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Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1785/04.A

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1785/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2004:0526.10K1785.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 2002 verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Klägerin trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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