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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 14 K 618/11 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 28. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee mit einer Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur 19 Flurstück 328 wird angeordnet, soweit danach die Nutzung für seltene Ereignisse in Form von Sonderveranstaltungen (z.B. Ramadan), die im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr liegen, an mehr als vier Tagen oder Nächten pro Kalenderjahr stattfinden darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N1. Flur 19 Flurstück 486 (X1. 4), das im nordwestlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut ist. Daran schließt sich rückwärtig ein Schwimmbadanbau an, der sich entlang der südwestlichen Grundstückgrenze und über die östliche Grundstücksgrenze zum großflächigen Flurstück 482 teilweise noch hinweg auf letzteres erstreckt. Hinter dem Grundstück der Antragstellerin liegt ein großzügiger Garten, der über das Flurstück 486 hinaus auch Teile des angrenzenden Flurstücks 482 erfasst. Letzteres steht im Eigentum des Sohns der Antragstellerin, der darauf einen Elektrogroßhandel mit 60 dort im Einschichtbetrieb tätigen Mitarbeitern betreibt. Das Flurstück 482 ist im Übrigen mit rechtwinklig angeordneten Gewerbehallen bebaut. Das Flurstück 486 gehörte ehemals mit dem Flurstück 482 zu einem einheitlichen Betriebsgelände der Firma Q. .
4Südöstlich davon liegt das Flurstück Gemarkung N1. Flur 19 Flurstück 328, "An der G. 15" mit einer Größe von 2811 m², das südwestlich an das Flurstück 482 grenzt und im Eigentum des Beigeladenen steht, bei dem es sich um eine in Form eines privatrechtlichen Vereins organisierte Gemeinschaft von Angehörigen der schiitischen Religion handelt und von der eigenen Angaben zufolge 43 Mitglieder in N1. und Umgebung und weitere 20 Mitglieder in E. und L1. leben. Es ist nordöstlich der Straße "An der G. " gelegen. Derzeit befinden sich auf dem Grundstück ein Büro- und Wohngebäude sowie ein früher gewerblich genutztes Gebäude. Auf dem Grundstück wurde ehemals ein Bauunternehmen betrieben. Der Beigeladene erwarb das Grundstück im Jahr 2007 im Wege der Zwangsversteigerung und nutzt es seitdem für ihre Vereinszwecke. In der Vergangenheit fanden hier mit ordnungsbehördlichen Genehmigungen einige Male Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von mehreren Hundert Menschen statt. In diesem Zusammenhang kam es zu Nachbarbeschwerden. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 10. Januar 2011 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Grundstück vorhandenen Büro- und Wohngebäudes in Gebets-, Büro- und Konferenzräume sowie ein Reisebüro, befristet bis zum Jahr 2014.
5Von der Straße "Im X1 " zweigt nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin die Straße "U. " ab und trifft im Osten auf die "J. Landstraße" (B7). Die südlich und nördlich der Straße U. gelegenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29/III der Antragsgegnerin, der hierfür die Festsetzung Gewerbegebiet enthält.
6Östlich der Flurstücke des Beigeladenen, des Flurstücks 482 und des sich östlich an letzteres anschließenden Flurstücks 149 verläuft der Fluss P1. .
7Die Grundstücke liegen nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt die Fläche, in der die Grundstücke gelegen sind, als Gewerbegebiet dar.
8Die nördlich davon gelegenen Umgebungsgrundstücke werden teilweise industriell-gewerblich, vor allem in Form Metall verarbeitender Industrie genutzt. Die Nutzungen auf den Grundstücken in der Umgebung des Vorhabengrundstücks stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Östlich des Grundstücks des Beigeladenen befinden sich auf den Flurstücken 488 (X1. 2), 212 (X1. 2a) und dem Grundstücks der Antragstellerin Wohngebäude. Südlich des Grundstücks des Beigeladenen werden die jenseits der Straße "An derG. " gelegenen Flurstücke - jedenfalls teilweise - zu Wohnzwecken genutzt. Daneben findet sich jedoch auch gewerbliche Nutzung. Auf dem Grundstück "An der G. 10" befindet sich der Betreib "SAM Bad Inspirationen", in dem im Zweischichtbetreib Lagernutzung, Montage und Vertrieb stattfinden. An dieses Grundstück schließt sich im Westen ein größerer Bereich an, auf dem die Firma T. im Dreischichtbetrieb eine nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigte Galvanik mit Gießerei betreibt. Die Straße "An der G. " dient als Erschließung für diesen Betrieb. Westlich davon befindet sich auf dem Grundstück "An der G. 2" neben einem dreigeschossigen Wohn- und Bürohaus ein Reifenhandel mit Montage.
9Die nördlich der Straße "An der G " und westlich der Straße "X1 " gelegenen Gebäude dienen bis auf das Grundstück "An der G. 9", auf dem eine Bauunternehmung mit Gerüstbau betrieben wird, der Wohnnutzung. Die sich weiter nördlich der Straße "An der G. " und südlich der Straße "U. " erstreckenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29/III "Im X1 ", und werden - entsprechend den Festsetzungen als Gewerbegebiet - gewerblich genutzt. Bei den nördlich der Straße "U. " gelegenen Gebäuden handelt es sich um Wohngebäude.
10Das südöstlich des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen gelegene Gebäude "An der G. 24" dient der Wohnnutzung, das westlich davon befindliche Gebäude "An der G. 22" steht im straßennahen Bereich derzeit leer, im rückwärtigen Gebäudebereich befinden sich Probenräume für Musikgruppen. Das gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen gelegene Grundstück "An der G. 18-20" dient Wohnzwecken, für dieses Grundstück ist allerdings auch ein Gewerbe angemeldet.
11Am 8. Juli 2010 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee mit einer Wohnung auf dem Flurstück 328. Dem Antrag fügte der Beigeladene eine Geräusch-Immissionsprognose des Ingenieur - Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz C. vom 21. Januar 2011 bei. Danach ergeben sich in Bezug auf die Immissionspunkte, zu denen das Wohngebäude der Antragstellerin nicht, aber das Gebäude "X1. 2 a" gehörte, bei einer Einstufung als MI-Gebiet dieses Grundstücks und einer Berücksichtigung der in der Betriebsbeschreibung enthaltenen Einzelveranstaltungen nachts eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB (A) Gesamtbeurteilungspegel nachts 47 dB (A) bei einem auf Mischgebiete bezogenen Immissionsrichtswert von 45 dB (A).
12Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 28. Januar 2011 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee mit einer Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur 19 Flurstück 328. Nach dem Inhalt der mit Prüfvermerk versehenen Bauunterlagen handelt es sich um einen insgesamt 33,74 m langen zweigeschossigen Baukörper. Im Osten befindet sich mit einer Höhe von 9,80 m ein Minarett, daran östlich die sich über zwei Geschosse erstreckenden Gebetsräume mit überspannendem Kuppeldach bis auf eine Höhe von 9,80 m und wiederum östlich daran ein weiteres Minarett an. Das Gebäude soll in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Flurstück 482 errichtet werden. Die Kuppel mit den Minaretten befindet sich an der vorderen, südöstlichen Seite des Gebäudes, die zur Straße "An der G. " ausgerichtet ist. An der Vorderseite des Gebäudes ist eine Terrasse, an der Rückseite ein Balkon vorgesehen. Das Gebäude liegt mit seiner nordwestlichen Gebäudewand ca. 30 Meter von der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin und 51 m von deren Wohnhaus entfernt. Im Erdgeschoss des Gebäudes sollen neben dem Gebetsraum eine Bibliothek, drei Konferenz-/Versammlungsräume, eine Küche, ein Abstellraum, zwei Treppenhäuser und ein BehindertenWC entstehen. Im Obergeschoss soll im nordwestlichen Bereich eine Wohnung und im östlichen Bereich der Gebetsraum für Frauen sowie ein Waschraum mit Toiletten entstehen.
13In der Aufstellung der Nutzungen und Nutzungszeiten, die mit einem Zugehörigkeitsstempel zum Bauschein versehen ist, sind angegeben:
14Art der Veranstaltung Personenzahl Aktivitäten Häufigkeit Bemerkung Besonderheit (max.) von..Uhr bis..Uhr
15Tag der offenen Tür 200 11.00 h - 20.00 h 2 Tage/Jahr Samst. u. Sonn.
16Geburtstag d. Prophet. 300 11.00 h - 20.00 h 1 Tag/Jahr Sams. od. Sonn.
17Frauentag (Geb. Fatima) 150 14.00 h - 17.00 h 1 Tag/Jahr Sams. od. Sonn.
18Navrus (Osterfest) 120 13.00 h - 15.00 h 1 Tag/Jahr 20. oder 21. März
19Integrationskonferenzen 180 16.00 h - 21.30 h nach Bedarf wochentags keine regelm Termine
20Jugendarbeit (Nachhilfe 30 14.30 h - 20.00 h Täglich außer Sonnt. Nutzung im Unterricht, Spiele u.ä.) Gebäude
21Kinder und Jugendlichen 15.00 h - 20.00 h Täglich außer Sonnt. Nutzungen im Freien im (Spielen auf Kinderspielplatz 11.00 h - 20.00 h Kinder- und Fußball, Fahrradfahren u.ä.) Jugendlichen- anzahl nicht abschätzbar
22Morgengebet Morgengebete finden nicht in der Moschee, sondern privat i. d. Familie statt
23Mittag- und Nachmittag 30 11.00 h - 15.00 h Täglich montags bis Gebet sonntags
24Abend- und Spätabend 40 20.00 h - 21.30 h Täglich montags bis Gebet sonntags
25Zuckerfest 100 7.00 h - 12.00 h 1 Tag/Jahr Wochentags Je nach Kalen- od. sonntags derverschiebung max. 100 Pers. bei Lage auf einem Sams. od. Sonnt.
26Opferfest 100 7.00 h - 12.00 h 1 Tag/Jahr Wochentags Je nach Kalen- od. Sonntags derverschiebung max. 100 Pers. bei Lage auf einem Samstag od. Sonntag
27Ramazan 100 16.00 h - 24.00 h 3 - 4 Tage/ Wochentags Je nach Kalen- Jahr und Sonntags derverschiebung Früheste Zeit: 16.00h- 20.00h Späteste Zeit: 21.00h- 24.00h
28Anmerkung: In den "Betriebszeiten" sind die Zeiten der Pkw- An- und Abfahrten enthalten!
29Auf dem Grundstück sind nach dem Inhalt der Baugenehmigung 55 Stellplätze nachzuweisen, von denen die Stellplätze 1 - 27 auf dem Grundstück entlang der öffentlichen Verkehrsfläche "An der G ", die Stellplätze 28 bis 32 südöstlich neben dem Gebäude, die Stellplätze 33 bis 52 vor dem Gebäude und die Stellplätze 53 bis 55 nordwestlich des Gebäudes in der Nähe der Grenze zum Flurstück 482 angeordnet sind. Die Zufahrt erfolgt von der Straße "An der G. " aus und ist durch ein Tor verschließbar. Die Baugenehmigung ist mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen, die unter anderem folgendes beinhalten:
30Nr. 17 Es darf keine Übertragung von Gebetsrufen (o.ä.) mittels elektroakustischer Verstärkeranlagen zum Außenbereich erfolgen.
31Nr. 18 Die regelmäßigen Nutzungen (Regelbetrieb) sind auf den Tageszeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken. Seltene Ereignisse in Form von Sonder- Veranstaltungen (z.B. Ramadan), die im Nachzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr liegen, dürfen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden statt- finden.
32Nr. 19 Das von der Genehmigung erfasste Vorhaben ist schalltechnisch so zu Errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z.B. Geräte Lüftungsanlagen und Fahrzeugverkehr verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von Betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend Genannten Häuser- nicht überschreiten: An der G. 16. 18, 22 24
33bei Tage 60 dB (A) bei Nacht 45 dB (A)
34Am I. 1
35bei Tage 55 dB (A) bei Nacht 40 dB (A)
36gemessen und bewertet nach der Sechsten AVwV zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
37Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
38Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der v.g. Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
39Gegen die Baugenehmigung richtet sich die Antragstellerin mit der am 24. Februar 2011 erhobenen Klage 14 K 618/11.
40Mit dem am 1. April 2011 gestellten vorliegenden Antrag begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung macht sie geltend: Die Mitglieder des Beigeladenen verteilten sich auf die gesamte Bundesrepublik und das benachbarte Ausland, vor allem die Niederlande, während in N1. selbst nur 30 bis 40 Mitglieder wohnten. Bereits in der Vergangenheit sei es durch die Nutzung des Grundstücks für die Zusammenkünfte der Mitglieder des Beigeladenen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes gekommen. Das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Dessen Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), weil das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und auch nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) näher definierten Gebiete zugerechnet werden könne. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks seien 19 Wohngebäude und fünf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe vorhanden. Auf der anderen Seite des Flusses P1. im Bereich der hangaufwärts führenden Straße "Am I. " befänden sich weitere Wohngebäude. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle sich daher als eine wesentlich durch Wohnbebauung geprägte Gemengelage dar, in die sich der Moscheebau nicht einfüge. Soweit der Beigeladene darauf hinweise, dass das Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit entsprechend als Moschee genutzt worden sei, bestünden keine Erkenntnisse darüber, ob für die Nutzung überhaupt eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Bei dem Vorhaben handele es sich auch nicht um eine Anlage für kirchliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Diese bilde vielmehr eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Beigeladenen. Als eine solche Einrichtung sei die Moschee aber nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet planungsrechtlich zulässig. Entgegen den Angaben in der Aufstellung der Nutzungszeiten erstrecke sich der Ramadan nicht auf einen Zeitraum von lediglich drei bis vier Tagen, sondern es handele sich um einen Fastenmonat. Dabei versammelten sich die Mitglieder des Beigeladenen täglich nach Sonnenuntergang, um im Rahmen einer lebhaft verlaufenden Feier gemeinsam zu essen und zu trinken. Daran beteiligten sich während der Woche ca. 30 bis 40 Personen und an den Wochenenden bis zu 100 Personen, die aus dem gesamten Bundesgebiet und aus den Niederlanden anreisten. Da der Ramadan in diesem Jahr in die Zeit vom 18. bis zum 31. August 2011 falle, in der der Sonnenuntergang in der Zeit zwischen 21.10 und 20.11 Uhr stattfinde, ende die Zusammenkunft ihrer Erfahrung nach jeweils lange nach 22.00 Uhr, gegebenenfalls erst kurz vor oder nach Mitternacht. Anschließend erfolge die Abfahrt von den 55 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück und weiteren Standplätzen in den umliegenden Straßen unter entsprechender Lärmentwicklung. Dadurch entstehe in der Nachtzeit eine massive Lärmbelastung, die mit dem Charakter einer von Wohnbebauung geprägten Gemengelage nicht vereinbar sei. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen Nr. 18 und Nr. 19 seien nicht geeignet, sie vor unzumutbaren Lärmbelästigungen vornehmlich in der Nachtzeit zu schützen. Soweit die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit der Auflage Nr. 18 gestatte, Sonderveranstaltungen, die im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr lägen als sogenannte seltene Ereignisse an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden zu lassen, sei diese Auflage nicht einzuhalten, weil sich der Ramadan allein im Jahr 2011 auf fünf aufeinander folgende Wochenenden erstrecke. Darüber hinaus handele es sich bei den Zusammenkünften der Mitglieder des Beigeladenen im Ramadan-Monat um keine seltenen Ereignisse. Um solche seltenen Ereignisse handele es sich nur bei seltenen, besonders herausragenden Veranstaltungen mit einmaligem Charakter. Das Begehen des Ramadan sei weder ein seltenes noch ein herausragendes Ereignis, sondern gehöre zur bestimmungsgemäßen und planbaren Nutzung der zu genehmigenden baulichen Anlage. Bei dieser Nutzung seien die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Nr. 7.2 der TA-Lärm erlaube es nicht, diese Immissionsrichtwerte ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen an 10 Tagen im Jahr zu überschreiten. Auch die Auflage Nr. 19 sei rechtsfehlerhaft, weil sie nicht vollzugsfähig sei. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beigeladene gewährleisten solle, dass durch den nach 22.00 Uhr stattfindenden umfangreichen Kfz-Abfahrtverkehr an den zu schützenden Wohnhäusern in unmittelbarer Nachbarschaft des Moschee-Geländes die für die Nacht geltenden Richtwerte eingehalten würden. Die Baugenehmigung verstoße darüber hinaus gegen § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), weil der Stellplatzbedarf für die bis zu 300 erwarteten Besucher durch die von der Antragsgegnerin genehmigten 55 Stellplätze nicht gedeckt werde. Darüber hinaus erscheinen acht der Stellplätze gar nicht anfahrbar. Zwar komme der Vorschrift des § 51 BauO NRW grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu. Allerdings könne das Bauvorhaben im Einzelfall bei einem Mangel an Stellplätzen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das sei hier der Fall, weil wegen des Fehlens ausreichender Stellplätze die Nutzung der eigenen Grundstücke der Anwohner, darunter auch ihr Grundstück, unzumutbar erschwert würde. Die Grundstücke der Anwohner könnten nicht mehr angefahren oder mit Kraftfahrzeugen verlassen werden, wenn die Zufahrtsstraßen "An der G. ", "U. " und "X1. " auf beiden Seiten durch Besucherfahrzeuge der Moschee zugestellt seien. Die Baugenehmigung leide unter weiteren Mängeln, auf die jedoch nicht weiter eingegangen werden solle. So solle beispielsweise vom Erdgeschoss zum Obergeschoss eine Treppe führen, die im Obergeschoss keine Fortsetzung finde.
41Die Antragstellerin beantragt,
42die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 13 K 618/11 vom 24. Februar 2011 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 28. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee Mit einer Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur 19 Flurstück 328 anzuordnen und der Beigeladenen den Gebrauch der Bau- genehmigung vorläufig zu untersagen.
43Die Antragsgegnerin beantragt,
44den Antrag abzulehnen.
45Zur Begründung erwidert sie: Das Interesse des Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil die Baugenehmigung nachbarschützende Rechte nicht verletze. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei überwiegend durch Wohnbebauung geprägt, treffe dies nicht zu. Sie - die Antragsgegnerin - habe im Vorfeld der Genehmigungserteilung eine Umfeldbetrachtung unter immissionsschutz- und planungsrechtlichen Aspekten vorgenommen. Die nördlich an der Straße "An der G. " in unmittelbarer Straßennähe vorhandene kleinteilige Bebauung erfahre entlang der Straße X1. eine Zäsur durch die in südlicher Richtung massive und tiefreichende Bebauung der Firma T1. auf dem Grundstück Nummer 10 und in nördlicher Richtung durch die ebenso intensive Bebauung der Firma N2. An der G. 9. Dieser Bereich sei aufgrund seines hohen Anteils an sonstiger Wohnnutzung, die sämtlich zu Zeiten vor der gewerblichen Zielplanung entstanden sei, und der vorhandenen Gewerbebetriebe nicht als gewerbliches Baugebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern als Gemengelage einzustufen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung entlang der Straße "U. " werde durch den Bebauungsplan Nr. 29/III - "Westliche Kernstadttangente III" Abschnitt zwischen J. Landstraße und X1. bestimmt, für die der Bebauungsplan die Festsetzung "Gewerbegebiet" enthalte. Östlich der beschriebenen Zäsur ließen sich zwei weitere Quartiere ablesen. Dies sei zum einen der Bereich, der nördlich von der Straße "An der G. " durch die Straßen X1. , die Bundesstraße B 515 und den Flusslauf der P1. begrenzt werde. Neben dem Vorhabengrundstück befänden sich hier nur zwei betriebsbezogene Wohnnutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück X1. 2a, wobei letztere materiell illegal sei. Bei der inzwischen 87jährigen Antragstellerin könne man wohl auch von einer betriebsbezogenen Wohnnutzung nicht mehr ausgehen. Der Bereich südlich der Straße "An der G. " werde durch die P1. , die Straße "An der X2. " und die Firma T1. auf dem Grundstück "An der G. 10" begrenzt. Die hier befindliche Wohnnutzung auf den Grundstücken G. 18 und 24 sei formell illegal. Soweit auf dem Grundstück An der G. 20 nach Aufgabe der ehemaligem D. Fabrik auf dem Grundstück G. 10 gewohnt werde, sei diese Nutzung ebenfalls materiell illegal, weil diesem die betriebsbezogene Grundlage entzogen sei. Beide Quartiere seien für das beantragte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in Betracht zu ziehen. Faktisch existiere in dem gesamten Bereich nur ein genehmigtes Wohngebäude, das dem sonstigen Wohnen diene. Daher handele es sich in der Gesamtbetrachtung um eine Gemengelage, wobei die industriell-gewerbliche Nutzung in Form von Metall verarbeitender Industrie vorherrsche. Moscheen seien nach der Rechtsprechung als Anlagen für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke in Wohngebieten und Mischgebieten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein und in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. In der Gemengelage, in der sich das Vorhabengrundstück befinde, sei die Moschee nach der Nutzungsart zulässig, insbesondere befinde sich hier noch keine kirchliche Anlage. Diese füge sich auch ansonsten nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Für die benachbarten Wohnnutzungen seien keine unzulässigen Störungen zu erwarten, weil das Schallschutzgutachten die eindeutige Aussage treffe, dass die Lärmimmissionswerte unterhalt der Grenzwerte lägen. Die Auflagen Nr. 18 und 19 stellten sich als Folge der Geräuschimmissions- prognose dar und dienten gerade dem Schutz der Nachbarschaft. Zwar sei das Wohnhaus der Antragstellerin selbst nicht in die Untersuchungen aufgenommen worden, jedoch das Nachbarhaus "X1. 2 a", das wesentlich näher zu der geplanten Moschee liege. Der Beigeladene habe sich zum Schutz der Nachbarn hinsichtlich der Nutzungszeiten einer Selbstbeschränkung unterworden, so dass keine Verletzung nachbarschützender Rechte vorliege. Die Veranstaltungen im Ramadan, bei denen eine Nutzung in der Zeit von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr stattfinden dürften, seien auf drei bis vier Tage pro Jahr begrenzt. (Anmerkung: Laut Nebenbestimmung in der Baugenehmigung bis zu 10 Tagen). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Vorschrift über die Anordnung der erforderlichen Stellplätze nach § 51 BauO NRW. Die Stellplätze seien mit in die schalltechnische Prognose eingeflossen. Zudem werde der Parkplatz nur in den seltensten Fällen, nämlich dann, wenn mit einer Besucherzahl von 180 - 300 Menschen zu rechnen sei, völlig ausgeschöpft.
46Der Beigeladene beantragt sinngemäß -,
47den Antrag abzulehnen.
48Zur Begründung macht er geltend: Die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Zunächst könne diese sich nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB wehren. Die Umgebung werde auch durch die bereits seit Jahren von ihm auf dem Areal betriebenen Nutzung als Moschee mitgeprägt. Daneben weise das Gebiet Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets aus. In diesen durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen füge sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung ohne weiteres ein. Das Vorhaben verletze auch nicht das Rücksichtnahmegebot. Es löse weder ein in der Umgebung unzumutbares Verkehrsaufkommen von durch die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden Immissionen durch An- und Abfahrts- bzw. Parkverkehr aus noch würden die Anwohner durch die An- und Abfahrten der Besucher in besonderem Maß belästigt. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, das Vorhaben sei von überörtlicher Qualität, übersehe diese, dass die Einrichtung schon seit mehreren Jahren auf dem Standort präsent und schon deshalb eine Vorbelastung gegeben sei. Durch den Neubau würden die Räumlichkeiten verschönert, ohne dass das Angebot geändert werde. Im Übrigen sei das Vorbringen der Antragstellerin auch falsch. Wie er - der Beigeladene - in seiner Nutzungsbeschreibung niedergelegt habe, habe das Vorhaben nur eine örtliche Funktion. Er betreue als Religionsgemeinschaft in N1. lediglich einen überschaubaren Teil der Muslime, bei denen es sich hauptsächlich um türkische Muslime aus der Stadt J1. stammend handele. Im Verein herrsche eine familiäre Atmosphäre. Darauf legten die Mitglieder besonderen Wert, weil die familiären Bindungen und Zusammenhalt zu den Eckpfeilern ihres Glaubensbekenntnisses gehörten. Es gebe in N1. weitere Moscheen, mit denen Kooperationen bestünden. Diese Bindung sei das Einzige, was die Mitglieder, gemeinsam mit anderen Muslimen in dem Vereinsgebäude an nur einem einzigen Tag im Jahr (Geburtsfest des Propheten) veranstalteten. In der Bundesrepublik gebe es ca. 40 Moscheen ähnlicher Art. Die Zentrale befinde sich aber nicht in N1. , sondern, so wie bei großen islamischen Organisationen üblich, in L1. . Eine etwaige Immissionsbelästigung der Anwohner nach 22.00 Uhr sei nur sehr selten zu erwarten und dann hinzunehmen. Lediglich an einem bestimmten Tag werde die maximale Besucherzahl von bis zu 300 Personen erwartet. Dies geschehe nicht einmal jährlich, weil die Veranstaltung in N1. an verschiedenen Orten durchgeführt werde. Im Übrigen seien Nutzungszeiten nach 22.00 Uhr nur an wenigen Tagen im Jahr, und diese nur in der Sommerzeit problematisch. Nicht jedes Jahr falle der Fastenmonat aber in einen Sommermonat mit der Folge des Erfordernisses von Gebeten nach 22.00 Uhr. Diese Möglichkeit sei nur alle 36 Jahre gegeben, weil der Fastenmonat jedes Jahr um 10 Tage verschoben sei. Vor dem Hintergrund, dass dieses Gebet nach den Angaben in der mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung vorgesehenen Nutzungsbeschreibung nur von wenigen Personen wahrgenommen werde, lasse die damit verbundene relativ geringe Anzahl an Fahrzeugbewegungen eine erhebliche Störung der Nachtruhe nicht befürchten. Sofern eine von der Baugenehmigung abweichende Nutzung erfolge, sei die Antragsgegnerin zu umfangreichem bauordnungsrechtlichen Einschreiten befugt. Sie habe sogar im Interesse der Nachbarn die Nutzung der Moschee im Fastenmonat auf vier Tage beschränkt. Diese Einschränkung habe er ohne Bedenken zugestehen können, weil gerade in den Sommermonaten viele Mitglieder verreist seien und das Nachtgebet nur von wenigen in Anspruch genommen werde.
49Die Berichterstatterin hat am 10. Mai 2011 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
51II.
52Der Antrag ist als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2011 kraft Gesetzes nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
53Der auch ansonsten zulässige Antrag hat in der Sache indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zum ganz überwiegenden Teil zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn das Interesse des Beigeladenen am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung überwiegt das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin des dem Vorhabengrundstück nordwestlich benachbarten Grundstücks "X1. 4" an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung bis auf den aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
54Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für die Erteilung der Baugenehmigung alle gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, weil es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmi-gung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ob das hier in jeder Hinsicht der Fall ist, braucht das Gericht nicht zu untersuchen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung verstößt die erteilte Baugenehmigung jedenfalls nicht gegen solche Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf die Antragstellerin nachbarschützend sind.
55Dies gilt zunächst bezogen auf bauplanungsrechtliche Vorschriften. Es spricht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren Vieles dafür, dass das genehmigte Vorhaben der Moschee in jeder Beziehung im Einklang mit §§ 29 ff. BauGB steht. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die wie hier die Errichtung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB.
56Maßgeblich ist hier insoweit die Vorschrift des § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt, ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
57Vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 -, in: Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 31,21; vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 -BVerwGE 41, 227, 233f.; vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84, in: BVerwGE 75, 34, 36; vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87; in: Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1990, 293; Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87; in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 879 ff; Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - BVerwG - 4 B 71.88 -; in: C. 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127; vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -; in: ZfBR 2007,480 ff.
58Das Grundstück, auf dem die Moschee errichtet werden soll, ist hier zweifellos innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen, weil die es umgebenden Grundstücke, und auch das Vorhabengrundstück selbst bebaut sind.
59Das Vorhaben fügt sich auch im Übrigen in die Umgebungsbebauung ein und verletzt die Antragstellerin weitestgehend nicht in nachbarschützenden Rechten. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 B 50/08 -, in: BauR 2009, S. 1564 f.; Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, in: BVerwGE 55, S. 369 ff.
61Von größter praktischer Bedeutung ist die Bestimmung des Rahmens nach der Art der baulichen Nutzung. Dabei ist grundsätzlich - wenn auch nicht ausschließlich wie im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB - an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung anzuknüpfen. Die Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich mit den die einzelnen Baugebiete prägenden typisierten Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie in den einzelnen Baugebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung als besondere Nutzungsarten erfasst und abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO erwähnt werden. Entscheidend für die Rahmenbildung ist dabei, welche der typisierten Nutzungsarten in der maßgeblichen Umgebung im Zeitpunkt der Beurteilung des Vorhabens auch tatsächlich vorhanden sind.
62Vgl. Hofherr in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band 1, 3. Auflage, Stand: September 2010, Rdnrn 23 f. zu § 34 BauGB; BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, in: NVwZ 1987, 884.
63Entspricht deshalb die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem dieser Baugebiete, sondern weist sie - wie hier - Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung ist unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Genießt sie Bestandsschutz, ist sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen kommt es darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Dieselben Grundsätze gelten dann, wenn es auf die Nutzung eines Gebäudes ankommt. Grundsätzlich ist ebenfalls auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abzustellen. Ist sie nicht genehmigt und genießt sie keinen Bestandsschutz, ist wiederum maßgeblich, ob sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat. Sind indessen in der näheren Umgebung solche den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht angezeigt. Zunächst ist hier das Gebiet zu betrachten, das hier im Sinne des im Zusammenhang bebauten Ortsteils maßgeblich ist. Dieses ist wie folgt begrenzt: Zu betrachten ist hier das Karree, das aus den Grundstücken nördlich und südlich der Straße "An der G. " besteht und im Westen durch die J. Landstraße und im Osten durch den Fluss "P1. " begrenzt wird. Zu dem maßgebenden Gebiet zählen hier aber auch nicht nur die westlich der Straße "X1. ", sondern auch die östlich davon gelegenen Grundstücke. Das Gebiet wird im Norden durch die Bundesstraße begrenzt.
64Davon ausgehend stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage dar. Diese beinhaltet zum einen gewichtige Elemente der Wohnnutzung, aber zu einem ebenso gewichtigen Anteil Elemente der gewerblichen, teilweise sogar der industriellen Nutzung. Die südlich der Straße "An der G. " gelegenen Grundstücke mit den postalischen Anschriften Nr. 24, 18, 16 und 6 werden ebenso wie die nordwestlich des Vorhabengrundstücks an der G. gelegenen Grundstücke 7, 5, 3 und 1 a zu Wohnzwecken genutzt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich um genehmigte Wohnnutzungen handelt, weil sich die Antragsgegnerin mit einer zwischenzeitlich aufgenommenen Wohnnutzung auf ehemals gewerblich genutzten Grundstücken abgefunden hat und dagegen bislang nicht eingeschritten ist. An der Straße "X1. " werden die Grundstücke Nrn. 2, 2a und 4 ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Andererseits befinden sich nördlich des Vorhabengrundstücks auf den Grundstücken "X1. 6 und 8" gewerbliche Nutzungen in Form des großflächigen Elektrogroßhandels des Sohnes der Antragstellerin, Herrn Q. . Auch die südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Firmen T1. und T. , die teilweise im Mehrschichtbetrieb gewerblich genutzt werden, sind in die Betrachtung einzubeziehen. Danach finden sich hier neben Wohnnutzungen auch in nicht zu vernachlässigendem Umfang gewerbliche Nutzungen. In den Rahmen der in dieser Umgebung vorhandenen Nutzungsarten fügt sich die genehmigte Moschee nach ihrer Nutzungsart ein. Denn es handelt sich hierbei um eine Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke, die sowohl im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet und im Gewerbegebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Die hier zugrunde zu legende Gemengelage in der Umgebung weist aber Elemente aller drei Gebiete auf. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, ist die genehmigte Moschee unter diese Vorschriften zu subsumieren und damit nach ihrer Art an dem streitgegenständlichen Standort zulässig.
65Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 K 945/07 -, zitiert nach Juris.
66Insbesondere stellt sich das genehmigte Vorhaben nicht als zentrale Anlage einer kirchlich/kulturellen Einrichtung mit überörtlicher Bedeutung dar, die innerhalb der vorliegenden Gemengelage planungsrechtlich nicht mehr zulässig ist. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung beträgt die Größe des Gebetsraumes für Männer 139,72 m² und des Gebetsraums für Frauen 93,68 m² sowie des Konferenzraums 40,74 m². Dies lässt bei der nach der Baugenehmigung maximal zulässigen Nutzung eine Frequentierung während des Gebets durch 183 Personen gleichzeitig, bei Hinzurechnung der Bibliothek und der Kinder- und Jugendräume durch 251 Personen gleichzeitig zu. Damit entspricht die Moschee aber durchaus der Größe, die auch vergleichbare Einrichtungen christlicher Konfessionen aufweisen. Die Größe und Personenkapazität der genehmigten Moschee lässt auch eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Maße nicht erwarten. Dafür spricht schließlich auch eindeutig die Betriebsbeschreibung, die durch Prüfvermerk Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Danach beschränkt sich nämlich die Nutzung regelmäßig auf eine Zahl von 30 bis 40 Personen. Lediglich während drei bis vier Tagen/pro Jahr im Ramadan, zum Opferfest und zum Zuckerfest werden bis maximal 100 Personen und an zwei Tagen/Jahr der offenen Tür, dem Geburtstag des Propheten, dem Frauentag, Navris und Integrationskonferenzen wird eine größere Maximalanzahl von Personen erwartet. Dies entspricht aber hinsichtlich der Personenzahlen und auch der Anzahl der Ereignisse dem auch bei anderen kirchlich/kulturellen Einrichtungen Üblichen. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn zu diesen besonderen Anlässen Besucher von außerhalb die Moschee aufsuchen. Denn auch das entspricht der üblichen Nutzung anderer kirchlicher/kultureller Einrichtungen. So werden bei der Nutzung einer christlichen Kirche - jedenfalls zu den kirchlichen Feiertagen wie Heiligabend/Weihnachten/Ostern durchaus hohe Besucherzahlen erreicht, die die Raumkapazitäten ausfüllen. Zu weiteren Ereignissen wie Kommunionen, Konfirmationen oder Hochzeiten oder etwa anderen kirchlichen Veranstaltungen wird hier auch die Nutzung nicht auf die eigentlichen Gemeindeangehörigen beschränkt sein, sondern sich auch auf auswärtige Besucher erstrecken. Schließlich führt auch die Mitgliederstruktur der Beigeladenen zu keinem anderen Ergebnis. Denn von den insgesamt ca. 63 Mitgliedern leben 43 Mitglieder und damit etwa 2/3 nach der von der Beigeladenen überreichten Mitgliederliste in N1. . Eine Vergleichbarkeit der Einrichtung mit der, die der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zugrunde lag, im Hinblick auf das Vorliegen einer Einrichtung von zentraler Bedeutung vor, ist nicht ansatzweise gegeben. Denn bei dem der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einrichtung stand ein Vorhaben mit vier Geschossen mit einer Grundfläche von über 800 m² pro Geschoss sowie einer Kapazität der Gebetsräume mit weit über 1000 Personen in Rede.
67Vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12. Februar 2007 - M 8 K 06.3625, zitiert nach Juris.
68Die Ausmaße der hier zu beurteilenden zweigeschossigen Moschee mit einer Netto-Grundfläche von 719 m² lässt schon nicht den Schluss zu, es handele sich um eine Zentraleinrichtung. Vgl. zu einer Moschee mit vergleichbarer Größe: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, in: BauR 2009, 470 ff = BRS 73 Nr. 136, auch bei Juris.
69Die Moschee fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ohne weiteres in die auch durch Gewerbehallen geprägte Umgebung ein. Dass es in der Umgebung noch kein Kuppeldach oder Minarett gibt, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Gebäudeteile als besonderes architektonisches Gestaltungsmerkmal eines moslemischen Gebetshauses zwar für Nachbarn fremdartig wirken mögen, damit aber keine unzumutbare Beeinträchtigung verbunden ist, zumal die Minarette hier eine moderate Größe von unter neun Metern aufweisen und für elektroakustisch verstärkte Gebetsrufe nicht genutzt werden dürfen. Die genehmigte Moschee verstößt hier auch ansonsten nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ist eine den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führt das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen; denn ein Vorhaben fügt sich - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Maßgeblich ist auch insoweit, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind unter anderem die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -; Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, zitiert nach Juris.
71Das Grundstück der Antragstellerin ist insbesondere keinen mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbaren und damit nicht mehr hinzunehmenden Immissionen ausgesetzt. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist auch zu prüfen, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen bezogen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Insofern kann über die Vorschriften der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinsichtlich der Frage, welche Geräuschimmissionen noch zumutbar oder unzumutbar sind, auf die Vorschriften der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zurückgegriffen werden. Die darin enthaltenen Richtwerte sind unabhängig davon, ob der TA-Lärm die Bedeutung eines "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt oder ob sie als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" zu verstehen sind, zu Grunde zu legen, weil sie mindestens als beachtliches Indiz in die Würdigung einzubeziehen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, S. 2396; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 10 B 2306/88 -, in: NWVBl. 1989, S. 444 ff.
73Der mit der Nutzung der Moschee verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin erwarten. Zunächst ist nach dem Inhalt der Geräuschimmissionsprognose, deren ermittelte Werte die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, bezogen auf den hier maßgebenden Richtwert auf das im Vergleich zum Grundstück der Antragstellerin zum Vorhabengrundstück nähergelegene Gebäude "X1. 2 a" eine Überschreitung des maßgebenden Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit um 2 dB (A) zu erwarten. Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), bestimmt Nummer 6.7 der TA Lärm, dass die für die zum Wohnen dienenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Hier ist in der Geräuschimmissionsprognose zu Recht der Richtwert für Mischgebiete, der zur Nachtzeit nach Nr. 6.1 45 dB (A) beträgt, zugrunde gelegt. Dieser Wert wird bei einer Nutzung zur Nachtzeit nach 22.00 Uhr, jedenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft der Antragstellerin um 2 dB (A) mit durch den Verkehrslärm zu erwartenden 47 dB (A) überschritten. Allerdings sind nach der Auflage Nummer 18 die regelmäßigen Nutzungen auf den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu beschränken. Lediglich seltene Ereignisse in Form von Sonderveranstaltungen (z.B. Ramadan), die im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr liegen, dürfen danach an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochentagen stattfinden. Insofern spricht hier Einiges dafür, dass die Antragstellerin durch diese Regelung voraussichtlich in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt wird, soweit Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen werden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen hier einen Nutzungsumfang genehmigt hat, den der Beigeladene gar nicht beantragt hat. Denn ausweislich der Nutzungsbeschreibung, die durch Prüfvermerk Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, ist eine Nutzung zur Nachtzeit nur bis zu vier Mal pro Kalenderjahr beabsichtigt. Im Übrigen bestimmt Nummer 7.2 TA Lärm, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, anhand welcher Abwägung der Interessen der Wohnnachbarschaft zum Einen und des beantragten Nutzungsumfangs des Beigeladenen zum Anderen die Antragsgegnerin hier davon ausgegangen ist, über die beantragte Anzahl der Nutzungen zur Nachtzeit hinaus durch die Baugenehmigung eine solche bis zu 10 Tagen zu gestatten.
74Schließlich verletzt die Baugenehmigung auch bezogen auf die Anzahl und Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück das Rücksichtnahmegebot nicht. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze, hier § 51 BauO NRW, sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, in: BauR 1999, S. 237 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, in: BauR 2009, 470 ff, auch bei Juris.
76Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1998 - 1 B 22/98 -, in: Gewerbearchiv (GewArch) 1998, 254 f.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.
78Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt in der Regel Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen voraus.
79Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.
80Ausgehend von diesen Grundätzen kann hier ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin ermittelten Stellplatzanzahl von 55. Es ist auch anhand der Genehmigungsunterlagen (Lageplan der Stellplätze) nicht ersichtlich, dass diese (teilweise) nicht nutzbar sind. Schließlich verletzt auch die Anordnung der Stellplätze, von denen sich überhaupt nur drei im nordwestlichen Grundstücksbereich befinden sollen, bezogen auf die Antragstellerin das Rücksichtnahmegebot nicht. Sofern die Nutzung der Moschee gelegentlich mit einer Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch Besucherkraftfahrzeuge verbunden sein sollte, ist jedenfalls dadurch eine erhebliche Nutzungseinschränkung des Grundstücks der Antragstellerin nicht ersichtlich.
81Eine von dem Inhalt der Baugenehmigung abweichende tatsächliche Nutzung der Moschee und des Grundstücks des Beigeladenen, die von der Antragstellerin befürchtet wird, führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Denn die Antragsgegnerin hat hier kein Vorhaben genehmigt, das für sie ganz offensichtlich so nicht realisiert werden kann oder soll.
82Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil obsiegt hat; die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen, die einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus § 162 Abs. 3 VwGO.
83Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes von 10.000,00 EUR, der sich an der Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragstellerin orientiert, den diese als erheblich ansieht (vgl. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (in: BauR 2003, S. 1883) gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausreichend und angemessen festgesetzt.
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