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Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 132/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 132/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2005:1219.9K132.05.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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