachfrage an, dass er für die Langwaffe ein auf 2‑Schuss begrenztes Magazin für die Jagd und ein 10‑Schuss-Magazin für das Schießtraining auf dem Schießstand habe.
4Daraufhin trug die Kreispolizeibehörde die genannte halbautomatische SL‑Büchse mit dem Zusatz „2‑Schuss“ in der Waffenbesitzkarte ein.
5Mit als Widerspruch gekennzeichnetem Schreiben vom 14. März 2011 wandte sich der Kläger gegen die Beschränkung „2‑Schuss“, da er die Waffe nicht nur zur Jagd, bei der auch aus seiner Sicht nur ein 2‑Schuss-Magazin verwendet werden dürfe, sondern auch zum sportlichen Schießen und zur Übung jagdlicher Disziplinen benutzen wolle. Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte das beklagte Land dem Kläger daraufhin mit, dass die beanstandete Eintragung in der Waffenbesitzkarte gestrichen werden könne, wenn der Kläger einen entsprechenden Bedürfnisnachweis eines Schießsport treibenden Verbandes vorlege.
6Am 21. Mai 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Zusatz 2‑Schuss wendet. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, dass es keine klare Regelung gebe, was hinsichtlich des Waffentyps in eine Waffenbesitzkarte einzutragen sei.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land zu verpflichten, die streitgegenständliche Waffe gemäß Antrag des Klägers vom 4. Januar 2011 ohne den Zusatz „2 Schuss“ in der Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 vom 15. Januar 2008 einzutragen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
12Der Erwerb sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG erfolgt. Danach dürfe es sich unter anderem um keine nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Schusswaffe handeln. Zu den verbotenen Schusswaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zählten insbesondere voll- und halbautomatische Schusswaffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen könnten.
13Handelsüblich und waffenrechtlich auch vom Jagdscheininhaber nur zu verwenden seien halbautomatische SL‑Büchsen nur dann, wenn diese mit einem auf 2‑Schuss begrenzten Magazin angeboten würden. Beabsichtige der Inhaber eines Jagdscheines, eine halbautomatische SL‑Büchse mit einem mehr als 2‑Schuss‑Magazin zu erwerben, so unterliege dieser Erwerb nicht mehr den Erleichterungen des § 13 WaffG.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Die Regelung „2-Schuss“ ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. Einen Anspruch auf Eintragung der streitbefangenen Waffe ohne den Zusatz „2‑Schuss“ hat der Kläger nicht.
17Gem. §§ 4 Abs.1,2; 10 Abs.1; 13 Abs.1 – 3 WaffG ist für die (nachträgliche) vom Kläger begehrte Eintragung der streitbefangenen Waffe (ohne den Zusatz „2 Schuss“) ein (spezifisches) Bedürfnis erforderlich. Der Kläger hat den Antrag ausdrücklich als Jäger gestellt. Mit dem Kläger und dem beklagten Land geht die Kammer davon aus, dass die streitbefangene Waffe gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Jagdwaffe mit einem mehr als 2 Schuss aufnehmenden Magazin verboten ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG). § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG steht mit dieser Regelung im systematischen Zusammenhang, so dass die dort genannten Schusswaffen, welche auch zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe genutzt werden können, identisch mit den Waffen nach Abs. 1 Nr. 2 sind.
18Eine Vermischung mit den hiervon getrennten Regelungen zu den Sportschützenwaffen gem. § 14 WaffG sieht das Gesetz nicht vor.
19Allenfalls könnte die Waffe kumulativ für beide Zwecke eingetragen werden. Dem hat das beklagte Land dadurch genügt, dass es dem Kläger die begehrte Eintragung bei entsprechendem Bedürfnisnachweis zugesagt hat.
20Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten kommt es nicht an. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Untergesetzliche Normen vermögen die Gesetzeslage nicht zu ändern und bieten allenfalls einen Hinweis darauf, wie das Gesetz ausgelegt werden könnte. Grundlage für eine abweichende Auslegung im Sinne der klägerischen Ansicht sind sie indes nicht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Vorschrift des § 17 WaffG wird in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Gerichtsbezirk des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich unterschiedlich gehandhabt.