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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1026/00.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), die allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, daß aufgrund der gravierenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerin im Zusammenhang mit der flächendeckenden Stationierung von KFOR-Truppen im Kosovo für ethnische Albaner offensichtlich nicht mehr die Gefahr einer Verfolgung durch den serbischen Staat im Sinne von § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) besteht und daß die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründet. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstandenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, die auch mit der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
5vgl. Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und Beschluß vom 10. Dezember 1999 - 13 A 2229/98.A,
6der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, übereinstimmen.
7Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie gehöre der Bevölkerungsgruppe der Roma an, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der oberflächlichen und inhaltsleeren Angaben, bestehen gegen die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet keine Rechtmäßigkeitsbedenken, weil Roma mit der für den Offensichtlichkeitsmaßstab des § 30 Abs. 1 AsylVfG aufdrängenden Gewißheit in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht landesweit einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Zwar mögen Roma im Kosovo derzeit zahlreichen Übergriffen der Albaner ausgesetzt sein.
8Vgl. hierzu auch: Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht "Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo" vom November 1999 und Dokumentation Tillmann-Zülch: "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat"; amnesty international, Auskünfte an das VG Magdeburg vom 24. September 1999 und an das VG Wiesbaden vom 8. September 1999; UNHCR: Bericht über die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo vom 3. November 1999 in der Anlage zur Auskunft an den VGH Baden- Württemberg vom 9. Dezember 1999; Auswärtiges Amt: ad hoc- Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lagebericht Kosova vom 20. November 1999 in der Anlage zur Auskunft an das VG Karlsruhe vom 8. Dezember 1999
9Insoweit handelt es sich aber nicht um eine - was jedoch zur Annahme der Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG erforderlich wäre - staatliche Verfolgung der Roma, da die Übergriffe und Vertreibungen durch albanische Extremisten erfolgen und diese im Kosovo keine staatsähnliche Gewalt ausüben. Zudem steht den Roma trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Bundesrepublik Jugoslawien insbesondere in der Teilrepublik Montenegro eine inländische Fluchtalternative offen. Auch den zitierten neueren Erkenntnissen lassen sich insoweit keine hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Roma nunmehr in der Bundesrepublik Jugoslawien landesweit einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
10Der Asylantrag der Antragstellerin ist daher auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Volke der Roma im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.
11Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Daß für ethnische Albaner in Bezug auf den Kosovo keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, ist bereits oben unter Hinweis auf die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt worden. Ein Abschiebungshindernis ist auch nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Volksgruppe der Roma festzustellen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen auch insoweit nicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
12Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeit- schrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199.
13Es ist in Anwendung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich derzeit nicht geboten, wegen der allgemeinen Gefahren Roma aus dem Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren. Es ist zunächst nicht feststellbar, daß die oben genannten Übergriffe albanischer Extremisten zu einer landesweiten extremen Gefährdung für Roma führen. Schon für das Gebiet des Kosovo gilt, daß sich derartige Gewaltmaßnahmen überwiegend in bestimmten regionalen Brennpunkten ereignet haben,
14Vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 1999,
15so daß nicht etwa davon ausgegangen werden kann, alle Angehörigen der genannten Volksgruppe müßten im gesamten Gebiet des Kosovo mit lebensgefährdenden Übergriffen rechnen. Da die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlich begrenzten Aufenthaltsgarantien begründet, ist es der Antragstellerin insofern auch zumutbar, sich außerhalb gefährdeter Brennpunkte im Kosovo niederzulassen, gegebenenfalls unter dem Schutz der KFOR-Truppen, oder aber wie zahlreiche andere Angehörige der betroffenen Gruppen einstweilen den Aufenthalt etwa in Montenegro zu nehmen.
16Zudem ist es auch aus einem weiteren Grunde verfassungsrechtlich nicht geboten, Roma aus dem Kosovo wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Zwar sollen nunmehr zwangsweise Rückführungen in den Kosovo im Frühjahr 2000 erfolgen. Jedoch kommen für derartige Abschiebemaßnahmen nach dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1999 (Az.I B5/6.2.1.) nur jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, die im Kosovo über Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, in Betracht. Zu diesem Personenkreis zählt die Antragstellerin bei Wahrunterstellung ihrer eigenen jetzigen Angaben jedoch nicht, so daß es auch von daher verfassungsrechtlich nicht geboten ist, ihr Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren für Roma im Kosovo zu gewähren.
17Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
18Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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