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Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 143/05

Datum:
21.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 143/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2006:0321.4K143.05.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen der schwarzen Dacheindeckung des Wohnhauses auf dem Grundstück G1 der Zulassung einer Abweichung von § 4 Abs. 4 der „Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. in der Fassung vom 12. November 2001" nicht bedürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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