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Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3298/02

Datum:
07.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3298/02
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2004:0907.2K3298.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (22. August 2002) für den Nachzahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen, soweit der Kläger für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen konnte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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