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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2207/06

Datum:
30.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2207/06
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2007:0130.11K2207.06.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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