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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 490/26.A

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 490/26.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0714.4L490.26A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung; Überstellungsentscheidung; Kriterien
Normen:
AsylG § 34a Abs 1 Satz 1; AsylG § 87e Abs 1 Satz 2; AMMVO Art 84 Abs. 2; AMMVO Art 42 Abs 1; AsylVfVO Art79 Abs 3
Leitsätze:

1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt trotz seines Wortlautes ("infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO") nicht voraus, dass vorher eine solche Überstellungsentscheidung ergangen sein muss.3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt sowohl eine Überstellungsentscheidung als auch eine nationalrechtliche Vollstreckungsentscheidung dar.4. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach den Kriterien der Dublin III VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.5. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten.

 
Tenor:
  1. Dem Antragsteller wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren rückwirkend ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin P. E. in Z. zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.
  2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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