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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2638/23.A

Datum:
08.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2638/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2026:0108.4K2638.23A.00
 
Normen:
§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG
Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG führt nicht zur gänzlichen Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG. Vielmehr verschiebt sich das Ende der Fiktion derart, dass der Asylbewerber durch die eingeschränkte Abholmöglichkeit nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt wird, als wenn eine Abholmöglichkeit an jedem Werktag - also montags bis samstags - bestanden hätte. 2. Bei § 10 Abs. 4 AsylG ist die zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen Fassung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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