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Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 930/07.A

Datum:
13.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 930/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2008:1113.6K930.07A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes zurückgenommen haben.

Der Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2007 wird hinsichtlich Nr. 2 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

 
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