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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwasserabgaben für die Jahre 1990 bis 1995.
3Der Oberkreisdirektor des N. Kreises erteilte der Klägerin mit wasserrechtlichem Bescheid vom 4. Juli 1984 die widerrufliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück I1. , Flur 26, Flurstück 148, 150 anfallende häusliche Schmutzwasser über Verrieselungsgräben in gereinigtem Zustand bis zu 8 m3/Tag in das Grundwasser einzuleiten. Die Erlaubnis war bis zum 31. Juli 1995 befristet.
4Nachdem der Beklagte am 26. Januar 1998 davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Landrat des N. Kreises der Klägerin mit wasserrechtlichem Bescheid vom 8. Dezember 1997 eine neue Einleitungserlaubnis erteilt hatte, forderte er sie mit Schreiben vom 29. Januar 1998 zur Angabe des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Kleinkläranlage auf. Mit weiterem Schreiben vom 5. Februar 1999 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage der Abgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 1998. Die Klägerin teilte daraufhin jeweils mit, dass die mit wasserrechtlichen Bescheid vom 8. Dezember 1997 genehmigte Kleinkläranlage nicht errichtet worden sei. Der Landrat des N. Kreises unterrichtete den Beklagten schließlich mit Schreiben vom 3. September 1999, dass die genehmigte Abwasserbehandlungsanlage nicht errichtet werde und dass die häuslichen Abwässer in eine schon bestehende Abwasserbehandlungsanlage gelangten. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 23. Dezember 1999 die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 auf 240,00 DM, für die Veranlagungsjahre 1991 und 1992 auf jeweils 1.250,00 DM, und für die Veranlagungsjahre 1993, 1994 und 1995 auf jeweils 1.500,00 DM fest.
5Am 10. Januar 1997 erhob die Klägerin gegen die Festsetzungsbescheide mit der Begründung Widerspruch, dass sie keine häuslichen Abwässer in das Grundwasser einleite. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Februar 2000 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin abgabepflichtig sei, weil sie Abwasser über einen Pflanzenkläranlage in das Grundwasser einleite.
6Am 30. März 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden seien. Auf die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG) könne sich der Beklagte nicht berufen. Zum einen habe der Beklagte die Abgabe aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides vom 4. Juli 1984 festsetzen können. Zum anderen sei sie zur Abgabe einer Abgabeerklärung nach § 75 LWG jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie zuvor von einer Behörde auf eine diesbezügliche Verpflichtung hingewiesen werde. Sie sei zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung indes weder aufgefordert worden noch sei sie über eine derartige Verpflichtung informiert worden. Ein Bürger könne darauf vertrauen, dass er über die Konsequenzen informiert werde, die mit der Inanspruchnahme einer Genehmigung verbunden seien. Die Nichteinhaltung der Festsetzungsfrist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG sei allein darauf zurückzuführen, dass die Wasserbehörde das beklagte Amt von der Einleitung nicht informiert habe.
7Die Klägerin beantragt,
8die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 23. Dezember 1999 für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2000 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre sei eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Die Festsetzungsverjährungsfrist werde erst mit der Einreichung der Abgabeerklärung im Sinne des § 75 LWG in Gang gesetzt, weil die Einleitungserlaubnis vom 04. Juli 1984 nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 AbwAG entspreche. Eine derartige Erklärung liege bis heute nicht vor. Die Klägerin könne sich nicht auf ihre Unkenntnis hinsichtlich ihrer Abgabepflichtigkeit und ihren Verpflichtungen aus den abgabenrechtlichen Vorschriften berufen. Wer wie die Klägerin eine wasserrechtlich relevante Handlung vornehme, habe sich über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Die Klägerin als Gewerbebetrieb müsse die gesetzlichen Vorschriften ihres unternehmerischen Handelns zur Kenntnis nehmen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 23. Dezember 1999 für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind § 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG).
18Die Klägerin ist abgabepflichtig. Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Die Klägerin ist Einleiter im Sinne dieser Vorschrift. Sie leitete im streitgegenständlichen Zeitraum Schmutzwasser über Verrieselungsgräben in das Grundwasser ein. Die Klägerin ist auch nicht Kleineinleiter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Kleineinleiter solche, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Dabei richtet sich die Mengenabgrenzung in erster Linie nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid; nennt dieser eine Schmutzwassermenge von insgesamt 8 m3/d oder darüber, so liegt keine Kleineinleitung vor.
19Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 8 Rdnr. 10.
20Dies ist hier der Fall. Nach dem wasserrechtlichen Bescheid des Oberkreisdirektors des N. Kreises vom 4. Juli 1984 darf die Klägerin häusliches Schmutzwasser bis zu 8m3/d in das Grundwasser einleiten.
21Die in den Bescheiden für die einzelnen Veranlagungsjahre dargelegte Ermittlung der Abwasserabgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin auch nicht erhoben.
22Für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Festsetzungsverjährung eingetreten mit der Folge, dass die Abwasserabgabe noch festgesetzt werden durfte. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) beträgt die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 zwar drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG bestimmt aber, dass im Fall der Abgabeerklärung die Festsetzungsfrist erst mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen beginnt.
23So liegt es hier. Die Klägerin war für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre nach § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 75 LWG zur Vorlage einer Abgabeerklärung verpflichtet. Eine solche Abgabeerklärung hat die Klägerin für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre bisher nicht abgegeben.
24Nach § 75 Satz 1 LWG hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen, wenn die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids ermittelt wird. Die Abgabe wird im Fall der Klägerin nicht auf Grund des die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids ermittelt. Der wasserrechtliche Bescheid des Oberkreisdirektors des N. Kreises vom 4. Juli 1984 enthält die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG genannten Mindestfestlegungen nicht. So sind in ihm weder die Jahresschmutzwassermenge noch die Überwachungswerte für CSB, P und Nanorg aufgeführt.
25Die Klägerin war von ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Abgabeerklärung nicht deswegen befreit, weil sie in dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid hierauf nicht hingewiesen worden ist und sie auch sonst keine Kenntnis von ihrer Erklärungspflicht gehabt haben will. Zutreffend weist das beklagte Amt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage der Abgabeerklärung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. § 75 Satz 1 LWG schreibt ausdrücklich vor, dass der Einleiter die Abgabeerklärung unaufgefordert vorzulegen hat. Schon der Wortlaut des § 75 Satz 1 LWG "unaufgefordert" zeigt, dass die Verpflichtung zur Vorlage der Abgabeerklärungen nicht erst durch eine entsprechende Aufforderung oder eine Belehrung über eine derartigte Pflicht ausgelöst wird, wie die Klägerin meint. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von ihrer Abgabepflicht gehabt habe. Die fehlende Kenntnis ist dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen. Zum einen hat sie mit der Einleitung von Schmutzwasser in das Grundwasser ein geschütztes öffentliches Gut in Anspruch genommen. Sie konnte mit Blick auf die verschärfte Umweltdiskussion nicht damit rechnen, dass dies kostenlos erfolgen könnte. Zum anderen ist insbesondere von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, dass er sich mit den Regeln vertraut macht, die für seine unternehmerische Tätigkeit maßgeblich sind. So weit die Klägerin mit der Einleitung von Schmutzwasser eine wasserrechtlich relevante Handlung vornimmt, muss sie sich mit den Rechtsvorschriften vertraut machen, die mit dieser Handlung im Zusammenhang stehen. Gegebenenfalls hat sie fachkundigen Rat einzuholen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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