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Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 M 6/09

Datum:
17.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 M 6/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2009:0317.14M6.09.00
 
Tenor:

Gegen die Vollstreckungsschuldner wird die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. November 2008 – 14 K 1093/07 – eingeleitet. Die Vollstreckung soll in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner durch Sachpfändung erfolgen. Erweist sich die Sachpfändung als fruchtlos, soll die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vollstreckungsschuldner stattfinden.

              Für die Ausführung der vorbezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen wird die Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin in Anspruch genommen.

              Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens.

 
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