Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02. September 2000 gegen die Ordnungsverfü- gung des Antragsgegners vom 31. August 2000 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist hinsichtlich der Androhung der Entlassung des Sohnes T2. des Antragstellers von der Schule und bezüglich der erzieherischen Maßnahme zu Ziff. 3 der Ordnungsverfügung (bereits) unzulässig, hinsichtlich des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht zwar zulässig, aber unbegründet.
6Der Antrag bezüglich der erzieherischen Maßnahme unter Ziff. 3 der Ordnungsverfügung ist nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dies ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 und 1 VwGO nur der Fall, wenn in einem Hauptsache- (Klage-) Verfahren die Anfechtungsklage die richtige Rechtsschutzform wäre und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angegriffene Maßnahme grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu erzielen geeignet sind. Dies ist nur bei einem belastenden rechtsgestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO der Fall. Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier insoweit nicht vor. Die streitbefangene erzieherische Maßnahme im Sinne des § 13 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) ist kein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch oder Anfechtugnsklage angefochten werden kann, vielmehr handelt es sich insofern um eine Form des Verwaltungshandelns, gegen die allenfalls die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 50 Abs. 3 ASchO möglich ist. Um eine solche erzieherische Maßnahme handelt es sich hier im Hinblick auf Inhalt und Eingriffsintensität. Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören nämlich nicht nur das Gespräch, die Ermahnung und Beratung, Tadel und Rügen, sondern auch die Aufforderung an den Schüler, sich für ein Fehlverhalten mündlich oder schriftlich bei dem Betroffenen zu entschuldigen, sondern auch - wie vorliegend - die Aufforderung zur Durchführung eines Interviews mit Schülern/Schülerinnen einer allgemein und ungerechtfertigt verunglimpften oder verbal gefährdeten Minderheitengruppe, um hierdurch Toleranz und Rücksichtnahme zu üben und einen gewaltfreien und toleranten Umgang innerhalb der Schülerschaft zu erlernen.
7Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Androhung der Entlassung von der Schule gemäß § 26 a Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4, 19 Abs. 1, 2 und 4 ASchO ist zwar statthaft, aber wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig. Zwar handelt es sich insoweit um eine Ordnungsmaßnahme mit regelndem Eingriffscharakter, mithin um einen Verwaltungsakt. Allerdings beinhaltet die Androhung der Entlassung keine konkrete Regelung in dem Sinne einer sofort umzusetzenden schulischen Maßnahme, so daß die Schulkonferenz insoweit wegen dieser Natur der Maßnahme die sofortige Vollziehbarkeit nicht beschlossen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit fehlt es demnach an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
8Darüber hinaus hat der Antrag insoweit allerdings auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Androhung der Entlassung des Schülers von der Schule begegnet bei nicht bloß summarischer Überprüfung im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 26 a Abs. 6 Satz 1 SchVG ist die Androhung der Entlassung eines Schülers von der Schule nur zulässig, wenn der Schüler durch ein schweres oder wiederholtes Verhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die beiden von dem Sohn T2. des Antragstellers im Rahmen des schulischen Unterrichts gefertigten Texte, die Anlaß für die Ordnungsverfügung gewesen sind, sind in Inhalt und Diktion geeignet, den Schulfrieden und das Zusammenleben der Schüler und Lehrer zu stören und nachhaltig zu gefährden. Bei den beiden Texten handelt es sich nämlich nicht lediglich um abstrakt gehaltene extreme Gewaltphantasien eines Schülers, was für sich genommen psychologisch und pädagogisch bereits höchst bedenklich und geeignet wäre, eine Gefahr für den Schulfrieden zu besorgen. Auch handelt es sich nicht lediglich um die bloße Beschreibung eines Vorgangs mit Gewaltanwendung unter Angabe technischer Details, sondern um extreme und detaillierte Beschreibungen von Gewaltpraktiken gegenüber Klassenkameraden und gegenüber den namentlich benannten Lehrerinnen I. , L. und U. . Die Ausführungen des Schülers bezüglich dieser 3 Lehrerinnen beinhalten z. T. die minuziöse Beschreibung einer gezielten bestialischen und qualvollen Tötung unter Zuhilfenahme einer Bulldogge und einer Maschinenpistole - bezüglich der Lehrerin I. - beziehungsweise des jagdgemäßen Erlegens von Tieren - bezogen auf die Lehrerinnen L. und U. -. Diese Gewaltphantasien des Schülers - gleichgültig ob möglicherweise ausgelöst durch das Ansehen von Gewaltvideos und / oder (wie die präzise Angabe der Waffen und ihre genaue Handhabung vermuten läßt) durch eine besondere Verherrlichung von Waffen allgemein - lassen ein erhebliches Gewaltpotential bei diesem erkennen, das nicht mehr mit dem Ausleben von pubertären Vorstellungen zu erklären und zu rechtfertigen ist. Auch läßt die Äußerung, daß sich mit dem "neuen mega faser air shot 5000" prima "stinkende Türken und Russen sowie störende Lehrer erledigen" ließen, neben einer ausländerfeindlichen Einstellung ein erhebliches aggressives Potential gegenüber "Störenfrieden" jeglicher Art aus Sicht des Schülers sowie ein erhebliches Aggressionspotential und fehlende Toleranzbereitschaft erkennen. Auch wenn es durch diese Texte (noch) nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung oder Schädigung von Lehrern oder Mitschülern gekommen ist, so ist doch dieses Fehlverhalten des Schülers geeignet, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule nachhaltig zu beeinträchtigen. Denn dazu gehört maßgeblich das Lernen in einer angst- und gewaltfreien Atmosphäre, die von Toleranz und Verständnis auch für Andersdenkende und insbesondere auch für Lehrer und Mitschüler geprägt sein muß. Angesichts der Schwere der Verfehlung ist die Androhung der Entlassung von der Schule bei besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß dem Schüler gegenüber bisher - soweit ersichtlich - keine anderen milderen Ordnungsmaßnahmen angewandt worden sind.
9Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des vorübergehenden Ausschlusses des Schülers vom Unterricht ist zulässig, aber unbegründet.
10In formeller Hinsicht genügt die nachträglich unter dem 01. September 2000 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere läßt die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung erkennen, daß die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewußt geworden ist und sie die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig geprüft, allerdings die Notwendigkeit der Anordnung angesichts der Schwere der Verfehlung der akuten Gefährdung des Schulfriedens zutreffend bejaht hat.
11Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer zuungunsten des Antragstellers aus, denn bei nicht bloß summarischer Überprüfung erweist sich diese schulische Ordnungsmaßnahme als in formeller wie in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 26 a Abs. 5 Ziff. 3 SchVG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, 18 ASchO. Danach kann der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu 2 Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen als Ordnungsmaßnahme bei Pflichtverletzungen durch den Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht oder bei Verstößen gegen die Schul- oder Hausordnung oder andere schulische Anordnungen zur Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie den Schutz von beteiligten Personen und Sachen verhängt werden. Die Entscheidung über diese Ordnungsmaßnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Klassenkonferenz, die insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 Abs. 5 ASchO) zu beachten hat. Diesen formellen wie materiellen Anforderungen genügt die schulische Ordnungsmaßnahme. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre vorstehenden Ausführungen zur Androhung der Entlassung des Schülers von der Schule als dem nächst schwereren Ordnungseingriff aus dem Katalog von Ordnungsmaßnahmen in § 26 a Abs. 5 SchVG Bezug. Ergänzend weist das Gericht insoweit darauf hin, daß es im Interesse der Lehrer, Schüler und Eltern liegt, deutlich zu machen, daß einem radikalen und auch menschenverachtenden Klima seitens der Schule deutlich Einhalt geboten wird. Andere Schüler müssen zeitnah zu den ursächlichen Vorfällen erleben können, daß die Schule ihren Schülern und Lehrern gegenüber nicht nur schutzbereit, sondern auch schutzfähig ist. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, daß sein Sohn erst 13 Jahre alt ist und beide Texte als Ausarbeitungen einer Schul- bzw. Hausaufgabe verfaßt worden sind. Als solche haben sie unmittelbaren schulischen Bezug und stellen angesichts der erkennbaren Aggressivität und Menschenverachtung bereits eine konkrete Verletzung des Schulfriedens dar.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes hier ausreichend und angemessen erscheint.
13