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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 910/05

Datum:
13.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 910/05
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2005:1213.11K910.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für die Zeit vom 11.11.2004 bis zum 31.03.2005 in Form der Übernahme der Kosten der von dem Kläger in der Praxis O. durchgeführten Lerntherapie zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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