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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit in der Verfügung ein Zwangsmittel angedroht wird,
4ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Antragsgegner die sofortigen Vollziehung seiner Verfügung angeordnet hat, sodass der Widerspruch des Antragstellers nicht schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit der Widerspruch sich auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet, tritt die aufschiebende Wirkung nach § 8 des Ausführungsgesetzes zur VwGO nicht ein. In einer solchen Situation kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung herbeiführen.
5In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Denn die Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Antragsgegners fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es liegen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vor; es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Verfügung ungeachtet des hiergegen eingelegten Widerspruchs vollziehen zu können.
6Die Bauordnungsverfügung beruht auf § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW). Nach dieser Bestimmung haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie sind befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt, sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil das Aufstellen des mit Werbeaufdruck versehenen Anhängers auf dem Grundstück G1 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
7Das Abstellen des Werbeanhängers ohne Zugfahrzeug unterliegt gemäß § 63 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht. Der Anhänger erfüllt sämtliche der in § 13 Abs.1 Satz 1 BauO NRW enthaltenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Anlage der Außenwerbung. Denn es handelt sich bei dem Anhänger mit bedruckter Plane um eine ortsfeste Einrichtung, die der Anpreisung und als Hinweis auf das Antiquitätengeschäft des Antragstellers dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl hinsichtlich der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit als auch hinsichtlich der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ortsfestigkeit" von Werbeanhängern auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 Punkt II. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 7. April 2003 verwiesen. Soweit der Antragsteller in seiner Antragschrift darauf hinweist, dass der Anhänger vorwiegend zum Transport von Möbeln genutzt werde und dem Werbeeffekt nur untergeordnete Bedeutung zukomme, vermag dieser Vortrag das Tatbestandsmerkmal der ortsfesten Verbindung nicht in Frage zu stellen. Denn ausweislich der in den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindlichen Fotografien wird der Anhänger jedenfalls immer wieder für kürzere Zeit an derselben Stelle, dem angemieteten Stellplatz, abgestellt und dient nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers auch dazu, die Verkehrsteilnehmer auf sein Angebot aufmerksam zu machen. Dies genügt nach den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 11 A 5247/96 - entwickelten Grundsätzen zur Annahme der Ortsfestigkeit.
8Über eine demzufolge erforderliche Baugenehmigung für das Aufstellen des Werbeanhängers auf dem streitigen Grundstück verfügt der Antragsteller unstreitig nicht.
9Bereits wegen des in der ungenehmigten Bauausführung liegenden formellen Baurechtsverstoßes war der Antragsgegner nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
10vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 1987 - 11 B 1594/87 - , Baurechtssammlung (BRS) Band 47 Nr. 197; Beschluss vom 4. September 1991 - 7 B 859/91 -; Beschluss vom 26. November 1991 - 11 B 3456/91 -; Beschluss vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, Baurecht 2000 S. 1859
11befugt, bauordnungsbehördlich einzuschreiten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn für die formell illegale Bauausführung bereits ein Bauantrag gestellt und dieser auch nach der Rechtsauffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der alsbaldigen Erteilung der Genehmigung sonst nichts mehr im Wege steht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor.
12Darüber hinaus ist das Abstellen des Werbeanhängers auf dem Grundstück Wehrscheid Nr.2 auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, da es offenkundig gegen § 12 Abs.3 (Zone I) der geltenden Gestaltungssatzung der Stadt T. über den Historischen Ortskern Bad G. vom 20. Juni 1999 verstößt. Nach dieser Vorschrift ist Fremdwerbung im historischen Ortskern ausgeschlossen. Nach dem dem Gericht vorliegenden Lageplan liegt der Aufstellungsort des Anhängers innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung und innerhalb der Zone I b. Die Werbung durch den Aufdruck auf der Plane des Anhängers erfolgt auch nicht an der Stätte der Leistung, da das Antiquitätengeschäft des Antragstellers sich in mehreren hundert Metern Entfernung (ca. ½ km Luftlinie) zu dem Grundstück X. 2" befindet. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall einen Abweichungsgrund gemäß § 23 Abs.3 der Gestaltungssatzung begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen die vom Antragsteller in seinem Anhörungsschreiben vom 13. November 2002 vorgebrachten Einwände - Platzmangel auf dem Betriebsgrundstück, üblicher Werbeaufdruck auf der Plane, Werbung stelle nur Nebenzweck dar, der Anhänger diene hauptsächlich dem Transport von Möbeln - keinen Ausnahmefall zu begründen.
13Die konkrete Anordnung den Werbeanhänger zu beseitigen, ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller als Eigentümer des Anhängers für das Aufstellen und den sich hieraus ergebenden baurechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück "X. 2" verantwortlich ist.
14Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung war auch notwendig, um den formellen und materiellen Baurechtsverstoß zu beseitigen, und den Antragsteller nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens in den Genuss der Werbewirkung des rechtswidrig aufgestellten Anhängers kommen zu lassen und Dritte zu vergleichbarem Tun zu veranlassen.
15Das gegenüber dem Antragsteller angedrohte Zwangsmittel entspricht den gesetzlichen Vorschriften, sodass es bei der insoweit gegebenen gesetzlichen Regelung verbleiben muss, wonach Widersprüchen gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des gesetzlich Regelstreitwertes von 4.000 EUR in Ansatz gebracht.
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