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1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt trotz seines Wortlautes ("infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO") nicht voraus, dass vorher eine solche Überstellungsentscheidung ergangen sein muss.3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt sowohl eine Überstellungsentscheidung als auch eine nationalrechtliche Vollstreckungsentscheidung dar.4. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach den Kriterien der Dublin III VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.5. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
2A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO Erfolg, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3B. Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1576/26.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (zur Anwendbarkeit dieser Fassung sogleich unter I.).
7Der Antrag ist aber unbegründet.
8Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt zu seinen Lasten aus. Denn die vom Bundesamt auf § 34a des Asylgesetzes noch in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) gestützte Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
9I. Sie findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Das Gericht stellt bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, das nach § 1 Abs. 4 AsylG grundsätzlich auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gilt, gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung ab; und ein „Austausch“ der Rechtsgrundlage ist möglich, weil es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, dessen Wesen sich nicht ändert.
10Zwar gilt die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 hinsichtlich des Verfahrens u.a. für die Zuerkennung internationalen Schutzes (nur) in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden bzw. werden; Anträge auf internationalen Schutz, die - wie im Fall des Antragstellers - vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, unterliegen (grundsätzlich) weiterhin der Asylverfahrensrichtlinie. Und diese Regelung gilt gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG u.a. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Ab. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens.
11Jedoch sind Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO und damit auch § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hier nicht einschlägig. Denn das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die Überstellung in diesen Staat (sog. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren), das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagert ist, ist vom Anwendungsbereich der Asylverfahrensverordnung nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung - AMMVO). Danach fällt das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht unter den Begriff der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“.
12So auch OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 18, m.w.N.; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270); a.A.: VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19 f.
13Und eine dem Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung auch mit Blick auf ihren im Folgenden erörterten Art. 84 Abs. 2 nicht, weil diese Vorschrift nur die Anwendbarkeit von Kriterien aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) regelt.
14II. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Diese Vorschrift lautet: Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
151. Die Abschiebungsanordnung setzt trotz des Wortlauts „infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO“ nicht die Existenz einer vorher ergangenen Überstellungsentscheidung voraus; die Abschiebungsanordnung stellt vielmehr (auch) eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO und nicht nur eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMMVO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung dar.
16Vgl. OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 24 bis 26; a.A. wohl Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (272).
17Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG a.F. wurde in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Dublin III-VO angesehen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2025 - 19 B 24.1765 -, juris, Rn. 30; OVG MV, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 712/17 -, juris, Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A 11158/22 -, juris, Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a AsylG, Rn. 63: Die Abschiebungsanordnung ist die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung und die Festsetzung des Zwangsmittels der Abschiebung; siehe aber auch etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2020 - A 9 K 343/20 -, juris, Rn. 38.
19Und für die Kammer ist mit Blick auf die neuen Regelungen in Art. 42 und 46 Abs. 1 AMMVO, die im Wesentlichen Art. 26 und 29 Abs. 1 Dublin III-VO entsprechen, nicht erkennbar, warum nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein soll.
20Der Wortlaut „infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO“ kann zwar auch so verstanden werden, dass die Abschiebungsanordnung erst als Folge einer Überstellungsentscheidung ergeht und dementsprechend eine zuvor ergangene Überstellungsentscheidung im Sinne einer Art Grundverfügung voraussetzt. Aus Sicht der Kammer ist es aber naheliegender, dass der erste Halbsatz in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG - wie bei § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. - nur dazu dient, die sachliche Einschlägigkeit der Vorschrift zu definieren und hierzu den Bezug zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung herzustellen. So soll der Betroffene auch dann in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO überstellt werden, wenn diese Überstellungentscheidung erst mit der Abschiebungsanordnung ergeht.
21Vgl. zur Auslegung des Wortes „infolge“ in anderem Zusammenhang: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 165.
22Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/1848, S. 106) gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Danach diene die Änderung des § 34a AsylG (a.F.) der Anpassung an Art. 42 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 10 AMMVO, und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stelle die nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 46 AMMVO zum Vollzug der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 10 AMMVO dar. Damit in Einklang würde das hier vertretene Rechtsverständnis stehen, wonach die Abschiebungsanordnung sowohl die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung als auch die nationalrechtliche Grundlage für ihre Vollstreckung darstellt.
232. Finnland ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat.
24a) Die dieser Annahme zugrunde liegende rechtliche Beurteilung richtet sich nach den zur Bestimmung des zuständigen Staates maßgeblichen Kriterien in der (aufgehobenen) Dublin III-VO. Dies folgt aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 1. Juli 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin III-VO (auf englisch: „The Member State responsible for the examination of an application for international protection registered before 1 July 2026 shall be determined in accordance with the criteria set out in Regulation (EU) No 604/2013.“).
25Die Kammer legt Art. 84 Abs. 2 AMMVO dahingehend aus, dass alle Kriterien und damit mit anderen Worten alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO für Altfälle maßgeblich sein sollen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind. Von einer Beschränkung auf die in Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, auf Englisch: „Criteria for determining the member state responsible“) enthaltenen Art. 7 bis 15 ist nicht auszugehen.
26So aber: OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 20 (siehe aber auch Rn. 48 ff.); VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 25; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270).
27Für ein weites Verständnis, wonach alle in der Dublin III-VO festgelegten Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates bei Altfällen heranzuziehen sind, spricht zunächst der Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMMVO, der keine Beschränkung auf die in Art. 7 bis 15 enthaltenen „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ enthält, sondern in Abweichung dazu eine weite Formulierung ohne unmittelbare textliche Übernahme der Überschrift von Kapitel III der Dublin III-VO beinhaltet.
28Das Wort „Kriterium“ für sich genommen ist auch kein spezifischer dublin-rechtlicher Fachausdruck, sondern ein gebräuchliches Allgemeinwort der deutschen Sprache, wobei entsprechendes für die anderen europäischen Sprachen gilt. Und da in Art. 84 Abs. 2 AMMVO gerade nicht die Überschrift des Kapitels III Dublin III-VO „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ übernommen wurde, kann auch nicht von einer entsprechenden Fachphrase ausgegangen werden, welche diese fachspezifische Begriffskombination nahelegen würde. Eine entsprechende Differenzierung hat zudem auch in der Dublin III-VO Niederschlag gefunden. So werden in Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 2 a.E. und Unterabs. 3 die Kriterien des Kapitels III und in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 die „Kriterien dieser Verordnung“ in Bezug genommen. Hätte sich die Regelung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO nur auf die Kriterien des Kapitels III beziehen sollen, wäre es auch vor diesem Hintergrund angezeigt gewesen, eine solche Beschränkung klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn man die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO angeführten „Kriterien dieser Verordnung“ wegen des unmittelbaren Bezuges zu den im Satz davor erwähnten „Kriterien des Kapitels III“ als solche Kriterien auslegen könnte, so wäre eine entsprechende Auslegung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO nicht möglich, weil Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO nicht im unmittelbaren Kontext etwa in Art. 84 Abs. 1 oder Art. 83 AMMVO erwähnt werden.
29In systematischer Hinsicht ist des Weiteren festzustellen, dass Art. 7 bis 15 Dublin III-VO und den dort genannten Kriterien zwar eine zentrale Bedeutung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zukommt (vgl. auch ihren Art. 3 Abs. 2 und 3); die in Kapitel 3 Dublin III-VO genannten Kriterien sind für diese Bestimmung aber nur in erster Linie heranzuziehen, was auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. April 2019 - C 582/17 -, juris, Rn. 67 (siehe auch Rn. 57), ausgeführt hat. Darüber hinaus gibt es mit Blick etwa auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 16 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO diverse weitere Regelungen in der Dublin III-VO, die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich sein können.
30Die hier vertretene Auslegung steht zudem jedenfalls im Fall von vor dem 12. Juni 2026 erfolgten fristgemäßen Aufnahmegesuchen mit dem Sinn und Zweck der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in Einklang. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO sollen Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts wirksam gesteuert werden. Dabei soll insbesondere die unzulässige Sekundärmigration eingedämmt werden (vgl. Art. 2 Abs. 24, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und Art. 4 lit. f AMMVO sowie ihre Erwägungsgründe 4 und 58 Satz 1). Dieser Zielsetzung würde es nicht entsprechen, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 AMMVO ab dem 12. Juni 2026 auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergingen, weil er die in Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AMMVO geregelten - kürzeren - Fristen für das Aufnahmegesuch überschritten hat, obwohl diese vor dem Stichtag noch keine Geltung beanspruchten und der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen der Dublin III-VO eingehalten hat.
31Vgl. in diesem Sinne (in etwas anderem Kontext) auch VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 33 f.
32Das Auslegungsergebnis vermeidet derartige Unstimmigkeiten und dient auch der Sicherstellung der Kontinuität zwischen dem in der Dublin III-VO festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und dem in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Verfahren, wie sie mit ihrem Erwägungsgrund 76 Satz 1 bezweckt wird.
33b) Unter Heranziehung der zur Bestimmung des zuständigen Mietgliedstaates nach der Dublin III-VO maßgeblichen Regelungen ist Finnland für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
34Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren). Insbesondere ist nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO der nach der Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmt sich in diesem Fall der "zuständige Mitgliedstaat" nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO, weil die Prüfung der Zuständigkeit in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin III-VO von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet bereits ein Asylantrag gestellt wurde, bereits abgeschlossen wurde. Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III Dublin III-VO niedergelegten Kriterien.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 52, 61 ff.
36Gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO obliegen einem Mitgliedstaat die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn er ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hat.
37Dies zugrunde gelegt, ist Finnland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d und Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. In dem Annahmeschreiben der finnischen Behörden vom 29. Mai 2026 heißt es, dass der Asylantrag des Antragstellers in Finnland abgelehnt worden und er Inhaber einer gültigen finnischen familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis sei. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorangegangene Asylantragstellung in Griechenland keiner näheren Erörterung.
38Die Zuständigkeit Finnlands ist zwischenzeitlich auch nicht entfallen.
39Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris, Rn. 18 ff.
41Das Ersuchen der Antragsgegnerin, aufgrund dessen die finnischen Behörden sich bereit erklärt haben, den Antragsteller wieder aufzunehmen, ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 27. Mai 2026 und damit innerhalb der - mit der Eurodac-Treffermeldung vom 5. Mai 2026 angelaufenen - Frist von zwei Monaten (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO) bei den finnischen Behörden eingegangen. Die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen.
42Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags der Antragsteller zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie beschlossen hat, den Antrag unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie den Antragsteller nach § 25 AsylG zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hat.
43Vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 10 L 3022/14.A -, juris, Rn. 10; jeweils m. w. N.
44Schließlich steht Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO der Überstellung des Antragstellers nicht entgegen. Nach Unterabs. 2 dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCharta) mit sich bringen.
45Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe.
46Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden.
47Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
48Vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.
49Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCharta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-GRCharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
50Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 88 ff. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 81 ff.
51Das wirtschaftliche Existenzminimum ist dabei immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn sie im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des - mit Art. 4 EuGRCh insoweit inhaltsgleichen - Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen, z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17.
53Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen im Sinne der genannten Norm auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätte. Keiner näheren Erörterung und Entscheidung bedarf daher, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO hier aus bereits in der Dublin III-VO angelegten Gründen überhaupt anwendbar ist und stattdessen insoweit nur zu prüfen ist, ob dem Betreffenden im Zielstaat der Abschiebung eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht,
54vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50009 -, juris, Rn. 17 ff. (25 a.E.) u. 35 ff.,
55und ob sich aus § 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a AMMVO ergibt, dass im gerichtlichen Verfahren nur geprüft werden darf, ob die Überstellung der betroffenen Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh führen würde.
56Vgl. OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 26; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 (348 f.).
57Den vorstehenden Kriterien entsprechende Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Finnland systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, sind nicht ersichtlich. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen in ihrem Urteil vom 1. Januar 2025 - 4 K 2910/24 -:
58„Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen arbeitet die finnische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Parlament legt eine jährliche Quote für die Aufnahme von Flüchtlingen fest, über deren Zuteilung die Regierung entscheidet. Asylbewerber haben das Recht auf eine kostenlose rechtliche Vertretung während des gesamten Antragsverfahrens,
59vgl. United States Department of State (USDOS), 2021 Country Report on Hu-man Rights Practises: Finland,
60wenn auch kritisiert wird, dass Asylbewerber in der Anfangsphase des Asylverfahrens und bei späteren Berufungen nicht stets angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand gehabt haben sollen.
61Vgl. auch: Amnesty International (AI), The State of World's Human Rights; Fin-land 2020. Zuletzt traten Rechtsänderungen in Kraft, die die Rechte der Asyl-bewerber stärken sollen: AI, Amnesty International Report 2021/22. The State of the World's Human Rights Finland 2021.
62Das Menschenrechtszentrum, eine öffentliche Einrichtung, die dem parlamentarischen Ombudsmann angegliedert ist, erklärte, dass im Laufe des Jahres 2020 Verbesserungen beim Rechtsbeistand für Asylbewerber vorgenommen wurden, einschließlich größerer Anreize für Anwälte zur Vertretung der Bewerber und Qualitätskontrollen, die von der finnischen Einwanderungsbehörde bei der Bearbeitung von Asylanträgen eingeführt wurden.
63Vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practises: Finland.
64Die Regierung hält sich an die Dublin III-VO, denn Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen - oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 lit. b, c der Verfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich.
65Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 7; siehe auch: USDOS, 2021 Country Report on Human Rights Practises: Finland.
66Auch die Aufnahmebedingungen in Finnland stellen keine systemische Schwachstelle des dortigen Asylverfahrens dar. Asylbewerber werden in Finn-land in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen. Mit Stand vom 2. März 2020 gibt es in Finnland - neben privaten Unterkünften - 35 Aufnahmezentren für Erwachsene und Familien mit einer Gesamtaufnahmekapazität von ca. 6.400 Personen und fünf Einheiten für unbegleitete Minderjährige mit einer Kapazität von 97 Personen. Bedürftige Asyl-werber erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, die vom finnischen Staat finanziert wird. Erwachsene Asylwerber haben Anspruch auf notwendige und dringende medizinische Behandlung. Je nach Anzahl ihrer Bewohner beschäftigen die Aufnahmezentren Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Gesundheitsdienste der Asylsuchenden koordinieren, Erstuntersuchungen durchführen, akute Fälle behandeln und Gesundheitsinformationsveranstaltungen organisieren. Einige Zentren werden auch von ehrenamtlich tätigen Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, psychiatrischen Krankenschwestern und -pflegern sowie von Zahnarzthelfern und Hygienikern besucht. Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen wie finnische Staatsbürger. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige haben Anspruch auf grundlegende Sozialfürsorgeleistungen. Alle Gemeinden müssen garantieren, dass Kindern, Schulkindern und Schwangeren Zugang zu öffentlichen präventiven Gesundheitsdiensten gewährt wird. MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind.
67Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 10 f., 12 f.
68Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltsberechtigung. Diese wird für vier Jahre erteilt (Aufenthaltsgenehmigung A). Nach diesem Zeitraum muss die Genehmigung erneuert werden und kann nun unbefristet ausgestellt werden (Aufenthaltsgenehmigung P). Die Arbeitsmarktsituation für Migranten hat sich in letzter Zeit verbessert, wenngleich der Prozentsatz der Arbeitslosigkeit unter Migranten immer noch wesentlich höher ist als unter Einheimischen. Was die Unterbringung der Schutzberechtigten betrifft, erfolgt gleichzeitig mit der Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz eine Überweisung in eine eigene Wohnung in einer finnischen Gemeinde. Als Einwohner einer Gemeinde haben die Schutzberechtigten Zugang zu allen sozialen und sonstigen Leistungen. Auch besteht Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung.
69Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 13 ff.“
70Die Feststellung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Finnland keine systemischen Schwachstellen aufweisen, wird weder durch den Vortrag des Antragstellers noch durch aktuellere (Dublin-Rückkehrer betreffende) Erkenntnismittel,
71vgl. Finnish Immigration Service, (ins Deutsche übersetzt:) „Asyl in Finnland“, https://migri.fi/en/asylum-in-finland, abgerufen am 3. Juli 2026; U.S. Department of State, Finland 2024 Human Rights Report, veröffentlicht am 12. August 2025; EUAA vom 21. Mai 2024: Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Finland; Amnesty International vom 24. April 2024: Amnesty International Report 2023/24. The State of the World's Human Rights - Finland 2023; USDOS vom 23. April 2024: 2023 Country Report on Human Rights,
72oder durch veröffentlichte aktuelle Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Finnland und der dortigen Aufnahmebedingungen einhellig ebenfalls verneint werden.
73Vgl. VG Bremen, Urteil vom 12. September 2025 - 1 K 1733/18 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 24. März 2025 - 2 B 210/25 -, juris, VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 2024 - 12 L 2954/24.A -, juris, mit ausführlicher Auswertung auch der o.a. Auskunft von EUAA vom 21. Mai 2024; VG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 1 L 3378/24.GI.A -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 22. August 2024 - A 13 K 3851/24 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 7. August 2024 - 5 B 96/24 -, juris.
74Ergänzend ist anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass Dublin-Rückkehrer wie der irakische Antragsteller von Rückführungen Finnlands nach Russland betroffen sein könnten, sodass es insoweit keiner näheren Erörterung bedarf.
75Vgl. U.S. Department of State, Finland 2024 Human Rights Report, veröffentlicht am 12. August 2025; Deutschlandfunk vom 17. Juli 2024: Finnland - Parlament beschließt Gesetz zur Abweisung von Migranten an der Grenze zu Russland, https://www.deutschlandfunk.de/parlament-beschliesst-gesetz-zur-abweisung-von-migranten-an-der-grenze-zu-russland-100.html; siehe auch: VG Aachen, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 4 L 993/22 -. S. 9 f. des Abdrucks.
76Mit Blick auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz, Bezug genommen und in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
77Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es liegen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Finnland oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen.
78Nach allem bedürfen (auch) die - Rechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 AMMVO betreffenden - Regelungen in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und c AMMVO keiner näheren Erörterung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände vorliegen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entscheidend sind, oder dass die Überstellung des Antragstellers nach Finnland gegen Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen würde.
79Vgl. zu Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO: OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 42 f.; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 (349 f.).
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
81Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).