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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 615/04

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 615/04
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2005:0223.1K615.04.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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