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Zu den Voraussetzungen einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung, mit der der Kläger verpflichtet wird, das oberirdische Überleiten von Wasser aus Teichen im Z-Park – insbesondere des X-Weihers –, über sein Grundstück sowie das damit verbundene Auslegen von Wasserbausteinen zu dulden.
3Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks Gemarkung A., Flur 0, Flurstück 0000, das im Bebauungsplan Nr. 787 „Y“ als Weideland ausgewiesen ist. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 3.310 m². Südlich des klägerischen Grundstücks befindet sich ein Grundstück der Beklagten (Flurstück 0001), das als Kinderspielplatz genutzt wird. Das Grundstück der Beklagten grenzt wiederum südlich an die Wohnbebauung des W. Wegs. Südlich des W. Wegs liegt der Z-Park, in dem sich Teichanlagen, unter anderem der X-Weiher, befinden. Östlich und westlich des klägerischen Grundstücks sowie des Grundstücks der Beklagten befindet sich jeweils Wohnbebauung, unter anderem das Wohnhausgrundstück des Klägers (Flurstück 0002). Überschüssiges Wasser der Teichanlagen aus dem Z-Park wurde in der Vergangenheit über eine Rohrleitung, die unterhalb der Flurstücke 003, 00004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009 und jedenfalls auch ein Stück über das klägerische Grundstück verlief, in die Vorflut „V“ entwässert. Der offene Fließverlauf des vorgenannten Vorfluters beginnt nahe der östlichen Grundstücksgrenze auf dem klägerischen Grundstück und verläuft von Südosten in Richtung der nördlichen Grundstücksgrenze.
4[An dieser Stelle befindet sich ein Kartenauszug aus tim-online]
5Ausweislich eines Vermerks vom 3. April 2006 stellte die Beklagte im Rahmen einer Gewässerschau im Oktober 2005 fest, dass es auf dem klägerischen Grundstück zu einem Rückstau kam. Dessen genaue Ursache konnte nicht festgestellt werden. Ermittlungen durch die Beklagte in den folgenden Jahren ergaben, dass die unterhalb der Flurstücke 003, 00004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009 verlaufende Rohrleitung defekt und zudem nicht ausreichend dimensioniert sei, um das Wasser entsprechend abzuleiten.
6Circa im Jahr 2010 ließ die Beklagte vorsorglich eine neue Verrohrung unterhalb des Kinderspielplatzes zur zukünftigen Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Z-Park errichten. Die Leitung wurde mit der Nennweite (DN) 500 dimensioniert, damit sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch noch vom B-Berg abfließendes Oberflächenwasser aufnehmen könnte. Beabsichtigt war zudem, dass das Wasser auf dem klägerischen Grundstück sodann in den offenen Graben des Vorfluters „V“ geleitet werden sollte. Ein Anschluss an den X-Weiher erfolgte aufgrund des fehlenden Teilstücks der Leitung unterhalb des W. Wegs nicht. Aufgrund dieser Situation begann die Beklagte damit, das Wasser aus dem X-Weiher in den Mischwasserkanal abzuleiten. Ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang war zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, die Ableitung des Weihers zukünftig über eine Drossel zu steuern, damit nur eine Wassermenge über die neue Rohrleitung abgegeben würde, welche nicht zu einer Überflutung des klägerischen Wiesengrundstücks führen würde.
7Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wandte sich die Beklagte an den Kläger, in welchem sie darlegte, dass sie, um den bereits bis zu seiner Grundstücksgrenze bestehenden Kanal, der zukünftig das Oberflächenwasser aus dem Z-Park ableiten solle, weiter verlegen zu können, bereit sei, einen Gestattungsvertrag mit ihm abzuschließen. Sie bot ihm für die von dem Gestattungsvertrag „betroffene“ Fläche von 950 m² eine einmalige Entschädigungszahlung in Höhe von 8.500,- € an. Sofern er mit der vorgeschlagenen Lösung einverstanden sei, werde sie mit dem Entwurf eines entsprechenden Gestattungsvertrags auf ihn zukommen.
8Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks vom 9. September 2013 lehnte der Kläger das Angebot ab. Ein erneutes Angebot seitens der Beklagten beantwortete der Kläger nach dem Vermerk nicht.
9Intern teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2013 mit, dass aufgrund des ersten abgelehnten Angebots und der danach unbeantwortet gebliebenen Angebote die Verhandlungen als gescheitert anzusehen seien.
10Im September 2021 standen der Kläger und die Beklagte per E-Mail im Kontakt. Hierbei verlangte der Kläger unter anderem, dass ihm die Untersuchungsergebnisse der Beprobung des Wassers aus dem X-Weiher beziehungsweise aus dem Rohr vorgelegt werden. Auf seiner Wiese stünden jedes Jahr für ein paar Monate Schafe, in den letzten Jahren seien jeweils ein bis zwei Tiere verendet. Die Ursache hierfür sei ihm unbekannt, er gehe aber davon aus, dass das Wasser aus den Teichen des Z-Parks hierfür verantwortlich sei. Das Wasser, das aus dem Rohr komme, sei eine „stinkende schwarze Brühe“, welches er nicht auf seinem Grundstück haben wolle. Zugleich bat er um Mitteilung, wie die Beklagte das Wasser aus dem Z-Park zukünftig entsorgen wolle. Solange ihm weder ein solches Konzept noch das Ergebnis der Wasserbeprobung vorgelegt werde, untersage er ausdrücklich das Betreten seiner Wiese beziehungsweise das Durchführen weiterer Arbeiten. Die Beklagte sagte hierauf zu, eine Beprobung durchzuführen.
11Unter dem 17. November 2021 übersandte die D-GmbH den Prüfbericht zu der genommenen Wasserprobe. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Prüfbericht im Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Aufgrund eines erhöhten CSB-Werts ging die Beklagte von einer Belastung durch häusliches Abwasser aus.
12Am 30. Januar 2023 führten Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger ein Gespräch, um die Beweggründe seiner ablehnenden Haltung gegenüber entsprechenden Nutzungsabreden in Erfahrung zu bringen. Ein im Rahmen dieses Gesprächs geäußertes Angebot der Beklagten, das Wiesengrundstück für 15.000,- € an sie zu veräußern, lehnte der Kläger ebenfalls ab. Er habe das Grundstück als Bauerwartungsland erworben; wenn die Realisierung von zwei bis drei Baugrundstücken auf vorgenanntem Grundstück absehbar sei, stehe er der wasserrechtlichen Angelegenheit positiv gegenüber.
13Mit Schreiben vom 14. November 2023 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und wies auf verschiedene Möglichkeiten zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hin. Die derzeitig stattfindende Ableitung in den Mischwasserkanal sei wasserrechtlich unzulässig, da der Unterlauf des Gewässers in der S. vom natürlichen Einzugsgebiet des B-Bergs vollkommen abgeschnitten worden sei und trockenfalle. Darüber hinaus sei die Ableitung des Gewässers in die Ortskanalisation wegen der negativen Einflussnahme auf den Klärprozess in der Kläranlage nachteilig und unzulässig. Derzeit kämen lediglich vier Varianten zur Lösung des Problems in Betracht, die sie ihm darlegte. Zugleich bat sie um Rückmeldung, welche der Varianten für den Kläger in Betracht kämen.
14Aus der im Verwaltungsvorgang vorzufindenden wechselseitigen Korrespondenz ergibt sich, dass der Kläger alle vier Varianten ablehnte und mitteilte, dass sofern eine entsprechende Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks beabsichtigt sei, seinerseits Kompensationsangeboten entgegengesehen werde. Die Beklagte erklärte hierauf im Folgenden, dass der Eindruck bestünde, dass aufgrund der mehrjährigen erfolglosen Einigungsbemühungen keine Einigung erzielt werden könne.
15Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige, ihn zu verpflichten, auf seinem Grundstück das Durchleiten eines oberirdischen Gewässers vom Auslauf der schon vorhandenen über das städtische Grundstück verlaufenden Rohrleitung auf einer ungefähren Länge von 25 m zu dulden. Darüber hinaus solle zur Sicherung gegen Erosion die neue Gewässersohle ausgehend vom zukünftigen Rohrauslauf auf einer Länge von circa 3 m mit Wasserbausteinen befestigt werden. Hierzu gab sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
16Hiernach meldete sich der Kläger mit E-Mail vom 30. August 2024 bei der Beklagten und erklärte, dass sein Grundstück als Weideland eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche sei. Durch die Einleitung des Wassers über die überdimensionierte Wasserleitung bestehe die Gefahr, dass die Wiese noch feuchter werde, da das Wasser zu den Grundstücksnachbarn nicht richtig ablaufen könne. Somit bestünde weiterhin eine Hochwassergefahr für das von ihm bewohnte angrenzende Grundstück sowie die übrigen Nachbargrundstücke. Die Wasserverrohrung auf seinem Grundstück sei in Ordnung. Im Übrigen sei festgestellt worden, dass das Wasser aus den Teichen im Z-Park toxisch sei. Hierzu müsse seitens der Beklagten ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, um festzustellen, was sich auf dem Grund des Teiches befinde. Eventuell müssten diese auf Kosten des Eigentümers ausgebaggert und gereinigt werden. Soweit die Beklagte darlege, dass eine Ableitung in den Mischwasserkanal unzulässig sei, verkenne sie, dass auch am F-Weg in den Mischwasserkanal eingeleitet werde. Ihm läge des Weiteren immer noch kein Kompensationsangebot vor.
17Mit E-Mail vom 4. September 2024 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Errichtung einer überdimensionierten Rohrleitung über sein Grundstück nicht beabsichtigt sei. Vielmehr solle der derzeitig vorhandene Deckel der Rohrleitung am städtischen Spielplatz entfernt werden. Zukünftig solle von dort aus das Wasser aus dieser Rohrleitung offen über sein Grundstück zum vorhandenen Gewässerprofil am Auslauf der derzeitigen kleinen Gewässerverrohrung vorbei in Richtung K-Bach fließen. Diese Verbindung solle eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße Ableitung des Gewässers sicherstellen.
18Mit E-Mail vom selben Tag erklärte der Kläger erneut, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein und verwies hinsichtlich der Begründung auf seine E-Mail vom 30. August 2024.
19Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 erließ die Beklagte gegen den Kläger die streitgegenständliche Duldungsverfügung, mit der sie ihm unter Ziffer I.1. aufgab, ab Eintritt der Bestandskraft auf seinem Grundstück Gemarkung A., Flur 0, Flurstück 0000, innerhalb der natürlich vorhandenen grabenartigen Mulde das Auslegen mit Wasserbausteinen auf einer Länge von ca. 3 m zu dulden. Hinsichtlich der genauen Lage der Maßnahme auf seinem Grundstück nahm sie Bezug auf einen dem Bescheid beigefügten Lageplan. Mit Ziffer I.2. verpflichte sie ihn, - nach Verlegung der Wasserbausteine - zur unbefristeten Duldung des Durchleitens von Wasser aus dem X-Weiher über sein Grundstück, vom Auslauf der auf dem städtischen Grundstück Gemarkung A., Flur 0, Flurstück 0001, vorhandenen Rohrmündung bis zu dem auf seinem Grundstück beginnenden offenen Fließverlauf des Gewässers „V“ über die bereits vorhandene und zusätzlich mit Wasserbausteinen befestigte Rinne (Ziff. I.1.) auf einer Länge von ca. 25 m. Ferner drohte sie ihm für den Fall, dass er durch sein Handeln die zur Umsetzung der Ziff. 1 und 2. notwendigen Maßnahmen behindere, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € an (Ziff. I.3.). Zuletzt setzte sie unter Ziffer I.4. der streitgegenständlichen Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 420,- € fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen des § 93 WHG i.V.m. § 92 S. 2 WHG erfüllt seien. Das teilweise Auslegen der auf seinem Grundstück vorhandenen Rinne mit Wasserbausteinen sowie das Durchleiten des über eine Rohrleitung aus dem X-Weiher abgeleiteten Wassers durch diese Rinne sei sowohl zur Entwässerung des Z-Parks als auch zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich. Die Entwässerung des Z-Parks sei wegen erheblicher Defekte in den vorhandenen Rohrleitungen nicht mehr gewährleistet und habe bereits zu schweren Hochwasserschäden auf den unterhalb des Parks gelegenen Grundstücken geführt. Der Vorfluter „V“ sei in Folge der Entwässerung in den Mischwasserkanal weitestgehend trockengefallen. Dies stelle eine Beeinträchtigung des Natur- und Wasserhaushalts dar. Die umliegenden Böden würden nicht mehr mit Feuchtigkeit versorgt und die Lebensräume von Wasserlebewesen entfielen. Weiterhin verschlechtere sich die Versickerungsfähigkeit des Bodens, die Grundwasserneubildung sowie die Stabilität der Vegetation. Insgesamt führe der Verlust der Biodiversität zu weitreichenden Störungen des Ökosystems und könne die Bewirtschaftungsziele gefährden. Diese Ziele könnten auf anderem Weg nur mit erheblichem Mehraufwand erreicht werden. Insgesamt sei auch der zu erwartende Nutzen erheblich größer als die für den Kläger absehbaren Nachteile. Hierzu wiederholte die Beklagte erneut die bereits im November 2023 vorgeschlagenen Lösungsvarianten. Als Nutzen sei insgesamt auf die Verbesserung der Entwässerung mit den damit einhergehenden positiven Auswirkungen auf den Natur- und Wasserhaushalt zu verweisen. Der dem Kläger entstehende Nachteil sei demgegenüber gering, für den offenen Fließverlauf des Gewässers würden ca. 25 m² Fläche in einer südwestlichen Ecke seines Grundstücks beansprucht. Bei einer Gesamtgröße des Grundstücks von 3.310 m² entspreche dies weniger als einem Prozent der Gesamtfläche. Zudem sei die grabenartige Mulde bereits vorhanden, sodass weder der Ist-Zustand des Grundstücks nennenswert verändert werden müsse noch die Nutzung eingeschränkt werde. Die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung sei insbesondere auch verhältnismäßig. Sofern der Kläger rüge, dass die benachbarten Grundstückseigentümer für die bauliche Unterhaltung der defekten Wasserverrohrung verantwortlich seien, verkenne er, dass er nicht zu einer Sanierung herangezogen werden solle, sondern zur Duldung einer alternativen, aber weniger belastenden Maßnahme. Seine Einwände in Bezug auf das toxische Wasser des X-Weiher träfen ebenfalls nicht zu. Die durchgeführten Beprobungen hätten ergeben, dass von dem Schlamm, wenn er im Teich verbliebe, keine Gefährdung ausgehe. Die festgestellten erhöhten Werte für Schwermetalle seien in M. geogen bedingt und kämen daher in fast allen Teichanlagen vor. Eine Schwermetallbelastung in der Wasserphase sei nicht nachweisbar. Im Übrigen würden die gesetzlichen Anforderungen der Gewässergüteklasse II für die Gewässerchemie eingehalten. Zuletzt zeige auch die Amphibienvielfalt im X-Weiher die gute Gewässerqualität in der Praxis und sei ein Beleg gegen die seinerseits geltend gemachte Toxizität. Soweit er darauf hinweise, dass nach dem Bebauungsplan sein Grundstück von der Bebauung freizuhalten sei, verfange dies nicht. Eine Bebauung sei gerade nicht beabsichtigt. Auch sein Verweis auf die Ableitung in den Mischwasserkanal im F-Weg gehe fehl. Es stimme zwar, dass dort in den Mischwasserkanal eingeleitet werde, jedoch sei dies ebenfalls unzulässig und solle zukünftig beendet werden. Bei der derzeit geplanten Entwässerung über sein Grundstück sei auch nicht von einem erhöhten Hochwasserrisiko auszugehen. Hochwasser sei grundsätzlich nicht auszuschließen, dies werde aber durch die Topographie begünstigt und bestünde auch bei einer Ableitung durch die sanierte bestehende Rohrleitung. Unabhängig davon sei sie bereit, den X-Weiher in ein Regenrückhaltebecken umzuwidmen und im Regelfall nur die Wassermenge ableiten, die der bisherigen Abflussleistung der vorhandenen Rohrleitung mit einem Durchmesser von 150 mm Durchmesser entspreche. Seine erklärte Bereitschaft, Gespräche über Kompensationsangebote zu führen, sei mit Blick auf die langjährigen gescheiterten Versuche nicht nachvollziehbar. Die erneute Aufnahme von Gesprächen sei nicht erfolgversprechend und führe letztlich nur zu Zeitverzug. Eine zukünftige Entschädigung sei durch die Bezirksregierung O. festzusetzen.
20Der Kläger hat am 21. Februar 2025 Klage erhoben.
21Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beklagte habe das Verhalten des Klägers vorschnell als Weigerung aufgefasst und keinen weiteren Dialog mit dem Kläger über eine Dienstbarkeit und ein Notleitungsrecht gesucht. Zugleich habe sie nicht ermessensfehlerfrei andere Varianten ausgeschlossen. Sofern die Rechtsprechung ernsthafte Bemühungen in diesem Zusammenhang erfordere, sei dies so zu verstehen, dass es sich um zeitlich aktuelle Bemühungen handele. Die Beklagte habe sich 2013 an den Kläger gewandt. Es habe angesichts der langen Zeitspanne nicht ausgeschlossen werden können, dass nunmehr eine Einigungsbereitschaft bestünde. Zudem hätte sie mehrere Angebote machen müssen und nicht lediglich ein einziges. Der Kläger habe zudem im Rahmen der Anhörung zu der Duldungsverfügung dargelegt, dass er offen für Kompensationsangebote sei. Weiterhin hätten nie Verhandlungen über Dienstbarkeiten beziehungsweise ein Notleitungsrecht stattgefunden, was vor Erlass einer Duldungsverfügung erforderlich sei. Eine Auseinandersetzung damit, dass die anderen aufgezeigten Varianten nicht ebenso zweckmäßig seien und mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könnten, sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe hierbei ihre zweistufige Prüfungspflicht verkannt, sodass ein Ermessensausfall vorliege. Zugleich liege eine Ermessensüberschreitung vor, da die Alternativmöglichkeiten ebenso zweckmäßig und nur mit geringem Mehraufwand möglich seien.
22Der Kläger beantragt,
23die Duldungsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2025 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie führt unter Wiederholung der Begründung aus dem angegriffenen Bescheid ergänzend im Wesentlichen aus, dass die Befürchtung, es könnte aus dem X-Weiher schwermetallbelastetes Wasser auf das Grundstück geleitet werden, einer Grundlage entbehre. Zum einen sei ein (Mit-)Abführen des belasteten Schlamms vom Grund des angeschlossenen Teiches nicht zu besorgen, auch nicht im Fall von Hochwasserereignissen. Zum anderen hätten die im Sommer 2023 untersuchten Schlammproben des Teiches (am Maßstab bodenschutzrechtlicher Vorsorgewerte) nur leicht erhöhte Werte für Blei, Cadmium und Quecksilber aufgewiesen, die Eluatwerte seien unauffällig gewesen. Daher seien die mobilen Schadstoffanteile hinsichtlich der Schwermetalle gering und die im Wasser festgestellten Feststoffbelastungen stellten keine Gefährdung dar.
27Die Duldungsverfügung sei erforderlich. Das Bestehen alternativer Lösungsmöglichkeiten schließe – anders als der Kläger meine – eine Erforderlichkeit nicht aus. Es bedürfe gerade keiner Alternativlosigkeit, sondern es genüge bereits, dass es der zuständigen Behörde trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht zu einigen. Das sei vorliegend der Fall, da die Beklagte – wie dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen sei – über Jahre hinweg versucht habe, sich mit dem Kläger zu einigen. Andere Lösungsalternativen unter Inanspruchnahme anderer Grundstückseigentümer seien nicht ebenso zweckmäßig. Das Problem würde mithin nur verlagert und die Maßnahme könne im Ergebnis gar nicht verwirklicht werden, wenn die Grundstückseigentümer wechselseitig auf einander verweisen könnten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist nicht begründet.
31Die streitgegenständliche Duldungsverfügung vom 20. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32I. Die unter der Ziffer I.2. aufgegebene Duldungsverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 WHG i.V.m. § 92 Satz 2 WHG. Hiernach kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
33Die formell rechtmäßige Duldungsanordnung entspricht diesen Anforderungen.
34Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.
351. Zunächst liegt der erlassenen Duldungsanordnung einer der in § 93 S. 1 WHG abschließend aufgezählten wasserwirtschaftlichen Zwecke zu Grunde.
36Insbesondere lässt sich die aufgegebene Duldung auf den wasserwirtschaftlichen Zweck der Entwässerung eines Grundstücks stützen (siehe unter a.); soweit die Beklagte zudem auch den wasserwirtschaftlichen Zweck des Schutzes des Natur- und Wasserhaushaltes angenommen hat, teilt die Kammer diese Annahme nicht (b.)
37a. Der wasserwirtschaftliche Zweck der Entwässerung ist vorliegend gegeben.
38Entwässerung eines Grundstücks ist generell jede auf Beseitigung von Wasser von einem Grundstück gerichtete Tätigkeit, mag es sich um Grundflächenwasser oder Oberflächenwasser handeln.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1980 - 11 B 567/78 -, juris Rn. 1;
40Hierzu zählen beispielsweise auch das Ableiten von Niederschlagswasser, das Ablassen von Teichen oder auch die Trockenlegung von Moor- und Sumpfgrundstücken.
41Vgl. Petersen in: Landmann/Rohmer, WHG, § 92, Rn. 15; Weber in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 92 Rn. 15.
42Die oberirdische Überleitung des Wassers vom im Z-Parks gelegenen X-Weihers über das klägerische Grundstück zum Vorfluter „V“ dient – wie die Beklagte bereits im streitgegenständlichen Bescheid angedeutet hat – dem Ableiten von (Niederschlags-) Wasser, um der Gefahrenlage, die durch einen nicht ausreichenden Wasserabfluss für die umliegenden Grundstückseigentümer besteht, entgegenzuwirken. Dies hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass der X-Weiher letztlich durch vom B-Berg abfließendes Wasser gespeist werde. Das am B-Berg anfallende (Niederschlags-) Wasser fließe aufgrund der dortigen Bodenverhältnisse beziehungsweise des Gefälles in nördlicher Richtung als Schichtenwasser ab und gelange letztlich in den X-Weiher.
43Soweit der Kläger hinsichtlich des Begriffs der Entwässerung auf die zum Teil in der Literatur vertretene enge Auslegung, nach der Entwässerung das künstliche ober- oder unterirdische Abführen überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück ist, insbesondere um es für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke nutzbar zu machen oder zu erhalten,
44vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 13. Auflage 2023, § 93 Rn. 8,
45verweist, erachtet die Kammer diese Auslegung als zu restriktiv. Warum sich die Entwässerung als solche nur auf Grundwasser und nicht auch auf sogenanntes Oberflächenwasser – wie hier – beziehen soll, ist nicht ersichtlich. Eine solche Auslegung findet bereits keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes, da dort lediglich pauschal von der „Entwässerung von Grundstücken“ die Rede ist. Da sich auf Grundstücken sowohl Grundwasser als auch Oberflächenwasser ansammeln kann, hätte es, wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich nur auf die Entwässerung in Bezug auf Grundwasser angekommen wäre, der Aufnahme eines einschränkenden Tatbestandsmerkmals bedurft. Auch aus der Gesetzessystematik ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Auslegung.
46b. Der von der Beklagten zusätzlich herangezogene wasserwirtschaftliche Zweck des Schutzes vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushaltes durch Wassermangel vermag die Duldungsanordnung hingegen nicht zu tragen.
47Wie der Kläger zutreffenderweise ausführt, handelt es sich hierbei um ein generalklauselartiges Tatbestandsmerkmal, dessen Zweck es ist, zusätzliches Wasser in Gebiete zuzuführen, die durch niederschlagsarme Perioden im Vergleich zum langjährigen Normalzustand in gravierender Weise in ihrer ökologischen Funktion gefährdet sind, insbesondere durch ein Absinken des Grundwasserspiegels und durch Austrocknung der bisher bestehenden Vegetation.
48Vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 59. EL August 2024, § 93 Rn. 21.
49Angesichts des zu rechtfertigenden intensiven Grundrechtseingriffs bedarf es hierbei einer restriktiven Auslegung der Eingriffsvoraussetzungen, sodass daher eine konkrete nachweisliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts oder Naturhaushalts zu fordern ist, deren Bewältigung nicht mit den allgemeinen gesetzlichen Instrumenten des Wasser- und Naturschutzrechts gelingt.
50Vgl. Petersen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL, Mai 2025, § 93 Rn. 15; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 13. Auflage 2023, § 93 Rn. 12.
51Die bislang pauschalen Ausführungen der Beklagten sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im gerichtlichen Verfahren lassen nicht den Schluss zu, dass das Durchleiten des Wassers aus dem X-Weiher erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushalts zu begegnen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich im Falle des Trockenfallens des Vorfluters „V“ der hydrologische Gesamtzustand innerhalb kurzer Zeit in nachteiliger Weise verändert und dem nur durch eine Duldungsanordnung begegnet werden kann. Denn angesichts der (jahrelangen) übergangsweisen Entwässerung des X-Weihers in den Mischkanal dürfte der Vorfluter „V“ bereits (weitestgehend) trockengefallen sein und sich damit schon seit mehreren Jahren nachteilig auf Natur- und Wasserhaushalt ausgewirkt haben. Dies hat die Beklagte jedoch hingenommen. Mit Blick auf die derzeitige Situation ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Lebensraum für Wasserlebewesen respektive Amphibien weggefallen ist beziehungsweise sich jedenfalls gravierend verschlechtert hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorgetragene Verschlechterung der Versickerungsfähigkeit des Bodens und die Austrocknung umliegender Flächen. Inwiefern diese negativen Folgen für den Natur- oder Wasserhaushalt im Falle einer dauerhaften fehlenden Wasserführung sich zukünftig fortsetzen werden, hat die Beklagte schon nicht dargetan.
522. Weiterhin ist eine zweckmäßige Alternative zur aufgegebenen Duldung nicht ersichtlich.
53Nach § 93 Satz 2 WHG i.V.m. § 92 Satz 2 WHG darf eine Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG nur ergehen, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Da die beiden Voraussetzungen in einem Alternativverhältnis stehen, ist die der Behörde eingeräumte Befugnis, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, hiernach eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 20 A 157/04 -, juris Rn. 10; Thür. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 4 KO 202/16 -, juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 8 ZB 22.1862 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 6.
55Hierbei kommt der Behörde grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie sie die Wasserleitung führt; von ihr sind insofern alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die den angestrebten Zweck erfüllen und sich bei wirklichkeitsnaher Abschätzung gleichzeitig als sinnvoll und vernünftig aufdrängen können.
56Vgl. Thür. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 4 KO 202/16 -, juris Rn. 36 m.w.N.
57Ungeachtet dieses weiten Gestaltungsspielraums scheidet die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung jedoch bereits dann offensichtlich aus, wenn diese wie im vorliegenden Fall nur zulasten eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchgeführt werden könnte. Damit würde die mit der Duldungsverfügung verbundene Belastung nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert werden. Eine Maßnahme könnte im Ergebnis gar nicht verwirklicht werden, wenn die Betroffenen wechselseitig aufeinander verweisen könnten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die anderen Grundstückseigentümer einverstanden wären.
58Vgl. Thür. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 4 KO 202/16 -, juris m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 8 ZB 22.1862 - juris Rn. 22.
59Hieran gemessen scheidet die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung aus. Zunächst spricht für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zur Entwässerung, dass die Teichanlage in der Vergangenheit über die (seit Jahren) sanierungsbedürftige Verrohrung, die unter anderem über das klägerische Grundstück verläuft, entwässert und von ihm hingenommen worden ist. Hinzu kommt, dass auch bei den von der Beklagten im Übrigen vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten jeweils andere Grundstückseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte betroffen wären und diese daher nach den obigen Ausführungen nicht als zweckmäßiger angesehen werden können. Weiterhin beginnt der offene Fließverlauf des Vorfluters „V“, in den letztlich entwässert werden soll, auf dem klägerischen Grundstück in räumlicher Distanz zur Grundstücksgrenze, sodass auch faktisch lagebedingt alle Lösungsmöglichkeiten zu einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks führen würden.
60Soweit der Kläger als weitere Alternativmöglichkeit auf die derzeit genutzte Ableitung in den Mischwasserkanal verweist, geht dies fehl.
61Mit Blick darauf, dass nach dem Gesetzeszweck der § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 44 Abs. 1 LWG NRW zukünftig kein Neubau mehr von Mischkanalisation erfolgen
62vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 68
63und dem zur Folge ihr Betrieb (soweit wie möglich) eingestellt werden soll, kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, diesem Zweck zuwider zukünftig weiterhin in die Mischkanalisation im W. Weg abzuleiten.
64Auch sein Einwand, im F-Weg werde ebenfalls in den Mischwasserkanal eingeleitet, verfängt nicht. Wie die Beklagte insbesondere in der hier angegriffenen Duldungsanordnung ausführt, besteht ihrerseits die Absicht, diese Einleitung ebenfalls zukünftig zu beenden. Selbst wenn eine solche Beendigung durch die Beklagte aber nicht stattfinden würde, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf diese Ableitung berufen. Ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht ergibt sich aus Art. 3 GG gerade nicht.
65Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine weitere Nutzung der bisherigen Leitungstrasse/Rohrleitung berufen. Die Beklagte hat – insbesondere auch – im hier angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass die in der Vergangenheit genutzte Rohrleitung defekt ist, was seitens des Klägers nicht in Abrede gestellt worden ist. Dies war letztlich auch der Anlass für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2005. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Kamerabefahrung der „alten“ Verrohrung aufgrund ihres derzeitigen Zustands nicht möglich gewesen sei, was ebenfalls für die Sanierungsbedürftigkeit spricht. Soweit der Kläger behauptet hat, aus dem Rohr laufe noch Wasser, steht dies der Annahme eines (erheblichen) Sanierungsbedarfs nicht entgegen. Es ist insoweit jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Fehleinleitung durch einen der anliegenden Bewohner vorliegt. Weiterhin liegt es aufgrund des Alters der in Rede stehenden Verrohrung nahe, dass diese undicht ist und Schichten- oder Grundwasser in selbige eindringt und daher im weiteren Verlauf auf dem klägerischen Grundstück ausläuft. Mit der nunmehr von ihm präferierten Lösung der Rohrsanierung (s. Lösungsvorschlag 1 der Beklagten) war der Kläger aber in der Vergangenheit angesichts des erforderlichen größeren Rohrdurchmessers und der damit auf ihn zukommenden erheblichen Kosten nicht einverstanden. Im Übrigen wäre im Rahmen einer Sanierung der alten Leitungstrasse (weiterhin) die Inanspruchnahme diverser Grundstücke (Flurstücke 003, 00004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009 sowie die im Gemeinschaftseigentum stehende Wegeparzelle mit der Flurstücknummer 0010) erforderlich. Im Rahmen der von der Beklagten gewählten neuen Leitung wird die Inanspruchnahme privater Grundstücke hingegen auf ein Minimum reduziert, da ein erheblicher Teil der neuen Rohrleitung über das im Eigentum der Beklagten stehende Spielplatz-Grundstück verläuft.
663. Nach § 92 Satz 2 WHG, auf den § 93 WHG verweist, ist weiterhin vor Erlass der Duldungsverfügung eine Abwägung zwischen dem durch das Vorhaben zu erwartenden Nutzen und dem Nachteil des betroffenen Eigentümers vorzunehmen. Dabei ist auch die planungsrechtliche Situation des in Anspruch genommenen Grundstücks zu beachten.
67Diese Abwägung fällt vorliegend zulasten des Klägers aus.
68Der erhebliche Nutzen der Durchleitung des Wassers liegt – wie die Beklagte ausgeführt hat – in der Verbesserung der Entwässerungssituation. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in der Nähe der Teichanlagen liegende Wohnbebauung, sodass durch die Entwässerung über das klägerische Grundstück das Hochwasserrisiko für die angrenzenden Hauseigentümer minimiert wird.
69Die Beklagte hat in der Begründung des hier angegriffenen Bescheids nachvollziehbar ausgeführt, dass von der mit der Duldungsanordnung anvisierten Lösungsvariante keine nennenswerte Änderung des Ist-Zustands des klägerischen Grundstücks oder eine Nutzungsbeeinträchtigung hinsichtlich der aktuell ausgeübten Nutzung zu erwarten ist, da die grabenartige Mulde bereits vorhanden ist, die auf einer Länge von 3 m mit Wasserbausteinen befestigt werden soll. Mit Blick darauf, dass der offene Fließverlauf des Vorfluters ohnehin auf dem klägerischen Grundstück beginnt, und die durch die Duldungsverfügung aufgegebene zusätzliche Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nur einen (kleineren) Teilbereich des Grundstücks ausmacht, stellen sich die vom Kläger als Eigentümer hinzunehmenden Nachteile als eher gering dar. Weiterhin wird – nach den Ausführungen des Klägers – das Grundstück als Weideland für Schafe genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzung hierfür durch die zu duldende Entwässerung nicht mehr möglich wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch seine in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen, dass durch die Durchleitung des Gewässers Schafe mit toxischem Wasser in Berührung kommen und daran verenden könnten, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat sich zu den genommenen Messwerten verhalten und dargelegt, dass hiervon keine Gefahren ausgehen dürften. Im Übrigen beruht der vom Kläger angenommene Zusammenhang zwischen dem Verenden der Schafe und dem toxischen Wasser auf Spekulationen. Dass tatsächlich das Wasser todesursächlich gewesen ist, hat er nicht – beispielsweise durch Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse – belegt. Insbesondere mit Blick auf das Verenden von ein bis zwei Tieren erscheint das Wasser als Todesursache eher fernliegend, anderenfalls hätte eine größere Anzahl an Tieren verenden müssen.
704. In der Rechtsprechung ist weiterhin als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt, dass einer Duldungsverfügung ein ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung vorauszugehen hat. Bei § 93 WHG handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt einer hoheitlichen Zwangsmaßnahme. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann die Ausübung eines solchen hoheitlichen Zwangs nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Behörde und der Betroffene hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht gütlich einigen können. Dementsprechend genießt die von der Privatautonomie getragene vertragliche Einigung, zu welchen Konditionen ein dingliches Leitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) eingeräumt wird, Vorrang. Eine Duldungsanordnung kann mithin nur als ultima ratio in Betracht kommen. Aus diesem Grund hat die Behörde daher zu ermitteln, ob auf Seiten beider Beteiligten eine ernsthafte Einigungsbereitschaft besteht. Ausreichend aber auch erforderlich sind insoweit ernsthafte Bemühungen, sich zu angemessenen Bedingungen über die Einräumung eines dinglichen Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen. Dabei kann der betroffene Grundstückseigentümer respektive Nutzungsberechtigte einer Duldungsverfügung nur dann das fehlende ernsthafte Einigungsbemühen entgegenhalten, wenn er selbst grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu nicht ganz unrealistischen Bedingungen bereit ist. Soweit er hierfür einen bestimmten finanziellen Ausgleich verlangt, hat die Behörde zu entscheiden, ob dies nach den Einzelfallumständen zumutbar ist.
71Vgl. VG Minden, Urteil vom 7. Juni 2024 - 9 K 47/21 -, juris Rn. 37; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2020 - 13 LA 40/19 -, juris Rn. 22; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78.
72Gemessen hieran kann der Kläger der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung fehlende ernsthafte Einigungsbemühungen nicht entgegenhalten.
73Die Kammer ist nach dem sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Gesamteindruck nicht davon überzeugt, dass der Kläger grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung bereit gewesen wäre. Die Beklagte hat in der Vergangenheit mehrfach – insbesondere in den Jahren 2013 und 2023 – versucht, sich mit dem Kläger einvernehmlich zu einigen, was dieser hingegen abgelehnt oder auf entsprechende Bemühungen gar nicht reagiert hat.
74Hierfür streitet zunächst erheblich, dass der Kläger im Jahr 2013, nachdem er zunächst die Angebote der Beklagten ausgeschlagen hat, trotz der Aufforderung, selbst einen Vorschlag zu machen, sich nicht gemeldet hat. Wäre er an einer einvernehmlichen Lösung im Grundsatz interessiert gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er nach entsprechender Bitte für ihn akzeptable Konditionen vorgetragen hätte, die jedenfalls Grundlage für entsprechende Verhandlungen hätten sein können. Dieses Verhalten legt bereits den Schluss nahe, dass seitens des Klägers kein ernsthaftes Einigungsinteresse vorhanden gewesen ist. Weiterhin hat er auch rund zehn Jahre später ein neues (anderes) Angebot der Beklagten abgelehnt. Die beklagtenseits im Folgenden unternommenen Versuche, die einer solchen Vereinbarung entgegenstehenden Beweggründe des Klägers zu ermitteln, führten lediglich zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Erwartung geäußert hat, dass auf dem Grundstück Bauvorhaben realisiert werden können. Damit hat er sich zum einen bereits erkennbar in Widerspruch zu seinem übrigen im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren geäußerten Vorbingen, das Grundstück sei Weideland und von jeder Form der Bebauung frei zu halten, gesetzt. Zum anderen erhärtet dieses Verhalten den Eindruck, dass er das Anliegen der Beklagten als Druckmittel nutzen wollte, um seine Vorhaben durchzusetzen. Weiterhin ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er sich auf eine entsprechende Entschädigung in Geld eingelassen hätte. Soweit seine im Jahr 2024 mandatierte Rechtsanwältin mehrfach mitgeteilt hat, entsprechenden Kompensationsmöglichkeiten entgegenzusehen, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung bereit gewesen wäre und erscheint angesichts des Vorstehenden vorgeschoben. Vielmehr hat er durch seine Rechtsanwältin wiederholt und ausdrücklich vortragen lassen, dass er mit keiner seitens der Beklagten vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten zur Ableitung des Gewässers einverstanden sei. Hätte ein solches Einverständnis dem Grunde nach bestanden, so wäre zu erwarten und ihm auch abzuverlangen gewesen, dass er sich im Grundsatz für eine der vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten ausgesprochen und zugleich betont hätte, dass er nur unter angemessener Entschädigung hierzu bereit sei oder gar von sich aus – mit Blick auf die vorstehenden gescheiterten Verhandlungsversuche – einen Vorschlag hinsichtlich einer solchen gemacht hätte; auch um seine Meinungsänderung zu untermauern.
75Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung im Kern vorgetragen hat, dass die Einigungsbemühungen der Beklagten nur dann ernsthaft seien, wenn diese auch hinreichend aktuell, das heißt in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Duldungsanordnung stehen, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Unabhängig davon, ob im Grundsatz ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zu fordern ist – wofür Einiges spricht –, erscheint dies vorliegend angesichts der obigen Ausführungen und des (widersprüchlichen) Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit unangemessen. Die Beklagte hat über einen Zeitraum von zehn Jahren versucht, sich mit dem Kläger zu einigen. Der Kläger hat zudem zu keinem Zeitpunkt ernsthaft erkennen lassen, dass er seine Meinung grundsätzlich geändert hätte und zu entsprechenden Verhandlungen bereit gewesen wäre. Die Beklagte ist mithin jahrelang auf den Kläger zugegangen, um ihn zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Angesichts der für den Kläger erkennbaren Absicht, ihn zur Duldung zu verpflichten, hätte es bei einer Meinungsänderung ihm oblegen, sich an die Beklagte zu wenden und sie um Gespräche zu bitten.
76Auch sein Einwand, nach einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts,
77vgl. Thür. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 4 KO 202/16 -, juris Rn. 33,
78sei eine Verhandlung über eine Dienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB notwendig, welche vorliegend nicht erfolgt sei, greift nicht durch. Bereits der erste Leitsatz der in Bezug genommenen Entscheidung, in dem die Eintragung einer Dienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB nur beispielhaft aufgezählt wird und zugleich ausdrücklich klargestellt wird, dass weitergehende Vergleichs- und Kaufverhandlungen nicht erforderlich seien, lässt nur den Schluss zu, dass neben einer Einigung über die Einräumung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit auch noch andere Arten der Einigung möglich sind, die den Voraussetzungen genügen. Nach Ansicht der Kammer wird in der Rechtsprechung und Literatur regelmäßig auf eine Einigung über eine entsprechende Grunddienstbarkeit hingewiesen, da diese für beide Seiten den am wenigsten intensiven Eingriff darstellt. Der Grundstückseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte würde sein Eigentum respektive seine Nutzungsrechte hieran behalten und im Gegenzug eine Geldentschädigung erhalten. Die Behörde müsste mit Blick auf die ihr nach (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m.) § 75 Abs. 1 3 GO NRW auferlegte Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lediglich einen geringeren Geldbetrag aufwenden als beispielsweise bei Bemühungen, dem Betroffenen das Grundstück oder seine Nutzungsrechte abzukaufen. Die Beklagte hat in der Vergangenheit – insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig – versucht, mit dem Kläger einerseits einen sogenannten Gestattungsvertrag und andererseits einen Kaufvertrag abzuschließen. Beides hat der Kläger abgelehnt. Im Übrigen scheint es mit Blick auf die nach obigen Ausführungen grundsätzlich nicht bestehende Einigungsbereitschaft „treuwidrig“, die Beklagte auf Einigungsbemühungen hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit zu verweisen.
79Soweit der Kläger vorträgt, dass keine Einigung über ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB analog zu erzielen versucht worden sei, greift sein Vorbringen aus den vorstehend ausgeführten Gründen ebenfalls nicht durch.
805. Auch auf Rechtsfolgenebene begegnet die Duldungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken.
81Die Ermessensausübung durch die Beklagte ist – gemessen an § 114 Satz 1 VwGO – nicht zu beanstanden. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen vollständig ausgeübt, insbesondere hat sie dargelegt, weshalb alternative Lösungsvarianten, die sie ihm im Verlauf des Verwaltungsverfahrens aufgezeigt hat, ebenfalls wegen der Inanspruchnahme privater Grundstückseigentümer nicht in Betracht kommen. Weiterhin orientiert sich die Ermessensausübung am Zweck des Gesetzes, nach dem eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut schützen soll (vgl. § 1 WHG).
82Ferner ist die Maßnahme verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Der Eingriff in das Eigentum des Klägers (Art. 14 Abs. 1 GG) hat im Verhältnis zur im öffentlichen Interesse liegenden Entwässerung des X-Weihers zurückzustehen. Zunächst stellt sich der Eingriff in das Eigentum des Klägers trotz hoheitlicher Zwangsmaßnahme als gering dar. Denn angesichts dessen, dass in der Vergangenheit bereits eine Entwässerung des X-Weihers über das klägerische Grundstück erfolgt ist, die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks für den Kläger nicht eingeschränkt wird, keine besonderen Baumaßnahmen erforderlich sind, um die Durchleitung des Wassers zu ermöglichen, und sich die Nutzung nur auf einen kleinen Teilbereich des klägerischen Grundstücks bezieht, hat sein Interesse, von der Maßnahme verschont zu bleiben, zurückzustehen.
83Der Verhältnismäßigkeit steht des Weiteren nicht entgegen, dass das abzuleitende Gewässer – wie der Kläger meint – toxisch sein könnte. Die Beklagte hat sich hierzu insbesondere im angegriffenen Bescheid verhalten und dargelegt, dass seine Ausführungen hierzu zum einen nicht zutreffen und zum anderen die erhöhten Werte geogen bedingt seien. Zudem würden die gesetzlichen Anforderungen der Gewässergüteklasse II für die Gewässerchemie eingehalten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit er lediglich pauschal darauf verweist, dass in den letzten Jahren Schafe, die auf der Wiese gestanden hätten, verendet seien, handelt es sich lediglich um eine Vermutung seinerseits, dass die Toxizität des Gewässers hierfür ursächlich gewesen sein könnte. Gegen die Toxizität des Gewässers als Ursache für das Verenden der Tiere spricht jedenfalls, dass die Beklagte seit 2010 übergangsweise das Wasser aus der Teichanlage in den Mischwasserkanal abgeleitet hat und dieses daher gar nicht mit den Tieren in Kontakt gekommen sein kann. Zuletzt spricht auch – wie die Beklagte ebenfalls angeführt hat – der Umstand, dass der X-Weiher einen bedeutenden Lebensraum für Amphibien darstellt, erheblich dafür, dass das ablaufende Gewässer nicht toxisch ist. Anderenfalls wäre ein Überleben für die Amphibien kaum möglich. Auch die klägerseits vorgetragenen Befürchtungen im Hinblick auf eine Versumpfung oder ein möglicherweise bestehendes Hochwasserrisiko greifen nicht durch. Dieser Vortrag ist aufgrund seiner Pauschalität ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass aus einer überirdischen Durchleitung von Wasser zwangsweise eine Versumpfung des Grundstücks oder eines Teils hiervon ausgehen könnte. Darüber hinaus plant die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden ist, die Ableitung aus dem X-Weiher über eine Drossel zu steuern, damit eine Überflutung des klägerischen Grundstücks verhindert wird. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass im Hinblick auf den Klimawandel und des damit einhergehenden steigenden Hochwasserrisikos zukünftig die Wahrscheinlichkeit für Überflutungen voraussichtlich steigen wird. Gleichwohl rechtfertigt dies zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis. Im Übrigen dürfte dem Kläger bei erheblichen Veränderungen der aktuellen Situation zu seinen Lasten voraussichtlich ein Anspruch auf Änderung der Durchleitung zustehen dürfte.
84Auch die Duldungsanordnung in Bezug auf das Auslegen der Wasserbausteine über eine Länge von 3 m ist in rechtmäßiger Weise ergangen und ist als Annexentscheidung von § 93 S. 1 WHG umfasst. Die Beklagte hat insbesondere dargelegt, dass dies eine Erosion verhindern soll. Zugleich hat sie in der mündlichen Verhandlung, nachdem der Kläger erneut seine dahingehenden Bedenken vorgetragen hat, ausgeführt, dass sie bereit sei, auf das Auslegen der Wasserbausteine zu verzichten, sofern er hiermit nicht einverstanden sei.
85II. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I.3. des angegriffenen Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung steht insbesondere nicht die derzeitig fehlende Vollstreckbarkeit entgegen.
86III. Zuletzt verletzt auch die auf AVerwGebO NRW, Tarifstelle 4.3.1.29 gestützte Gebührenfestsetzung in Höhe von 450,- € den Kläger nicht in eigenen Rechten, da jedenfalls die Festsetzung einer zu hohen Verwaltungsgebühr nicht ersichtlich ist.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.