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Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 159/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 159/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2008:1030.6K159.08.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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