Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Klägerin betreibt in einer Spielhalle in N. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte) und Unterhaltungsgeräte.
2Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 17. Juli 2007 meldete sie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte für die Zeit vom 1. Januar bis 17. März 2007 von 1.856,58 EUR und für den Zeitraum 17. März bis 11. Juni 2007 von 2.051,74 EUR. Für Unterhaltungsgeräte meldete sie eine Steuer für den gesamten Zeitraum von 1.050,00 EUR.
3Mit Bescheid vom 28. August 2007 setzte der Beklagte Vergnügungssteuer für den gemeldeten Zeitraum 1. Januar bis 17. März 2007 auf 1.856,58 EUR und - insoweit abweichend - auf weitere 2.075,77 EUR für den Zeitraum vom 17. März 2007 bis zum 11. Juni 2007 fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass für ein Gerät entgegen der Anmeldung die Mindeststeuer zu erheben sei. Die Steuer für Unterhaltungsgeräte setzte Beklagte entsprechend der Anmeldung fest.
4Den hiergegen mit Schreiben vom 30. August 2007 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die Vergnügungssteuer sei auf den Spielgast nicht abwälzbar. Aus Vertrauensgesichtspunkten scheide eine rückwirkende Steuererhebung aus. Der Steuersatz sei willkürlich gewählt, die Mindestbesteuerung rechtswidrig und die Steuer erdrosselnd. Schließlich verstoße sie als umsatzorientierte Steuer gegen EU-Recht.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Weder sei eine fehlende Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den Spielgast noch eine willkürliche Festsetzung des Steuersatzes festzustellen. Es sei zulässig, eine Mindeststeuer festzulegen. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sei nicht festzustellen.
6Am 25. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ferner macht sie geltend: Der Gesetzgeber selbst sei der Auffassung, dass die Steuer nicht auf den Endverbraucher abgewälzt werden könne. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielkasinos, denn diese könnten durch Reduzierung ihrer sonstigen Ausgaben die Vergnügungssteuer abwälzen. Letztlich werde gezielt der Gerätehalter besteuert. Die Satzung des Beklagten verstoße gegen europäisches Recht. Außerdem habe die Steuer erdrosselnde Wirkung. Es sei rechtlich unzulässig, die Höhe der Steuer nach der Bruttokasse festzusetzen. Dies führe zu einer erheblichen und ungerechtfertigten Steuererhöhung. Ferner sei die Satzung zum Teil unklar, da die Steuer nur für den "angefangenen Kalendermonat" erhoben werde.
7Die Klägerin beantragt,
8den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 aufzuheben,
9h i l f s w e i s e
10durch Sachverständigengutachten darüber Beweis zu erheben, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer im Erhebungszeitraum nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu einer Erdrosselung bzw. zu einem Verlust oder zu einem Berufsverbot in der Weise führte, dass es nicht mehr möglich war, den Beruf als Automatenaufsteller ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Hierzu bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus geltend: Die steuerliche Behandlung von Spielbanken sei ein anderer Sachverhalt. Die nach dem Einspielergebnis erhobene Steuer könne auf den Spieler abgewälzt werden. Auch die abweichende Besteuerung bei fehlender Nachweismöglichkeit der Einspielergebnisse führe nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit. Die Mindeststeuer und die Bemessungsgrundlage der Bruttokasse seien genauso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Formulierung, dass die Steuer für den angefangenen Kalendermonat anfalle. Der Rat der Stadt N. habe bei der Bestimmung des Steuersatzes von 10 % sein Ermessen als Satzungsgeber in ausreichender Weise ausgeübt.
14Mit Beschluss vom 8. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Rechtsgrundlage für die Heranziehung ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 30. Oktober 2006 (VStS 2006) in der Fassung der Zweiten Satzung vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 30. Oktober 2006. Diese Satzung enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Bestimmungen:
20"§ 1 Steuergegenstand
21Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt N. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): [...]
22(5) das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
23a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, [...]
24§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
25Steuerfrei sind [...]
26(4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
27§ 3 Steuerschuldner
28Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
29§ 10 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
30(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
31Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
321. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
33Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 75 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro
342. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
35Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 7 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 25 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro [...]
36(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
37§ 10 a Abweichende Besteuerung
38(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.
39(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
401. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a. in Spielhallen 150 Euro, [...]
41§ 13 Festsetzung und Fälligkeit [...] (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt N. eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Für Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre), die durch diese Satzung rückwirkend erfasst werden, sind die Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung."
42Mit der Zweiten Satzung vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung wurde § 13 Abs. 3 VStS 2006 insgesamt neu gefasst. Im Übrigen blieb die Satzung unverändert. Sämtliche Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung traten rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
43Die Vergnügungssteuersatzung 2006 stellt, soweit sie in § 10 Abs. 1 Gewinnspiel- und Unterhaltungsgeräte der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar.
44Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die Vergnügungssteuersatzung 2006 betreffende Formmängel bereits nicht dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
45Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung 2006, nach deren § 10 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen Steuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den zulässigerweise und hinreichend deutlich konkretisierten Steuermaßstab keine rechtliche Bedenken (1). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht festzustellen (2). Die Besteuerung von Gewinnspielgeräten verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (3). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich letztlich ebenfalls als rechtsfehlerfrei (4).
46(1) Die in § 10 Abs. 1 VStS 2006 gewählte Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen ist nicht zu beanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden.
47Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2005, 171.
48Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 10 Abs. 1 VStS 2006 bestimmte Steuermaßstab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in (u.a.) Spielhallen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10% des Einspielergebnisses, mindestens 75,00 EUR. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes - definiert als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse, der sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet (vgl. § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VStS 2006) - für die Ermittlung der Vergnügungssteuer maßgeblich ist, unterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise alle Geldbeträge, die für die Nutzung der Gewinnspielgeräte aufgewendet werden, der Besteuerung. Durch diesen Maßstab wird ferner sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt, nicht hingegen Wechselgeld.
49Vgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, jeweils rechtskräftig, Juris und www.nrwe.de.
50Überdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht um den Anteil gezahlter Spielapparatesteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse gelangt ist, bereinigt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, Der Gemeindehaushalt 2008, 137, Folgendes ausgeführt:
51"Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des prozentual bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer verminderte Bruttopreis - ist (§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes), besteht kein Zwang, dies auf die Bemessung der Spielapparatesteuer zu übertragen. Den Modus der Berechnung der Steuerhöhe legt der Satzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es steht ihm frei, ob er hierfür auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber der Nettokasse zurückgreift. Die Anknüpfung an die unbereinigte' Bruttokasse für die Bemessung der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom Spieler als Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom Apparateaufsteller an die Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So gesehen wird der Steueranteil der gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt wieder herausgezogen'. Bemessung der Steuer auf 10% der Bruttokasse bei Gewinnspielgeräten [...] ist also nichts anderes als die Berechnung der von den Spielern für das Spielen am jeweiligen Gerät entrichteten Steuer anhand des Kasseninhalts."
52Diesen Ausführungen, die auch für die Regelung des Steuermaßstabs in § 10 Abs. 1 VStS 2006 Geltung beanspruchen, schließt sich das erkennende Gericht an.
53Da sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VStS 2006 die Steuer nach dem Einspielergebnis bemisst, ist allein das Aufstellen der Geräte für die Steuerhebung ohne Bedeutung. Deshalb ist auch die Auffassung der Klägerin, das Halten der Geräte werde besteuert, verfehlt.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2008 - 14 B 927/07 -, vom 9. Juni 2008 - 14 B 618/07 - und vom 17. Juni 2008 - 14 B 1103/07 und 14 B 1104/07 -.
55Die Satzung ist auch nicht etwa mit ihrer Definition der Bemessungsgrundlage unklar, weil gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 VStS 2006 die Steuer (nur) für den angefangenen Kalendermonat erhoben wird. Die - nur begrenzt nachvollziehbaren - Überlegungen der Klägerin hierzu verfangen nicht. Die vom Satzungsgeber gewählte Formulierung verdeutlicht, dass die Steuer auch dann anfällt, wenn ein Gewinnspielgerät nach Beginn des Monats - also in dessen Verlauf - aus dem Spielbetrieb herausgenommen wird. Von daher wäre die Satzung im Gegensatz zur Argumentation der Klägerin unklar, wenn vom angefangenen Kalendermonat nicht die Rede wäre. Denn eine Formulierung, wonach die Steuer je Kalendermonat 10 % des Einspielergebnisses betrüge, könnte nahe legen, dass die Steuer nur dann anfiele, wenn der Kalendermonat bereits abgeschlossen wäre. Daher wäre es satzungsrechtlich möglicherweise nicht ersichtlich, wie mit Einspielergebnissen zu verfahren ist, die bei Geräten anfallen, welche im Laufe des Kalendermonats dem Spielbetrieb entzogen worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung über den begonnenen Kalendermonat auch für das Entstehen der Mindeststeuer sowie der stückzahlbezogenen Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit notwendig ist. Der Satzungsgeber wollte - rechtlich unbedenklich - die Mindeststeuer und die stückzahlbezogene Steuer je in voller Höhe anfallen lassen, auch wenn ein Gerät im Verlaufe eines Kalendermonats nicht mehr bespielt wird.
56(2) Des Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VStS 2006). Es spricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der Geräteaufstellung in Spielhallen und Gaststätten um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt, so dass eine nach dem Aufstellungsort differenzierte Besteuerung nicht nur sachlich gerechtfertigt,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 710 zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem sog. Stückzahlmaßstab,
58sondern darüber hinaus durch Art. 3 Abs. 1 GG "sogar geboten" ist.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 - (Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks), ebenfalls zur Besteuerung von Gewinn- spielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab.
60Selbst wenn darüber hinaus zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass die niedrigere Besteuerung von Gewinnspielapparaten in Gaststätten nicht mit dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot vereinbar und der Steuermaßstab für solche Automaten daher nichtig ist, führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit des Steuermaßstabs für Gewinnspielapparate in Spielhallen.
61Ebenso wenig vermag das Gericht zugunsten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen, weil nach der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen, nicht aber für solche in Spielbanken erhoben wird. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2008, 381; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 - und vom 18. Juli 2008 - 14 A 4353/06 -.
63Ferner ist auch im Hinblick auf die Regelung in § 2 Nr. 4 VStS 2006 keine Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen feststellbar. Zwar ist danach das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 VStS 2006 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen steuerfrei. Dieser Befreiungstatbestand hat jedoch für Gewinnspielgeräte in der Praxis keine Auswirkungen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006 darf ein Spielgerät, bei dem - wie hier - der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), "in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" ohnehin nicht aufgestellt werden. Geht die Steuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser Geräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem Satzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in Steuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher Gestaltungsspielraum.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.
65Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt N. bei der Fassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 4 VStS 2006 nicht überschritten, da die dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind und nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb von Gewinnspielgeräten in Spielhallen - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist. Der (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 4 VStS 2006 angeführten Veranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium gegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist.
66Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -.
67Selbst wenn überdies zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass die Regelung in § 2 Nr. 4 VStS 2006 im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte dies allenfalls die Nichtigkeit des Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit der VStS 2006 - insbesondere des Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte in Spielhallen in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 - nicht.
68Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318.
69Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, § 10a Abs. 1 VStS 2006 bewirke mit der Regelung, dass dann, wenn für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 VStS 2006 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen kann, eine Ungleichbehandlung, führt dies zu keiner für sie günstigen Einschätzung. Die Klägerin sucht ihr Vorbringen damit zu begründen, der Unternehmer könne gleichheitswidrig eine Pauschalversteuerung wählen, indem er keine Zählwerksausdrucke vorlege, und so die Pauschalbesteuerung von monatlich 150,00 EUR herbeiführen. Diese Überlegung entspricht jedoch nicht dem Satzungsrecht, denn hiernach kann die Besteuerung nach der Zahl der Apparate nur dann erfolgen, wenn Ausdrucke manipulationssicherer Zählwerke nicht vorgelegt werden "können", also die Vorlage objektiv unmöglich ist, etwa weil bei einem bestimmten Apparat das Zählwerk aufgrund eines technischen Defektes ausgefallen ist. Die Verfahrensweise, Zählwerksausdrucke nicht oder nur unvollständig vorzulegen, löst die Rechtsfolge des Tatbestands des § 10a Abs. 1 VStS 2006 hingegen nicht aus. Die Regelung als solche ist daher als Ausnahmetatbestand rechtlich unbedenklich.
70(3) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen Besteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
71"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist."
72Hiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten auslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine Umsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:
73"Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen.
74Vgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).
75Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt."
76Diesen zutreffenden Ausführungen folgt das erkennende Gericht.
77Vgl. ebenso die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 55, 57; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 -.
78Sie gelten gleichermaßen für die Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in N. auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung 2006 somit nicht entgegensteht.
79Auch aus der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
80Der Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nach der Definition des Einspielergebnisses in § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VStS 2006 nicht (auch) die Umsatzsteuer vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu bringen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
81"Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.
82Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 - ."
83Hieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
84(4) Die Höhe des Steuersatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat weder erdrosselnde Wirkung (a) noch fehlt es an Abwälzbarkeit auf den Spieler (b); die satzungsgemäße Mindestbesteuerung ist nicht rechtsfehlerhaft (c).
85(a) Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 bestimmte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses für Gewinnspielgeräte in Spielhallen erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.
87Die Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht entscheidend.
88Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, KStZ 1998, 238.
89Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt N. erhobenen Vergnügungssteuer hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche im Übrigen feststellbar. Dafür, dass der in N. geltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene Apparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den wirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
90Das Gericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 3. April 2008 - 5 L 146/08 - und vom 6. Juni 2008 - 5 L 347/08 - ausgeführt, dass der im Jahr 2007 in Spielhallen im Gemeindegebiet N. - bezogen auf einen anderen Aufsteller - je Gewinnspielgerät anfallende Steuerbetrag monatlich z.B. durchschnittlich 107,15 EUR bzw. 93,77 EUR und - bezogen auf die Klägerin - im Zeitraum von Januar bis März 2008 mit 104,11 EUR bzw. 96,96 EUR betrug. Der monatliche Durchschnittswert war in der Spielhalle der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Mitte Juni 2007 mit ca. 89,00 EUR noch geringer. Diese Werte bewegen sich - deutlich - in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist,
91vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, a.a.O.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/ Monat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat,
92und unterschreiten überdies die zuvor nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 7. Dezember 2002 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen erhobene pauschale Vergnügungssteuer von 150,00 EUR je Apparat und Monat deutlich. Ferner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld kompensiert werden und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders als bei der vorherigen pauschalen Besteuerung - somit Rechnung getragen wird.
93Vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 -, zur Frage der Erdrosselung bei rückläufiger Anzahl der Spielhallenbetriebe im Gemeindegebiet.
94Vor diesem Hintergrund kommt die von der Klägerin hilfsweise beantragte Beweiserhebung nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Beweiserhebung als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig ist. Charakteristisch hierfür ist, dass der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Tatsachen vorträgt und erst durch die Beweisaufnahme die Grundlage für neue Behauptungen schaffen will; er aufs Geratewohl Tatsachenbehauptungen aufstellt.
95Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 - , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 467 und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Entscheidungssammlung Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 631 Nr. 51; Strömer, Beweiserhebung, Ablehnung von Beweisanträgen und Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess, Juristische Schulung (JuS) 1994, 238 m.w.N..
96So ist es hier, wenn die Klägerin mit dem Sachverständigengutachten den Nachweis erreichen will, dass die Vergnügungssteuer "es nicht mehr möglich [macht], den Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage der Lebensführung zu machen". Die Ermittlung, welche Parameter (etwa Erträge und Umsätze der Unternehmen, Bilanzen, Gewinnmargen, eigenes wirtschaftliches Verhalten, Charakter der maßgeblichen Betriebe etc.) hier zugrunde zu legen sind, will die Klägerin aber offenbar einen Sachverständigen bzw. dem Ergebnis der Beweisaufnahme überlassen, denn sie stellt keine Tatsachen unter Beweis, sondern trägt lediglich rechtliche Folgerungen vor, die gegebenenfalls aus nachgewiesenen Tatsachen zu ziehen sein könnten. Ebenso bleibt unklar, was genau die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung eines Unternehmers sein soll und wann nach Auffassung der Klägerin diese Wirtschaftlichkeitsgrenze unterschritten wäre. Von daher wäre erst das Gutachtensergebnis Ansatz für entsprechende Behauptungen der Klägerin. Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2008 angegebenen Beispielberechnungen hierzu führen zu keiner vernünftigen Konkretisierung. Sie sind vielmehr erheblich unschlüssig, da der Ansatz der betrieblichen Einnahmen sich in den Angaben, die die Klägerin hinsichtlich der Vergnügungsteuerheranziehung gemacht hat, nicht widerspiegelt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt darzutun: "Bei den Einnahmen im Jahre 2007 dürften bei den angegebenen Steuersätzen die Einnahmen pro Geldspielgerät bei etwa 1.000,00 EUR gelegen haben." Es ist aber nicht dargelegt, um welche Einnahmen es sich hierbei handelt, ob es Einnahmen vor oder nach Besteuerung sind, ob es sich um solche der Netto- oder Brutto-Kasse oder sonstige Berechnungsweisen handelt. Hinzu tritt, dass die Behauptung der Klägerin, sie werde durch die Steuer erdrosselt, mit Blick auf die Zahlen über die Entwicklung der Spielhallen und Automaten in den letzten Jahren und den Vergleich zu der fehlenden Erdrosselungswirkung der wesentlich höheren Stückzahlsteuer in der Vergangenheit, sich als offenbar aus der Luft gegriffen erweist, selbst wenn es seither in diesem oder jenem Unkostenbereich der Automatenaufsteller zu Steigerungen gekommen sein sollte.
97(b) Vor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer auch auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.
99Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Erfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
100"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
101Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708.
102Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
103Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O."
104Daran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der Folgezeit festgehalten.
105Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 und 14 A 4269/06 -.
106Dies entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
107vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -.
108Hiernach konnte die Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach der VStS 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigen.
109(c) Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VStS 2006 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 75,00 EUR je Kalendermonat und Apparat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316, m.w.N. der Rechtsprechung.
111Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für Gewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.
112Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; VG Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, a.a.O.
113Im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006 gilt nichts anderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem Steuersatz von 75,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht wird, selbst wenn es im Einzelfall zu nennenswerten Unterschieden zwischen der Vergnügungssteuer mit und ohne Berücksichtigung des Mindeststeueranteils kommen sollte.
114Schließlich sind auch hinsichtlich der Festsetzung der Steuer für Unterhaltungsspielgeräte Rechtsfehler nicht festzustellen. Die Heranziehung beruht auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 VStS 2006, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen und überdies von der Klägerin nicht erhoben werden.
115Ist nach alldem die VStS 2006 für den hier streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum wirksam, so weist auch die Steuerfestsetzung in dem angegriffenen Vergnügungssteuerbescheid keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Etwas Dahingehendes wird von ihr bereits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte nicht exakt für den streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum ermittelt, sondern dem Beklagten vielmehr Summenblätter mit den Einspielergebnissen in unterschiedlichen Aufgliederungen mitgeteilt. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Vergnügungssteuer errechnet, und die Klägerin hat diese Vorgehensweise nicht weiter gerügt.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
118