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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 556/00

Datum:
12.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 556/00
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2002:0612.1K556.00.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 wird aufge- hoben, soweit darin verlangt wird, die Randbepflanzung über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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