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1. Der Kläger trägt die Kosten des von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach entspricht es der Billigkeit, den Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre. Zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ebenso wie der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Landrats des N. Kreis vom 10. Juni 1999 wären beide Verwaltungsakten voraussichtlich rechtmäßig gewesen und hätten den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu verweist die Kammer auf den Inhalt des Beschlusses vom 25. November 1999 - 8 L 1047/99 - (OVG NRW, Beschluß vom 23. Mai 2000 - 18 B 2133/99 -). - Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen gewesen. Trotz des Wohnsitzwechsels des Klägers nach Erlaß des Widerspruchsbescheides wäre die beklagte Behörde insoweit weiterhin zuständig gewesen, weil der Landrat des N. Kreises als nunmehr zuständige Behörde insoweit zugestimmt hat (§ 3 Abs. 3 VwVfG NW). Dem Kläger hätte jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zugestanden, weil ihm wegen seiner Ausweisung selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Ausweisung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit jeweils 8.000,00 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an; die Abschiebungsandrohung bleibt wertmäßig außer Ansatz, weil ihr kein besonderes Gewicht zukommt.
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