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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
2Der am 18. April 1966 geborene Kläger ist serbischer Volkszugehörige aus Bosnien. Er reiste am 24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
3Den Asylantrag begründete er damit,dass die Moslems ihn aus dem Haus gejagt hätten.
4Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 11. Dezember 2000 wiederholte und vertiefte der Kläger seine Angaben zum Asylantrag.
5Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
6Am 15. Januar 2001 stellte der Kläger einen Abänderungsantrag mit der Begründung, dass er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide.
7Dieser wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2001 abgelehnt.
8Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. Februar 2001.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
18Die Voraussetzungen des § 53 AuslG liegen nicht vor.
19Eine schwere Traumatisierung des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die vom Kläger eingereichten Atteste bescheinigen ihm lediglich eine Reiseunfähigkeit. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben resultiert hieraus nicht. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2001 wird insoweit Bezug genommen.
20Gegen ein schwere Traumatisierung des Klägers spricht weiter die Tatsache, dass er nach Beendigung des Bürgerkriegs in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach mit einem zeitlich begrenzten Visum nach Deutschland eingereist und wieder in sein Heimatland ausgereist ist.
21Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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