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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 357/26

Datum:
21.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 357/26
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0521.4L357.26.00
 
Normen:
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung § 2
Leitsätze:

Zum Anspruch auf Aushändigung eines individuellen Dokuments zum Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG trotz der Regelung in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV

 
Tenor:
  1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin spätestens bis zum 11. Juni 2026 eine Ausfertigung ihrer bis zum 4. März 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in einem eigenständigen Dokument zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  1. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

 
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