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Der Kläger trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wäre der Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte dem Kläger die von ihm beantragte Aufenthaltsbefugnis bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
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