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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um Abfallgebühren für das Jahr 2000.
3Die Klägerin ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks F-straße in X, dass an die öffentliche Abwasserentsorgung der Stadt Witten angeschlossen ist. Sie hielt dort ein 120-l Restmüllgefäß vor. Die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle werden von der Klägerin selbst kompostiert.
4Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.01.2000 zog der Beklagte sie gemeinsam neben ihrem Ehemann zu Abfallgebühren für ein 120-l-Restmüllgefäß mit Eigenkompostierung bei 14-täglicher Leerung in Höhe von 328,08 DM heran.
5Mit Schreiben vom 12.02.2000 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie angab: Der Grundbesitzabgabenbescheid sei rechtswidrig, weil bei unveränderter Leistung des Beklagten, den Abfall alle 2 Wochen abzufahren und bei einer nicht veränderten Behältergröße die Gebühren gegenüber dem Vorjahr um ca. 50 % gestiegen seien.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte er geltend: Zum 01.01.2000 seien eine neue Abfallsatzung und eine neue Gebührensatzung in Kraft getreten. Die Abfallgebühren habe er kostendeckend kalkuliert, wie es gesetzlich gefordert sei. Neben den Personal-, Fahrzeug- und Entsorgungskosten seien die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer und der Reinigung der Straßenpapierkörbe berücksichtigt worden. Weiterhin sei es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über eine einheitliche Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen. Die Gebührenbemessung schaffe auch Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen. Im Rahmen der neuen Satzungsregelungen habe der Gebührenzahler stärker als bisher die Möglichkeit, Einfluss auf die Gebührenhöhe zu nehmen, weil nur ein Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro Person und Woche - mit einer Reduzierungsmöglichkeit auf 10 l - vorgeschrieben sei. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit, ihren 100-l-Restmüllbehälter durch ein 60-l-Gefäß auszutauschen.
7Die Klägerin hat am 27.03.2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Es sei nicht einzusehen, dass der Beklagte die Gebührenzahler zu einem gleichen Gebührensatz bei unterschiedlichem Abfuhrrhythmus heranziehe. Dadurch würde kein Anreiz zur Müllvermeidung geschaffen und darüber hinaus verstoße diese Praxis gegen das Gleichbehandlungsgebot. Weiterhin sei der vom Beklagten in der Gebührenkalkulation angesetzte Abschlag über 9,03 % für eigenkompostierende Restmülltonnennutzer tatsächlich nicht gegeben. Es sei widersprüchlich, einerseits einen Abschlag für Eigenkompostierer vorzusehen und andererseits den Literpreis der Abfallgebühren für Eigenkompostierer durch die Restabfallgebühren aufzufangen. Eigenkompostierer finanzierten so über die graue Tonne Gebühren, die nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Durch die flächendeckende Einführung der Biotonne im Stadtgebiet Witten sei kein weiterer Anreiz zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen worden. Vielmehr würde über die Restmüllgebühren, die eigentlich nicht genutzte Biotonne mitfinanziert.
8Auch die Gebührenbedarfsberechnung sei fehlerhaft. Der Beklagte gehe dabei von der falschen tatsächlichen Annahme aus, dass die Nutzungsrate der Biotonne im Stadtgebiet Witten bei 65 % und die der Eigenkompostiererrate bei 35 % liege. In den zahlreichen ländlich geprägten Gemeindegebieten außerhalb der Innenstadt werde die Biotonne jedoch weniger genutzt. Mit Blick auf die erst im Februar 2000 eingeführte Reduzierungsmöglichkeit der Restmülltonne auf 60 l hätte der Beklagte bei Beachtung des geringeren Bedarfs niedrigere Kosten ansetzen müssen. Im Übrigen sei der Abgabenbescheid auch deshalb fehlerhaft, weil in der Gebührenkalkulation die Gutschriften aus Einnahmen des Kommunalverbandes Ruhrgebiet (KVR) für die Verwertung von Papier, Glas und grünen-Punkt- Verpackungen nicht enthalten seien. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht ansatzfähige, periodenfremde Aufwendungen in die Kalkulation einbezogen. Dies gelte jedenfalls für "persönliche Kosten", "Abfallentsorgungskosten an Kreis", "Abfallentsorgungsbetriebe", "Benutzung von Fahrzeugen" bei gleichzeitigen Leasingkosten, Benzin und Verbrauchskosten. Daher bestehe eine Kostenüberschreitung von ca. 30.000,00 DM bezogen auf die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung. Schließlich sei auch der Ansatz der kalkulatorischen Kosten zu beanstanden. Die erfolgten Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert der Anlagegüter sowie die auf den Restbuchwert des aufgewendeten Kapitals erhobenen Zinsen seien im Anlagennachweis nicht ordnungsgemäß erfasst. Der Beklagte habe zudem erstattungsfähige Kosten für die Müllabladestation, den Straßenkehricht und die Müllkorbabfälle eingestellt, ohne diese im Rahmen des Unterdeckungsbetrages einer ordnungsgemäßen Verzinsung zu Gunsten der Gebührenschuldner zuzuführen. Außerdem sei eine hypothetische Bedarfsberechnung für Restabfall- und die neu eingeführten Bioabfallbehälter ohne einen konkreten Ansatz auf Restbuchwerte und Verzinsungen rechtswidrig. Im Vergleich zu anderen Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises sei die Literbemessungszahl im Stadtgebiet Witten erheblich schlechter. Die von dem Beklagten vorgenommene Literbemessung benachteilige Familien und Single-Haushalte und biete keinen Anreiz zur Müllvermeidung. Der Beklagte ermögliche auch keine Bildung von Müllgemeinschaften zur weiteren Kostenminimierung.
9Die Klägerin beantragt,
10den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2000 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 328,08 DM festgesetzt worden sind.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung gibt er an, dass er die von der Klägerin gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Bedenken nicht teile. Die Gebührensätze seien zutreffend ermittelt worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).
17Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1, Satz 1, 27 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Witten (Abfallsatzung -AS-) vom 21.12.1999 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzsatzung der Stadt Witten vom 10.12.1992 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21.12.1999 (Gebührensatzung -GS-). Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Witten werden gemäß § 24 AS Abfallentsorgungsgebühren nach der GS der Stadt Witten in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Gebührenpflichtige sind gemäß den §§ 6 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AS die anschlusspflichtigen Eigentümern. Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben, wobei vierteljährliche Vorausleistungen in Höhe eines Viertels des Jahresbeitrages fällig werden (vgl. § 27 Abs. 2 AS). Aus § 3 Abs. 1 Satz 3 GS ergibt sich schließlich, dass für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung ohne Inanspruchnahme der Abfuhr der Biotonne auf Grund von Eigenkompostierung nach § 8 Abs. 2 AS bei 14-täglicher Leerung für ein Restmüllgefäß mit 120-l- Fassungsvermögen jährlich eine Gebühr von 328,08 DM erhoben wird.
18Diese Satzungsregelungen der Stadt Witten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat das erkennende Gericht in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 11.12.2001 in dem Verfahren 11 K 1189/00, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung übersandt worden ist, Folgendes ausgeführt:
19"Diese Satzungsbestimmungen stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. Namentlich genügen sie den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der maßgeblichen Fassung vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666).
20Dies gilt zunächst für die Maßstabsbildung, wie sich aus § 3 Abs. 1 GS i. V. m. § 26 AS erschließt. Danach wird bei der Bemessung der Gebühr auf die Zahl und Größe der aufgestellten Restmüllbehälter und die Häufigkeit der Abfuhren abgestellt; Eigenkompostierern wird ein Gebührenabschlag gewährt. Bei diesem Maßstab - dem so genannten Behältermaßstab - handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Hiernach kann, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Ein Wirklichkeitsmaßstab, der geeignet wäre, den Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der - technisch und in ihrer Kostenstruktur hoch komplexen - Einrichtung "Abfallentsorgung" wirklichkeitsgetreu abzubilden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG), ist nicht ersichtlich. Von daher bleibt für die Gebührenbemessung nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab übrig. Der einzig auf die Größe des Restmüllgefäßes und Häufigkeit der Abfuhr abstellende Behältermaßstab steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme. Angesichts der Vielzahl der Dienstleistungen, welche die Stadt Witten im Bereich der Abfallbeseitigung bietet - Einsammeln und Befördern von Restmüll (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AS), von Bioabfällen (Nr. 2), von Altpapier (Nr. 3), von sperrigen Abfällen und Sperrmüll (Nr. 4), von Alt- Kühlschränken (Nr. 5), von Alt-Elektro- und Alt-Elektronik-Geräten (Nr. 6) und von schadstoffhaltigen Abfällen (Nr. 7), Durchführung der Abfallberatung (Nr. 8) und die Reinigung der Bioabfallgefäße (Nr. 10) - wäre die Bildung gesonderter Gebührentarife für die einzelnen Dienste offensichtlich sowohl besonders schwierig als auch unwirtschaftlich. Die diesem Behältermaßstab zu Grunde liegende Prämisse, dass mit zunehmender Größe und Abfuhrhäufigkeit der bereitgestellten Restmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch ein Mehr an Inanspruchnahme der sonstigen Entsorgungsleistungen einhergeht, ist denkbar und erscheint nicht offensichtlich unmöglich.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -.
22Die Zulässigkeit einer ausschließlich am Restmüllbehälter orientierten Gebührenbemessung folgt im Übrigen auch aus der Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LAbfG. Hiernach ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen.
23Der gewählte Behältermaßstab steht in seiner konkreten Ausgestaltung auch im Einklang mit dem Gebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Nach dieser Vorschrift sollen bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Anreize zur Abfallvermeidung werden hier dadurch gesetzt, dass mit zunehmender Größe der Abfallbehälter und der Zunahme der Entleerungshäufigkeit die Abfallgebühren linear ansteigen. Wer mit dem zugeteilten Mindestrestabfallbehältervolumen von 20 l pro Grundstücksbewohner und Woche (§ 11 Abs. 3 AS) nicht auskommt, muss einen größeren Abfallbehälter oder eine häufigere Entleerung beantragen und dementsprechend mehr Gebühren bezahlen. Andererseits ist der Regelung in § 11 Abs. 4 AS zufolge die Möglichkeit eingeräumt, das Mindesrestmüllvolumen auf bis zu 10 l pro Person und Woche zu reduzieren, wodurch gleichzeitig entsprechend geringere Gebühren anfallen. Dabei ist unschädlich, dass diese Reduzierungsmöglichkeit nach dem Satzungstext in das Ermessen der Stadt Witten gestellt und auf "begründete Einzelfälle" beschränkt ist. Diese Bestimmung ist gesetzeskonform im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG in der Weise auszulegen, dass den Anschlussnehmern eine entsprechende Wahlmöglichkeit zukommt. Sie wird - wie der Kammer aus einer Reihe hier anhängiger und anhängig gewesener Verfahren bekannt ist - vom Beklagten im Übrigen auch in entsprechender Weise praktiziert.
24Der von der Stadt Witten gewählte Maßstab setzt auch Anreize für die Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen. Wer als Grundstückseigentümer die angebotenen Sondersammlungs- und Entsorgungssysteme nutzt (vgl. die Aufstellung in § 17 Abs. 3 AS), verringert Gewicht und Volumen des Abfalls, der ansonsten über die Restmülltonne zu entsorgen wäre. Er kommt mit einem geringeren Restmüllbehältervolumen aus und spart dadurch Gebühren. Eigenkompostierer sparen zusätzlich auf Grund eines ihnen gewährten Gebührenabschlags (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GS), da die von ihnen zu entrichtenden Gebührensätze für das vorgehaltenen Restmüllgefäß niedriger sind, als bei Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung, die neben ihrem Restmüllbehälter auch die Bioabfallentsorgung des Beklagten in Anspruch nehmen. Umgekehrt müssen Anschlussnehmer, die - wie der Kläger - auf Grund eines Befreiungstatbestandes (vgl. § 11 Abs. 2 AS) auf eine Trennung von Restmüll und Bioabfall verzichten und die letztere Abfallfraktion in der Restmülltonne entsorgen, mit höheren Gebühren rechnen, weil sie faktisch gezwungen sind, größere Restmüllvolumina in Anspruch zu nehmen.
25Es ist schließlich rechtlich unbedenklich, dass nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AS je Grundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - mindestens ein Restmüllbehälter von 60 l aufzustellen ist. Die gesetzliche Befugnis für eine derartige Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. Hiernach kann in der (Abfall- )Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Allerdings ist - wie es in der Regelung weiter heißt - hierbei darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Diesem Gebot wird im vorliegend Fall dadurch entsprochen, dass auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 6 AS die Möglichkeit eröffnet wird, Entsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke zu bilden. Auf diese Weise kann etwa der allein stehende Bewohner eines Grundstücks durch "abfallmäßigen Anschluss" an die Bewohner des Nachbargrundstücks das auf sein Grundstück grundsätzlich entfallende Mindesrestmüllvolumen von 60 l auf das in § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AS vorgeschriebene Normalmaß von 20 l beziehungsweise 10 l pro Grundstücksbewohner und Woche reduzieren und in entsprechendem Umfang Gebühren sparen.
26Das dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Grunde liegende Satzungrecht der Stadt Witten unterliegt auch hinsichtlich der Gebührensätze in § 3 Abs. 1 GS - namentlich im Hinblick auf den hier einschlägigen Gebührensatz für Restmüllgefäße von 1.100 l bei 14-täglicher Leerung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GS (= 3.305,28 DM) - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht in rechtlich erheblicher Weise gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG auf die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken hat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 % zu, damit nicht bereits geringste Prognosefehler zur Ungültigkeit der Satzung führen. Allerdings dürfen nicht willkürlich oder bewusst fehlerhaft Kosten angesetzt werden, um etwa diesen Prognosespielraum auszunutzen.
27Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. zuletzt: Urteil vom 05.04.2001 aaO. mit weiteren Nachweisen.
28Die Bedarfsberechnung, die den hier fraglichen Gebührensätzen zu Grunde liegt, entspricht diesen rechtlichen Maßgaben. Das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen von 14.702.711,00 DM übersteigt auch nach Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht das nach den vorgenannten Grundsätzen ansatzfähige Kostenvolumen.
29Im Einzelnen gilt Folgendes:
30Der in die Kalkulation eingestellte Ansatz für Personalkosten in Höhe 4.493.229,00 DM ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, wie sich dieser Kostenblock im Einzelnen zusammensetzt. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände dürften ausgeräumt sein, nachdem der Beklagte auf der Grundlage der exemplarisch vorgelegten Anwesenheitsliste für den Monat Januar 2000 den konkreten Einsatz der bei der Kostenveranschlagung berücksichtigten 14 Fahrer und 38 Lader näher erläutert hat. Im Hinblick auf die notwendige Aufrechterhaltung der Müllabfuhr ist die Beschäftigung einer solchen Zahl von "Müllwerkern" im Abfuhrbetrieb angesichts der Größe der Stadt Witten und der Zahl der zum Einsatz gelangten Müllfahrzeuge auch nicht überzogen.
31Gleiches gilt für die - anteilig - berücksichtigten Kosten für die Verwaltungsmitarbeiter. Die diesbezüglichen Ansätze für Angestellte und Beamte, die der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter erläutert und hinsichtlich der jeweiligen Beschäftigungsquoten aufgeschlüsselt hat, entsprechen dem, was nach den Erfahrungen der Kammer in Kommunen der Größenordnung von Witten üblich und insoweit auch vertretbar ist. Was die Ansatzfähigkeit der Kosten für einen Abfallberater anbetrifft - bei der Abfallberatung handelt es sich gemäß § 3 Satz 1 1. Halbsatz LAbFG um eine originäre Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte - so hat der Beklagte auf Nachfrage durch das Gericht dargelegt, dass der Ennepe- Ruhr-Kreis diese Aufgabe durch Verfügung vom 17.12.1992 auf die Stadt Witten übertragen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist gemäß § 3 Satz 1 2. Halbsatz LAbfG zulässig, wenn die betroffene Kommune hiermit einverstanden ist; letzteres ist im Hinblick auf die Stadt Witten offensichtlich der Fall. Da eine - denkbare, aber rechtlich nicht zwingende - Regelung über einen Kostenersatz nicht getroffen worden ist, verbleibt der für den Abfallberater erforderliche Aufwand bei der Stadt Witten. Er durfte vom Satzungsgeber auf Grund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich LAbfG bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren ohne weiteres berücksichtigt werden.
32Nicht ansatzfähig sind demgegenüber die unter dem Stichwort "Versorgungsanteil" angesetzten Kosten in Höhe von 131.090,00 DM. In dieser Summe sind Leistungen - Versorgung, anteilige Beihilfe, Sonderzuwendungen - zusammengefasst, welche die Stadt Witten Versorgungsempfängern gewährt. Dabei handelt es sich offenbar um solche Versorgungsempfänger, die entweder selbst im Abfallbetrieb der Stadt Witten tätig gewesen sind oder die als Hinterbliebene Versorgungsansprüche von entsprechend beschäftigt gewesenen Bediensteten ableiten. Die aus diesen Leistungen resultierenden Kosten können nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG bei der Gebührenkalkulation nicht Berücksichtigung finden. Kosten im Sinne dieser Norm sind zu verstehen als der in einer bestimmten Periode erfolgende wertmäßige Verzehr von Gütern und Dienstleistungen für Erstellung und Absatz betrieblicher Erzeugnisse sowie die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten, also den betriebsbedingten normalen Verzehr von Produktionsfaktoren.
33Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, 428; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsamm- lung Stand: Sept. 2001, RdNr. 93a mit weiteren Nachweisen.
34Aufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete beziehungsweise deren Hinterbliebene ist im Sinne dieser Definition nicht betriebsbedingt; die entsprechenden Ausgaben dienen weder unmittelbar der Erstellung des Produkts "Abfallbeseitigung" noch sind sie zur Erhaltung der dafür benötigten betrieblichen Kapazitäten erforderlich. Insofern ist der entsprechende Aufwand betriebsfremd und darf bei den Personalkosten nicht berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu auch die Aufstellungen bei Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl. 1996, S. 1257; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, 1997, S. 74 mit weiteren Nachweisen.
36Dies gilt ersichtlich unabhängig davon, ob und wie lange die Empfänger entsprechender Versorgungsleistungen früher selbst im Abfallbetrieb tätig geworden sind. Soweit die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die Stadt Witten hinsichtlich dieser Leistungen nicht anders behandelt werden dürfe als eine Kommune, welche die Beiträge zu einem kommunalen Versorgungswerk in die Gebührenkalkulation einrechne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob die unterstellte Annahme, dass derartige Versorgungsbeiträge generell in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden dürften, zutreffend ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre die gezogene Parallele fehlsam. Denn Kosten für Personal, welches unmittelbar mit der Erstellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung befasst ist, sind offensichtlich leistungsbedingt. Dementsprechend können Zahlungen an die Rentenversicherung ebenso angesetzt werden wie freiwillige Sozialaufwendungen, die sich etwa auf Grund von Pensionszusagen ergeben.
37Vgl. Wöhe und Heßhaus, jeweils aaO..
38Was die weiteren in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostenpositionen anbetrifft, so vermag die Kammer die Gebührenschuldner benachteiligende Fehler nicht festzustellen. Die in die Kalkulation eingestellten Sachkosten sind in vollem Umfang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ansatzfähig. Dies gilt zunächst für den Ansatz "Benutzung von Fahrzeugen" in Höhe von 420.000,00 DM, der die reinen Betriebskosten (Reparaturen, Versicherungen und Steuern, TÜV etc.) für die bei der Müllentsorgung eingesetzten 19 Fahrzeuge umfasst. Der Beklagte hat insoweit eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die des Weiteren nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist. Die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge begegnet keinen Bedenken; ein entsprechender Fahrzeugbestand ist angesichts der Größe des Entsorgungsgebietes und mit Rücksicht auf eine notwendige Reserve durchaus angemessen. Dies gilt auch, soweit es sich bei den Fahrzeugen nicht um reine Mülltransporter handelt. Der Einsatz von zwei Bühnenwagen sowie zwei PKW rechtfertigt sich daraus, dass sich die von der Stadt Witten erbrachte Entsorgungsleistung nicht lediglich auf die Leerung von Abfallgefäßen beschränkt, sondern, wie bereits dargestellt, daneben auch eine Vielzahl sonstiger Dienstleistungen im Abfallbereich umfasst (vgl. § 19 Abs. 4 AS).
39Ebenso wenig zu beanstanden ist der Ansatz für "Fahrzeug-Leasingkosten" in Höhe von 485.100,00 DM. Diese Kosten stellen sich dem Grunde nach als Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen dar, welches auf Grund der Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auf die Gebühren umgelegt werden darf. Sie sind auch der Höhe nach schlüssig belegt.
40Bedenkenfrei ist weiterhin die Position "Kostenanteil Badeanlage" in Höhe von 26.000,00 DM. Dahinter verbirgt sich der - anteilige - Aufwand für eine Waschkaue - Personalkosten, Reinigungs- und Verbrauchsmittel, Reinigung der Schutzkleidung, Wasser- und Energiekosten -, welche die Stadt Witten unter anderem für die "Müllwerker" vorhält. Auch dieser Aufwand, den die Stadt Witten zumindest im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherrin, wenn nicht sogar auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu betreiben hat, ist dem Grunde und - wie sich aus vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt - der Höhe nach angemessen.
41Nichts zu erinnern ist schließlich gegenüber den in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten kalkulatorischen Kosten. Der Beklagte hat im Hinblick auf entsprechende Bedenken des Klägers im Einzelnen aufgeschlüsselt, wie die kalkulatorischen Kosten für den Betriebshof auf dem "Mannesmann-Gelände" und die in diesem Zusammenhang erstellten Betriebsanlagen ermittelt und aufgeteilt worden sind; gleiches gilt für die sonstigen Anlagegüter, bei denen es sich im Wesentlichen um den Fahrzeugbestand und die Müllgefäße handelt. Diese Müllgefäße sind dabei richtigerweise als Sachgesamtheit gleichartiger Anlagegüter von hohem Bestandswert über mehrere Jahre abgeschrieben worden.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1991 - 9 A 570/90 -.
43Auf die entsprechenden Erläuterungen des Beklagten, die von der Klägerseite letztlich auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden sind, nimmt die Kammer insgesamt Bezug. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten in diesem Zusammenhang überreichte Darstellung des Restbuchwerts der Anlagegüter auf Anschaffungswertbasis (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 09.03.2001) insoweit missverständlich ist, als der Eindruck entsteht, dass zwei in 1999 endgültig abgeschriebenen Müllfahrzeuge bei zwei unterschiedlichen Positionen - und damit doppelt - als abzuziehender Abgang in Ansatz gebracht worden sind; rechnerisch ist dies indessen - richtigerweise - tatsächlich nicht geschehen.
44Mit Ausnahme der als Personalkosten angesetzten Versorgungsleistungen entspricht die den Abfallgebührensätzen in § 3 Abs. 1 GS zu Grunde liegende Kalkulation nach alledem den gesetzlichen Anforderungen. Was den insoweit nicht ansatzfähigen Betrag von 131.090,00 DM anbetrifft, so liegt dieser noch unterhalb der Bagatellgrenze, die - bei einem durch Gebühren zu deckenden Kostenbedarf von 14.571.621,00 DM (Gesamtkosten ./. Versorgungsleistungen ./. Einnahmen) - erst bei einem Betrag von 437.149,00 DM überschritten wäre.
45Die prognostischen Annahmen, von denen der Satzungsgeber bei der Verteilung der Kostenmasse auf die Anschlussnehmer ausgegangen ist, unterliegen ebenfalls keinen rechtlich erheblichen Bedenken. Dies gilt sowohl für das insgesamt veranschlagte Restmüllbehältervolumen (= 5.052.840 l bei 14-täglicher Leerung) als auch den angenommenen Anteil an Eigenkompostierern. Bei einer - wie der Beklagte in dem Parallelverfahren 11 K 1147/00 vorgetragen hat - Anzahl von 21.256 Restmüllgefäßen und einer geschätzten Zahl von 7.000 Gefäßen mit Eigenkompostierung liegt das - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behältergrößen und der sich daraus ergebenden Verschiebungen beim Volumen - in der Kalkulation zu Grunde gelegte Verhältnis von 35% Eigenkompostierern zu 65% Biotonnennutzer im Rahmen des dem Satzungsgeber insoweit zuzubilligenden Beurteilungsspielraums. Die nachträglich durchgeführte trennscharfe Erfassung der Gefäßstandorte - Restmüll mit Eigenkompostierung = 5.013 Standorte; Restmüll ohne Eigenkompostierung = 10.593 Standorte - bestätigt das prognostisch angenommene Verteilungsverhältnis im Wesentlichen.
46Der im vorliegenden Fall maßgebliche Gebührensatz ist schließlich auch nicht mit Rücksicht auf den Gebührenabschlag fehlerhaft, den der Satzungsgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GS den Eigenkompostierern gewährt hat. Insoweit besteht allerdings zunächst in tatsächlicher Hinsicht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den diesbezüglichen Gebührensätzen, weil der infolge des Abschlags zwangsläufig auftretende Gebührenausfall den übrigen Anschlussnehmern im Ergebnis zusätzlich auferlegt worden ist. Dieser Zusammenhang ist auch rechtserheblich. Denn für die letzteren Anschlussnehmer ergäbe sich eine ungerechtfertigte Mehrbelastung und - bei Überschreitung der Bagatellgrenze - eine daraus folgende Nichtigkeit der sie betreffenden Gebührensätze, wenn der Gebührenabschlag für Selbstkompostierer insgesamt nicht gerechtfertigt oder zu hoch bemessen wäre. Aber auch in dem umgekehrten Fall eines zu niedrigen Gebührenabschlags würde eine sich dann ergebende (Teil)-Nichtigkeit der Gebührensätze für Selbstkompostierer nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Unwirksamkeit der übrigen Gebührensätze - also auch des im vorliegenden Fall anwendbaren - nach sich ziehen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers nicht ersichtlich; es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in diesem Fall die Beitragssätze insgesamt neu regeln wollte, um entstehende Gebührenausfälle zu kompensieren.
47Vgl. zu dieser Problematik auch OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1995, S. 484, 487.
48Der Gebührenabschlag, den die Stadt Witten den Selbstkompostieren einräumt, ist zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Vielmehr hat der Satzungsgeber hierdurch der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG entsprochen, derzufolge Eigenkompostieren ein "angemessener Gebührenabschlag" zu gewähren ist. Bezugspunkt für diesen Abschlag ist dabei - wie der Entstehungsgeschichte der Regelung und der ihr innewohnenden Systematik, insbesondere aber den Motiven des Gesetzgebers,
49vgl. hierzu etwa Wortbeitrag der Ministerin Bärbel Höhn bei der zweiten Lesung des Landesabfallgesetzes am 18.11.1998, Plenarprotokoll 12/101 S. 8368 (D) = Gesetzesdokumenta- tion S. 000315,
50zu entnehmen ist - die in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG geregelte "einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß". Dem entspricht das vom Satzungsgeber im vorliegenden Fall gewählte Verfahren eines Abschlags auf die allein am Umfang des vorgehaltenen Restmüllvolumens bemessenen Gebührensätze.
51Auch der Höhe nach ist der gewährte Gebührenabschlag rechtlich bedenkenfrei. Der Satzungsgeber hat sich hierbei - wie die Gebührenbedarfsberechnung, wenn auch etwas fragmentarisch, ausweist - von der Erwägung leiten lassen, dass die Eigenkompostierer die fixen Kosten der Bioabfallbeseitigung mitzutragen haben und lediglich von den variablen Kosten der Bioabfallentsorgung zu entlasten sind. Als variablen Kostenanteil hat er insoweit die von ihm für den Bioabfall veranschlagten Entsorgungsgebühren an den Ennepe-Ruhr-Kreis in Höhe von 1.563.250,00 DM (6.500 t x 240,50 DM). Dies entspricht einen Anteil von - gerundet - 9,03% an den in diesem Zusammenhang zu Grunde gelegten Gesamtkosten für die Abfallbeseitigung in Höhe von 17.303.950,00 DM. Es kann offen bleiben, warum der Satzungsgeber bei dieser Anteilsberechnung nicht den an anderer Stelle ermittelten Gesamtkostenbetrag von 17.320.231,00 DM eingestellt hat, weil die Differenz von rund 16.300,00 DM für das Ergebnis letztlich ohne Bedeutung ist. Rechnerisch zutreffend hat der Satzungsgeber auf der Grundlage dieser Ansätze für die Biotonnenbenutzer einen Literpreis von 3,0048 DM, für die Eigenkompostierer einen Literpreis von 2,7335 DM, jeweils bezogen auf das vorgehaltene Restmüllvolumen, bestimmt.
52Die sich hieraus ergebenden Gebührensätze für Selbstkompostierer stehen sowohl mit dem Landes- als auch dem Bundesrecht in Einklang. Im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes im Jahre 1998 hat der Landesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Höhe des den Selbstkompostierern zu gewährenden Gebührenabschlags näher zu konkretisieren. Er hat es insoweit in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbFG bei der gesetzlichen Vorgabe eines "angemessenen" Abschlags belassen. Wie die Entstehungsgeschichte der Gesetzesnovelle und die vom zuständigen Landtags-Ausschuss für die Einführung des Gebührenabschlags gegebene Begründung aufzeigt,
53Vgl. hierzu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung LTDrs. 12/3482 S. 62 = Gesetzesdokumentation S. 000268,
54hatte der Gesetzgeber allerdings durchaus konkrete Vorstellungen davon, welche Kriterien für die Höhe des Abschlags maßgebend sein könnten. Er nahm insoweit an, dass einerseits eine Entlastung der Eigenkompostierer um von ihnen vermiedene Kostenanteile - etwa für das Einsammeln und Befördern der biogenen Abfälle - in Betracht komme, andererseits ein wertmäßig erfassbarer Vorteil dadurch entstehe, dass die kommunale Struktur für die Verwertung von Bioabfällen auch Eigenkompostierern zu Nutze komme, da sie - wie es wörtlich heißt - "bei diesen zu einer Reduktion der Kosten der Restabfallbeseitigung und auch zu einer Qualitätssicherung des Kompostes bei den Eigenkompostierern führen kann". Darüber hinaus könnten Eigenkompostierer gegebenenfalls weitere in Verbindung mit der Bioabfallsammlung stehende Leistungen wie etwa die Sammlung von Strauchschnitt im Bringsystem unentgeltlich in Anspruch nehmen.
55Vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung aaO. S 62 f. Siehe hierzu auch die Dar- stellung bei Queitsch, StuGR 1999, S. 9, 14.
56Inwieweit diese Erwägungen den Gegebenheiten bei den bestehenden Entsorgungssystemen gerecht werden und gleichsam maßstabsgetreu umzusetzen sind, kann dahinstehen; denn der zuständige Ausschuss verwies insoweit des Weiteren ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit der "jeweiligen örtlichen Verhältnisse" und die sich daraus ergebende "konkrete Höhe des Gebührenabschlags" (LTDrs. aaO. S 63). Immerhin ist der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die infrastrukturellen Vorleistungen der Kommunen für die Bioabfallbeseitigung bei der Bemessung der Einheitsgebühr für Selbstkompostierer grundsätzlich berücksichtigt wissen wollte. Ein Gebührenabschlag, der - wie im vorliegenden Fall - eine Beteiligung dieser Benutzergruppe an den Kosten der entsprechenden Infrastruktur einschließt, steht von daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG.
57Auch sonstige Erwägungen gebührenrechtlicher Art stehen dem nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität schließt es nicht aus, dass die Eigenkompostierer im Bereich der Stadt Witten mit Kosten für einen Leistungsbereich - nämlich den fixen Kosten für die Bioabfallbeseitigung - belastet werden, den sie nicht in Anspruch nehmen.
58Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 - mit weiteren Nachweisen; siehe auch Schulte/Wiesemann bei Drie- haus aaO. RdNrn. 328 ff. zu § 6.
59Ausschlaggebend sind insoweit allerdings nicht die vom Gesetzgeber herausgestellten, eher mittelbaren Kostenvorteile, welche Eigenkompostierer - gleichsam als "Mitnahmeeffekt - auf Grund einer kommunalen Kompostierung haben mögen. Die Belastung dieser Nutzergruppe findet ihre Rechtfertigung im vorliegenden Fall vielmehr darin, dass die Stadt Witten im Bereich der Bioabfallbeseitigung Vorhalteleistungen erbringt, die der Gruppe der Selbstkompostierer unmittelbar zu Gute kommen. Die Stadt Witten ist auf Grund der satzungsrechtlichen Vorgaben in § 3 Abs. 5 der Satzung über die Abfallwirtschaft des - entsorgungspflichtigen - Ennepe-Ruhr-Kreises vom 17.12.1992 in der geänderten Fassung vom 21.12.1999 dazu verpflichtet, die Einsammlung und Beförderung von Abfällen so zu organisieren, dass die getrennten Erfassung von Biomüll und sonstigem Siedlungsabfall möglich ist. Dieses Erfassungssystem muss nachfragegerecht und dementsprechend kapazitätsmäßig derart ausgestaltet sein, dass dorthin "zurückkehrende" Eigenkompostierer jederzeit wieder aufgenommen werden können. Insoweit hält die Stadt Witten das von ihr geschaffene System der getrennten Einsammlung und Beförderung von Bioabfall in einem gewissen Umfang auch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbstkompostierer bereit.
60Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 aaO..
61Aus nämlichem Grund ist eine Beteiligung der Selbstkompostierer an den Vorhaltekosten dieses Systems mit den bundesrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren.
62Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S 489.
63Dies gilt zumindest dann, wenn die für die Beseitigung des Bioabfalls anzusetzenden Kosten nicht in krassem Missverhältnis zu den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung stehen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 aaO. S. 490.
65Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 Kosten in Gesamthöhe von rund 3,8 Mill. DM für die Bioabfallbeseitigung angefallen sind. Angesichts einer - veranschlagten - Kostensumme von 17,2 Mill. DM für die gesamte Abfallbeseitigung kann von einem "krassen Missverhältnis" insoweit ersichtlich nicht die Rede sein.
66Nach alledem ist es gerechtfertigt, die Eigenkompostierer an denjenigen Kosten der Bioabfallbeseitigung zu beteiligen, die für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des entsprechenden Systems entstehen. Hierzu zählen einerseits die fixen Kosten,
67vgl. zur Terminologie Wöhe aaO. S.505,
68die bei den - kreisangehörigen - Gemeinden für das Einsammeln und den Transport dieser Abfallfraktion anfallen. Andererseits rechnet dazu aber auch der Fixkostenanteil, den die Kreise für die von ihnen betriebenen Entsorgungseinrichtungen aufwenden. Dementsprechend kann der "angemessene Gebührenabschlag", der den Eigenkompostierern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu gewähren ist, auf die verbrauchsabhängigen Kosten der Bioabfallbeseitigung beschränkt werden in der Weise, dass der auf sie angewandte Gebührensatz um den entsprechenden Kostenanteil gekürzt wird.
69Anderer Ansicht Schulte/Wiesemann bei Driehaus, aaO. RdNr. 330 zu § 6.
70Hiervon ausgehend unterliegt es keinen Bedenken, dass die Stadt Witten bei der Ermittlung des Gebührenabschlags lediglich die vom Ennepe-Ruhr-Kreis für den Bioabfall erhobenen Entsorgungsgebühren - veranschlagte 1,56 Mill. DM - angesetzt hat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um "ausbringungsmengenabhängige" - variable - Kosten, während die sonstigen Kosten in Höhe von rund 2,2 Mill. DM für Personal, Betrieb, Zinsen und Abschreibungen etc. als fixe Kosten zu bewerten sind,
71vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichthof (VGH), Urteil vom 15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1992, S.11; Schulte/Wiesemann bei Driehaus aaO. RdNr. 495 zu § 6,
72die folglich den Eigenkompostierern angelastet werden können. Dies gilt auch - wie bereits dargelegt - in Bezug auf die vom Ennepe-Ruhr-Kreis erhobenen Grundgebühren, soweit diese anteilig der Bioabfallentsorgung zuzurechnen sind.
73Der nach alledem in gebührenrechtlich unbedenklicher Weise ermittelte Gebührenabschlag von 9,03 % ist auch mit Blick auf das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht zu beanstanden. Dieses Anreizgebot, das nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift bei der Gebührenbemessung schlechthin gilt, muss konsequenter Weise auch bei der von den Eigenkompostierern zu entrichtenden Abfallgebühr Berücksichtigung finden. Dementsprechend ist der nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu gewährende Gebührenabschlag derart zu bemessen, dass sich die Abfallverwertung durch Eigenkompostierung den Anschlussnehmern als lohnende Alternative zur Abfallbeseitigung darstellt. Diesem Anliegen ist - unabhängig von der absoluten oder relativen Höhe des Gebührenabschlags im Einzelnen - jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich - auch - auf Grund der Gebührengestaltung eine nennenswerte Zahl von Anschlussnehmern zur Eigenkompostierung entschließt. Dies aber ist im Bereich der Stadt Witten angesichts der bereits zitierten Verteilung von Grundstücken mit Eigenkompostierung (=5.013 Standorte) und solchen ohne Eigenkompostierung (=10.593 Standorte) offensichtlich der Fall. Auf Grund dieses Befundes ist der Rückschluss erlaubt, dass die konkrete Gebührengestaltung im Ergebnis hinreichenden Anreiz zur Eigenkompostierung bietet.
74Schlussendlich ist es rechtlich bedenkenfrei, dass der Gebührenabschlag linear nach Größe des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters (60-, 80-, 120-, 240-, 770- und 1.100-l-Behälter) gewährt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GS). Dem liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass die Menge des Restmülls mit der Menge des Bioabfalls jeweils in etwa korreliert, so dass der Eigenkompostierer mit einer großen Restmülltonne entsprechend mehr Bioabfall verwertet als der Eigenkompostierer mit einer kleinen Tonne. Diese Annahme erscheint schlüssig. Sie wird im Übrigen auch nicht dadurch widerlegt, dass in dem von der Stadt Witten vorgehaltenen System als Bioabfallgefäße lediglich Behälter in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l und 240 l zur Verfügung stehen (§ 10 Abs. 2 c) AS). Dies bedarf in Bezug auf kleinere Restmüllgefäße keiner weiteren Darlegung. Was die größeren Restmüllgefäße anbetrifft, so kann ein äquivalenter Bedarf an größerem Bioabfallvolumen dadurch gedeckt werden, dass zusätzliche Biotonnen aufgestellt werden (§ 11 Abs. 7 AS)."
75An dieser Beurteilung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände fest. Diese sind - soweit sie überhaupt nachvollzogen werden können - entweder in tatsächlicher Hinsicht erkennbar unrichtig oder aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Satzungen, die der streitigen Gebührenerhebung zu Grunde liegen, in Frage zu stellen.
761. Unerheblich ist zunächst die Behauptung der Klägerin, der Beklagte erhebe unabhängig von dem jeweiligen Entleerungsintervall "gleiche Gebühren". Offenbar ist damit gemeint, dass der Beklagte bei der Gebührenerhebung nicht nach der Häufigkeit der Abfuhren differenziere. Sofern dies tatsächlich der Fall sein sollte, verhielte sich der Beklagte bei den entsprechenden Festsetzungen allerdings satzungswidrig, weil die insoweit einschlägige Regelung in § 3 Abs. 1 GebS eine unterschiedlich hohe Gebühr entsprechend der Häufigkeit der in Anspruch genommenen Abfuhr vorsieht. Für die Klägerin wäre ein entsprechendes Fehlverhalten des Beklagten in Drittfällen indessen irrelevant, weil sie hierdurch offensichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen wäre. Schon gar nicht wäre hierdurch die Wirksamkeit der Satzung berührt, nachdem diese - wie dargelegt - insoweit differenzierte Gebührensätze vorsieht.
772. Der weitere Einwand der Klägerin, die Reduzierungsmöglichkeit auf 60-l- Gefäße sei auf Grund der im Januar 2000 tatsächlich noch nicht ausgelieferten Restmüllbehälter dieser Größenordnung erst ab Februar 2000 möglich gewesen, berührt die Rechtmäßigkeit der Satzung bzw. die der ihr zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation gleichfalls nicht. Die Vertreterin des Beklagten hat dazu im Termin zur mündlichen - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unwidersprochen - angegeben, dass die 60-l-Gefäße zwar erst ab Februar 2000 ausgeliefert worden seien; dies habe jedoch zu keiner Benachteiligung der Gebührenschuldner geführt. Bei einer rechtzeitig beantragten Umstellung auf das kleinere Gefäß seien die betreffenden Gebührenschuldner auch nur zur Zahlung der verminderten Gebühr ab dem 01.01.2000 herangezogen worden. Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, an diesen Angaben zu zweifeln.
783. Was die von der Klägerin vorgetragenen weiteren Bedenken bezüglich des in der Abfallsatzung vorgesehenen Behältermaßstabes betrifft, so wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen des Gerichts auf Seite 7 ff. dieses Urteils verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten: Die Klägerin verkennt möglicherweise, dass nach § 11 Abs. 6 AS die Bildung von Entsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke ausdrücklich zugelassen ist. Das Gericht vermag die von der Klägerin darüber hinaus offenbar als fehlerhaft angesehene Unmöglichkeit der Bildung von "Müllgemeinschaften" innerhalb eines Hauses nicht nachzuvollziehen. Diese Konstellation stellt sich in der Praxis vielmehr als unproblematisch dar. Nach § 11 Abs. 3 AS ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, pro Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 20 Litern vorzuhalten. Die Satzung differenziert gerade nicht danach, ob auf einem durch mehrere Haushalte genutzten Hausgrundstück - dieser Fall wird soweit ersichtlich von der Klägerin problematisiert - Single- oder Familienhaushalte leben, sondern sie setzt lediglich fest, dass pro Person ein Mindesrestmüllvolumen vorgehalten werden muss. Die ein Wohngrundstück nutzende Personenanzahl ist demnach stets eine "Müllgemeinschaft" innerhalb eines bestimmten Wohnhauses. Inwieweit sich daraus eine Benachteiligung von Single- und Familienhaushalten innerhalb eines Hauses ergeben soll, ist nicht erkennbar, zumal nach § 11 Abs. 4 AS eine weitere Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens auf 10 Liter/pro Person vorgesehen ist.
794. Ins Leere gehen weiterhin die von der Klägerin im Hinblick auf die Modalitäten der Gebührenbedarfsberechnung geltend gemachten Rügen. Was angeblich nicht eingestellte Gutschriften aus Einnahmen des Kommunalverbandes Ruhr und der Kompostierungsanlage in Schwelm, die Berücksichtigung periodenfremder Kosten für Personal, Fahrzeugleasing, Deponiegebühren etc. sowie die "Einstellung einer Verzinsung im Rahmen eines Unterdeckungsbetrages für die erstattungsfähigen Kosten für die Müllabladestation, den Straßenkehricht und die Müllkorbabfälle" betrifft, so sind die entsprechenden Darlegungen der Klägerin im Wesentlichen schon nicht verständlich, geschweige denn nachvollziehbar. Jedenfalls aber sind sie nicht substantiiert und geben dem Gericht von daher keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen klein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, so hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 6103/95 -.
81Die Klägerin hat - angesichts der in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbar aus den Aufstellungen und Ergebnissen der Vorjahre entwickelten und mit jeweils einleuchtender Begründung fortgeschriebenen Ansätze in der Gebührenbedarfsberechnung - auch nicht ansatzweise dargestellt, welche Kostenanteile im Einzelnen periodenfremd sein sollen. Ihre Behauptungen zu angeblichen, in die Kalkulation einzustellenden Erträgen sind im Rahmen der mündlichen Verhandlungen erörtert worden; auch insoweit hat sie über Spekulationen zu einer Beteiligung der Stadt Witten an Erträgen des Kommunalverbandes Ruhr und den nebulösen Hinweis auf die Kompostierungsanlage in Schwelm hinaus zur Erhellung ihrer diesbezüglichen Beschwerden nichts beizutragen vermocht. Was die angeblich gebotene Verzinsung von erstattungsfähigen Kosten anbetrifft, so ist dieser Einwand schon vom Ansatz her unverständlich, weil eine Verzinsung von Kosten offensichtlich nicht zu einer Begünstigung der Gebührenschuldner führen könnte. Soweit sich dieser Einwand auf den internen Finanzkreislauf der Stadt Witten und die im Verhältnis der verschiedenen Unterabschnitte vorgenommenen Verrechnungen beziehen sollte, ist darauf zu verweisen, dass eine Verzinsung von - betriebsinternen - Verrechnungssalden nach den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG anzuwendenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht in Betracht kommt.
825. Die von der Klägerin gerügte Kostenüberschreitung von 4,2% angesichts einer - auch nicht ansatzweise spezifizierten - Kostenüberdeckung in Höhe von 30.800,00 DM ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung eines durch Gebühren zu deckenden Gesamtbedarfs für den Bereich Abfallentsorgung in Höhe von 14,5 Mill. DM ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung einer Überdeckung in Höhe des von der Klägerin angeführten Betrages allenfalls eine Kostenüberschreitung um 0,2 %, die ersichtlich unter der Bagatellgrenze von 3% bliebe.
836. Ebensowenig vermag die Kammer schließlich den Einwendungenen der Klägerin im Hinblick auf die Bedarfsprognose - Nichtberücksichtigung des 60-l- Gefäßes und Fehleinschätzung der Zahl der Eigenkompostierer - zu folgen. Maßgeblich für die Ermittlung des "Abfall-Literpreises" ist nicht die jeweilige Größe der - mutmaßlich oder konkret - vorgehaltenen Abfallgefäße, sondern deren Gesamtvolumen. Aus welchen Gefäßtypen sich dieses letztlich zusammensetzt, ist unerheblich. Dass der Satzungsgeber insoweit - wegen einer Nichtberücksichtigung der 60-l-Gefäße - ein unzutreffendes Gesamtvolumen prognostiziert hätte, ist indessen von der Klägerin nicht dargetan. Soweit dieser Einwand der Klägerin darauf hinausläuft, dass der Satzungsgeber Reduzierungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen und damit im Ergebnis ein zu hohes Gefäßvolumen prognostiziert habe, ist im übrigen darauf zu verweisen, dass sich bei Zugrundelegung eines geringeren Volumens logischerweise der "Literpreis" erhöht hätte, was sich in einem - die Gebührenschuldner zusätzlich belastenden - Anstieg der Gebührensätze ausgewirkt hätte. Der weitere Einwand der Klägerin, der Satzungsgeber sei fälschlicherweise von einem Verhältnis von 35 % Eigenkompostierern zu 65 % Biotonnennutzern ausgegangen, ist nicht stichhaltig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung auf Seite 15 ff. des Urteils verwiesen.
84Steht somit fest, dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage wirksamen Satzungsrechts zu der in Streit stehenden Gebührenzahlung herangezogen hat, ist die Gebührenforderung dem Grunde nach berechtigt. Die Klägerin hat den Gebührentatbestand des § 24 AS durch die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Witten verwirklicht. Für das zu diesem Zweck bereitgestellte 120-l-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr und bei Berücksichtigung der Eigenkompostierung ist die Gebühr von 328,08 DM auch der Höhe nach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GS zutreffend festgesetzt worden.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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