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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 972/05.A

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 972/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2007:0125.1K972.05A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2005 verpflichtet, für den Kläger zu 1. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Russische Föderation festzustellen.

Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2005 wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.; die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. tragen je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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