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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3481/25

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3481/25
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0415.6K3481.25.00
 
Leitsätze:

§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ermächtigt die Polizei, erkennungsdienstliche Behandlungen auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behadnlung bereits bestandskräftig geworden, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (erneuten) Vorladung nicht an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck­bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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